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Titel
Die Leipziger Prozesse. Deutsche Kriegsverbrechen und ihre strafrechtliche Verfolgung nach dem Ersten Weltkrieg


Autor(en)
Hankel, Gerd
Erschienen
Anzahl Seiten
550 S.
Preis
€ 30,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Steffen Bruendel, Gemeinnützige Hertie-Stiftung, Frankfurt am Main

Es kann nicht sein, was nicht sein darf – das war die Grundeinstellung der Richter am Leipziger Reichsgericht, die nach dem Ersten Weltkrieg darüber urteilten, ob deutsche Soldaten Kriegsverbrechen begangen hatten. Die Leipziger Prozesse gelten in der Forschung gemeinhin als Misserfolg, der kaum Beachtung verdient, oder als bloßer „Prolog zu Nürnberg“.1 Es fehlte bisher – abgesehen von Schwenglers Werk 2 und neueren Vorarbeiten von Hankel 3 – eine ausführliche deutschsprachige Untersuchung 4. Hankel, Mitarbeiter des Hamburger Instituts für Sozialforschung, hat diese Lücke geschlossen. In seiner Studie, mit der der 1957 geborene Sprachwissenschaftler und Jurist im Jahre 2001 an der Universität Bremen promoviert wurde, wertet er die Aktenbestände des Reichsgerichts und der Reichsanwaltschaft aus und verwendet dabei bisher nicht erschlossenes Material aus Archiven der ehemaligen DDR. Nach einer Einleitung (S. 9-17) widmet sich Hankel im ersten Teil (S. 19-73) der Vorgeschichte der Prozesse 1918 bis 1921 sowie dem geplanten Verfahren gegen Wilhelm II. (S. 74-87). Im zweiten Teil (S. 89-479) untersucht er die vom Reichsgericht 1921 bis 1927 behandelten Fälle. Dabei gliedert er seine Darstellung – nach einem kurzen Überblick über 17 Verhandlungen, die 1921/22 stattfanden (S. 97-104) – nach „Häufigkeit und Schwere des Tatvorwurfs“ 5 und analysiert verschiedene Rechtfertigungsgründe 6. Der dritte und kürzeste Teil (S. 479-517) ist den Nachwirkungen der Prozesse gewidmet, und in einem Schlusskapitel (S. 518-523) werden mentalitätsgeschichtliche Kontinuitätslinien postuliert.

1. Auslieferungslisten und deutscher Protest – die Vorgeschichte der Prozesse 1918 bis 1921

Erst der militärische Zusammenbruch Deutschlands 1918 ermöglichte den Siegern, die Beschuldigten zur Rechenschaft zu ziehen. Die Strafbestimmungen des Versailler Vertragswerks 7 bestimmten, dass dem ehemaligen Kaiser der Prozess gemacht werden sollte und alle beschuldigten Personen – rund 900 – von Deutschland auszuliefern seien. Ein Sturm der Entrüstung erhob sich.8 Im Februar 1920 verzichteten die Alliierten auf die Auslieferung und übergaben Deutschland eine „Probeliste“ mit 45 Personen, deren Aburteilung sie forderten. Hankel konstatiert eine Wechselwirkung zwischen dem alliierten Verzicht und der Weigerung Hollands, Wilhelm II. auszuliefern (S. 74). Fehlende einschlägige Völkerrechtssätze, die Immunität von Staatsoberhäuptern und das strafrechtliche Rückwirkungsverbot machten einen Prozess gegen den Kaiser ebenso unmöglich wie die Uneinigkeit unter den Siegern (S. 77ff.). Erleichtert wurde der alliierte Verzicht durch die Angst, eine erzwungene Auslieferung führe zur politischen Destabilisierung, mithin zur Bolschewisierung des Reichs, sowie durch drei konkrete Maßnamen, die Deutschlands Bereitschaft unterstrichen, die Beschuldigten zur Verantwortung zu ziehen: die am 13. November 1918 vom Rat der Volksbeauftragten erlassene Verordnung zur Prüfung der Behandlung von Kriegsgefangenen, die im August 1919 erfolgte Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung, ob das Völkerrecht verletzt worden sei, und das im Dezember 1919 von der Nationalversammlung erlassene „Gesetz zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen“ (S. 52ff.). Die Ermittlungen gegen Hunderte von Beschuldigten, die im Februar 1920 begannen, kamen zunächst kaum voran, weil sich die alliierten Angaben als unzureichend erwiesen und Beweismaterial nicht oder erst spät übermittelt wurde.9 Da außerdem noch zwei Ergänzungsgesetze fehlten – sie wurden im März 1920 und im Mai 1921 erlassen –, führte das Reichsgericht zunächst einen Prozess gegen drei Soldaten, die auf keiner Liste standen.10 Die Angeklagten wurden im Januar 1921 wegen Plünderungen in Belgien zu mehrjährigen Zuchthausstrafen verurteilt – ein Signal, dass man es mit der Strafverfolgung ernst meine (S. 72f.).

2. Völkerrecht und Kriegspropaganda – die Rahmenbedingungen der Prozesse

Bis 1914 waren Amnestien selbstverständlicher Bestandteil von Friedensverträgen. Gleichwohl war eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Verstößen gegen das Kriegsrecht seit der Haager Landkriegsordnung von 1907 anerkannt, wobei ihre Ahndung nach dem jeweiligen nationalen Recht erfolgte.11 Die Leipziger Prozesse waren ein Novum, wurden als Eingriff in die Souveränität von der deutschen Öffentlichkeit abgelehnt und galten als nationale Schmach, da alliierte Kriegsverbrechen nicht thematisiert wurden. Die Nachwirkungen der Kriegspropaganda erschwerten die Prozessführung zusätzlich – ein Aspekt, den Hankel nicht deutlich genug hervorhebt. Beim Vormarsch im Westen glaubten die deutschen Soldaten, Belgier und Franzosen führten einen rechtswidrigen Volkskrieg. In einer fatalen Mischung aus Angst, Überanstrengung und Nervosität griffen sie zu harten Präventiv- und Repressionsmaßnahmen. Auf diese Weise kamen bis Oktober 1914 über 5.000 Zivilisten um und wurden 129 Städte ganz oder teilweise zerstört.12 Diese „barbarische“ deutsche Kriegführung stand im Zentrum der alliierten Propagandakampagne, die den Deutschen unvorstellbare Greueltaten anlastete.13 Die Phantasmagorie der„abgehackten Kinderhände“ entfaltete dabei die größte propagandistische Wirkung.14 Die Folgen dieser exzessiven Propaganda überdauerten die Kriegszeit. Gerade die Leipziger Prozesse und ihre öffentlichen Wahrnehmung verdeutlichen die verschiedenen Erinnerungskulturen: Während man in Belgien und Frankreich den Franktireurmythos nicht als Ursache der deutschen Gewaltakte anerkennen wollte, verschloss man sich in Deutschland der Einsicht, dass es überhaupt zu Grausamkeiten gekommen war und hielt am Mythos vom belgischen Volkskrieg fest.15 Es konnte nicht sein, was nicht sein durfte – dies war die kollektive Grundüberzeugung in Deutschland. Bestärkt wurde sie dadurch, dass keinem der auf der „Probeliste“ genannten Beschuldigten „Kriegsgreuel“ wie Verstümmelungen oder ähnliches vorgeworfen wurde. Es handelte sich um Fälle, die gewissermaßen bei allen Kriegsparteien vorgekommen waren.16 Dass die Alliierten diese Fälle vorbrachten, lag nach Hankel daran, dass die Beweislage gut war und es ihrer Meinung nach zu einer Verurteilung kommen musste.

3. Justizkomödie oder ernsthafte Aufarbeitung? – die Prozesse 1921 bis 1927

Das war jedoch nicht der Fall. Von den 12 Fällen mit insgesamt 17 Beschuldigten bzw. Angeklagten, die von Januar 1921 bis November 1922 vor dem Reichsgericht verhandelt wurden, endeten zehn mit Verurteilungen und sieben mit Freisprüchen (S. 103). In den drei Verfahren, deren Gegenstand die Misshandlung englischer Kriegsgefangener durch die Lageraufseher Karl Heynen, Emil Müller und Robert Neumann war, kam es aufgrund eindeutiger Beweislage zur Verurteilung – zweimal sechs und einmal zehn Monate Gefängnis (S. 333-341). Im Fall des Lazarettschiffs „Dover Castle“ wurde der geständige Oberleutnant Karl Neumann allerdings freigesprochen, weil das Gericht die Versenkung als von höherem Befehl gedeckt sah, ohne jedoch zu prüfen, ob ein solcher Befehl vorlag (S. 420ff.). Dagegen wurden die Oberleutnants Karl Dithmar und John Boldt wegen der Versenkung des Lazarettschiffs „Llandovery Castle“ und der Tötung von Überlebenden wegen Beihilfe zum Totschlag zu jeweils vier Jahren Gefängnis verurteilt – anstelle des eigentlich angeklagten, aber flüchtigen Kommandanten Helmut Patzig (S. 452-464). In den von belgischer bzw. französischer Seite vorgebrachten vier Fällen, in denen es um Grausamkeiten und die Tötung Verwundeter bzw. Gefangener ging, wurden fünf der sechs Angeklagten freigesprochen, darunter auch die Generäle Karl Stenger, Benno Kruska und Hans v. Schack. Stenger wurde vorgeworfen, befohlen zu haben, keine Gefangenen zu machen, und den beiden Letzteren, die Ausbreitung einer Typhusepidemie unter Kriegsgefangenen nicht verhindert zu haben und damit für den Tod Tausender verantwortlich zu sein. Oberleutnant Adolf Laule, im Krieg in der Brigade Stengers eingesetzt, wurde die Tötung eines französischen Kriegsgefangenen vorgeworfen (S. 143ff.) und dem Unteroffizier Max Ramdohr, belgische Kinder gefangen gehalten und gequält zu haben (S. 108-123). In diesen Prozessen tendierte das Gericht dazu, die Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Verurteilt wurde lediglich Major Benno Crusius – wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren Gefängnis –, der zugab, den mündlichen Brigadebefehl Stengers, keine Gefangenen zu machen, ohne Prüfung an die ihm unterstellten Kompanien weitergegeben zu haben (S. 123-142). Die Verfahren wurden im Ausland als juristische Farce empfunden, auch wenn England den Richtern zugestand, sie „performed their difficult task without fear or favour“.17 Die alliierten Prozessbeobachter verließen Leipzig (S. 103). Als die Siegermächte die Verfolgung der Kriegsverbrechen im August 1923 wieder an sich zogen 18, war das für England, dessen Interesse an einer Strafverfolgung schwand, eher eine Formalie. In Belgien und Frankreich aber wurden nun Hunderte von Deutschen in Abwesenheitsverfahren verurteilt (S. 495). Zwar ermittelte auch die Reichsanwaltschaft weiter, aber da die Alliierten über die in der „Probeliste“ genannten Fälle hinaus jede Kooperation verweigerten (S. 489f.), erlahmte ihr Verfolgungseifer, so dass bis 1927 etwa 1700 Verfahren eingestellt wurden (S. 103).

4. Es kann nicht sein, was nicht sein darf – das Reichsgericht zwischen innerer Ablehnung und „Dienst am Recht“

Die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse standen in einem außerordentlichen Problemkontext. Die deutsche Justiz agierte im Spannungsfeld sehr unterschiedlicher Zwänge: Erwartungen der deutschen und der alliierten Öffentlichkeit, außen- wie innenpolitisch angespannte Situation. Bevor man die Leipziger Prozesse polemisch als „Dry Run for the Hangman“ 19 bezeichnet, muss man sich diese Schwierigkeiten verdeutlichen. Als Angehörige des besiegten Volkes und dessen Wertmaßstäben verhaftet, blieb den Richtern nur übrig, ein Höchstmaß an Fairness und Genauigkeit walten zu lassen. „Auch wenn deutsche Juristen die Verfahren gegen ihre Überzeugung durchgeführt haben“, so Hankel, „haben sie doch mit teilweise großer Akribie und einer Offenheit [...] Informationen und Rechtsmeinungen zusammengetragen, die eine Entscheidung in die eine in der andere Richtung erlaubten“ (S. 15). Dass die Entscheidungen meistens in die eine, die entlastende Richtung gefällt wurden, liegt daran, dass die Frage des Rechts letztlich doch von der Frage der Ehre dominiert wurde. Den Leipziger Versuch retrospektiv als gescheitert zu bezeichnen, spricht – so Hankel zu Recht – „nicht zwangsläufig gegen ihn“ (S. 15). Begriffe wie „Kriegsverbrechen“ wurden erstmals von der deutschen Justiz erörtert und Rechtfertigungsmuster wie „Kriegsnotwendigkeit“ und „Handeln auf Befehl“ hinterfragt, auch wenn die deutsche Kriegsführung insgesamt gerechtfertigt wurde. Immerhin stellte das höchste deutsche Gericht fest, dass die Gehorsampflicht des Untergebenen nicht unbegrenzt ist, sondern unbeachtlich der subjektiven Sichtweise einer objektiven Bewertung unterliegt (S. 463). Die Richter befanden sich in einem Dilemma zwischen ihrer Grundüberzeugung, dass nicht sein könne, was nicht sein dürfe, und ihrer Pflichtauffassung, „Dienst am Recht“ 20 zu leisten.

5. Resümee: Leipzig und Nürnberg – Wegmarken des deutschen „Sonderwegs“?

Hankel hat eine trotz verschiedener Wiederholungen gut lesbare, materialreiche Studie vorgelegt. Gelungen ist seine zuweilen ‚dichte Beschreibung’ der Prozesse mit Hilfe einzelner Passagen von Zeugenvernehmungen, aber man vermisst den Abdruck einschlägiger Gesetzestexte sowie der Versailler Strafbestimmungen. Hankel zeigt, wie juristische Spielräume unterhalb der hohen Schwelle der Rechtsbeugung ausgefüllt werden konnten und beleuchtet mit den Leipziger Prozessen die widersprüchlichen Anfänge des modernen Völkerstrafrechts. Da die Alliierten mit den Ergebnissen der Prozesse nicht zufrieden waren, wollte man die Bestrafung der Schuldigen nach dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr den Deutschen überlassen. Insofern ist „Nürnberg“ ohne „Leipzig“ kaum denkbar. Handelte es sich aber um Wegmarken eines deutschen Sonderwegs? Hankels Fazit, die Leipziger Ergebnisse hätten den Weg zur Missachtung des Kriegsvölkerrechts im Zweiten Weltkrieg geebnet, muss kritisiert werden. Der Autor, von 1999 bis 2001 im Team der umstrittenen „Wehrmachtsausstellung“ tätig, postuliert im dritten und kürzesten Teil seines Buches mentalitätsgeschichtliche Kontinuitätslinien und deutet, ohne auf die Zurechnungsproblematik einzugehen 21, den Vernichtungskrieg der Wehrmacht in Russland als Folge der im Kaiserreich verbreiteten Auffassung, Kriegsrecht habe sich letztlich dem ‚Kriegsnutzen’ zu unterwerfen. Zwar sieht Hankel „keine direkte Verbindung“ (S. 519) zwischen dem Westfeldzug 1914 und dem Ostfeldzug 1941, aber er erkennt Parallelen in der Kriegführung, die jeweils „im schlimmsten Sinne maßstabsetzend“ (S. 517) gewesen sei. Gewiss waren die völkerrechtswidrigen Vorfälle in Belgien 1914 keine Einzelfälle. Aber im Gegensatz zum Zweiten Weltkrieg gab es kein System des Terrors; Grausamkeiten waren die Folge einer Franktireur-Psychose der deutschen Soldaten.22 Es ist nun einmal ein Unterschied, ob Hilfskonstruktionen – wie abwegig auch immer – von Gerichten erdacht werden, um nachträglich ein bestimmtes Verhalten zu rechtfertigen, oder ob das Völkerrecht von vornherein außer Kraft gesetzt wird, wie im Zweiten Weltkrieg geschehen. Sieht man vom letzten Teil seiner Untersuchung ab, hat Hankel eine überzeugende Darstellung der Leipziger Prozesse vorgelegt, die trotz der Kritikpunkte die Bezeichnung Standardwerk verdient.

Anmerkung:
1 Selle, Dirk v., Prolog zu Nürnberg – Die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse vor dem Reichsgericht, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 3/4 (1997), S. 192-209; Willis, James F., Prologue to Nuremberg. The Punishment of War Criminals of the First World War, Westport 1982.
2 Schwengler, Walter, Völkerrecht, Versailler Vertrag und Auslieferungsfrage. Die Strafverfolgung wegen Kriegsverbrechern als Problem des Friedensschlusses 1919/20, Stuttgart 1982. Die Prozesse werden nur im Rahmen eines Ausblicks behandelt (S. 344-359).
3 Hankel, Gerd, Kriegsverbrechen und die Möglichkeit ihrer Ahndung in Vergangenheit und Gegenwart, in: Thoß, Bruno; Volkmann, Hans-Erich (Hgg.), Erster Weltkrieg – Zweier Weltkrieg. Ein Vergleich, Paderborn 2002, S. 669-685; Ders., Deutsche Kriegsverbrechen des Weltkriegs 1914-1918 vor deutschen Gerichten, in: Wette, Wolfram; Ueberschär, Gerd R. (Hgg.), Kriegsverbrechen im 20. Jahrhundert, Darmstadt 2001, S. 85-98; ders.; Stuby, Gerhard (Hgg.), Strafgerichte gegen Menschlichkeitsverbrechen. Zum Völkerstrafrecht 50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen, Hamburg 1995.
4 Zur Forschung vgl. Kaul, Friedrich K., Die Verfolgung deutscher Kriegsverbrecher im ersten Weltkrieg, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 14 (1966), S. 19-32; Müller, Kai, Oktroyierte Verliererjustiz nach dem Ersten Weltkrieg, in: Archiv des Völkerrechts 39 (2001), S. 202-222, sowie den von Hankel nicht erwähnten Artikel von Wiggenhorn, Harald, Eine Schuld fast ohne Sühne. Wie deutsche Richter, Staatsanwälte, Minister und Militärs sich schwer taten, ‚Helden’ der Nation zu verurteilen, in: Die Zeit, Nr. 34, 16.8.1996.
5 Hankel, S. 17. Die Tatvorwürfe sind: Begehung von Grausamkeiten und unmenschliches Verhalten (S. 105-300), Mord und Totschlag an Zivilisten (S. 301-320), Misshandlung von Kriegsgefangenen (S. 321-377), Deportation und Zwangsarbeit (S. 378-395) sowie Seekrieg und warnungslose Versenkung von Schiffen (S. 396-470). Hieran schließt ein Kapitel über die Schwierigkeit, Verbrechen im Luftkrieg zu ahnden, an (S. 471-478).
6 Z.B. die „Kriegsnotwendigkeit“ (S. 240-247), das „Handeln auf Befehl“ (S. 247-258), die „Zulässigkeit von Repressalien“ (S. 309-320) oder „falsch verstandenes Pflichtgefühl“ (S. 334-347).
7 Art. 227-230, abgedruckt bei Schwengler, S. 364-367.
8 Selbst Reichspräsident Ebert sprach von der „schwerste[n] aller Forderungen“, die abzuwehren Aufgebe der Regierung sein. Zit. in Hankel, S. 45.
9 Hankel, S. 58, 70; vgl. auch Schwengler, S. 344f.
10 Es handelte sich um die ehemaligen Pioniere Dietrich Lottmann, Paul Niegel und Paul Sangershausen; Hankel, S. 71.
11 Das Reichsgericht musste also prüfen, ob eine Kriegshandlung durch das Kriegsrecht gerechtfertigt wurde und ob, wenn das nicht der Fall war, ein Verstoß gegen deutsches Strafrecht vorlag. Hatte der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, war sein Tun strafbar, wenn nicht zu seinen Gunsten § 47 MStGB griff, der das Handeln auf Befehl regelte. Zur Entwicklung des Kriegsvölkerrechts vgl. Schwengler, S. 21-70.
12 Hankel, S. 197-210; vgl. auch Horne, John; Kramer, Alan, German Atrocities, 1914. A History of Denial, New Haven 2001; Schivelbusch, Wolfgang, Eine Ruine im Krieg der Geister. Die Bibliothek von Löwen August 1914 bis Mai 1914, Frankfurt am Main 1993; Wieland, Lothar, Belgien 1914. Die Frage des belgischen „Franktireurkrieges“ und die deutsche öffentliche Meinung von 1914 bis 1936, Frankfurt am Main 1984.
13 Vgl. Goldfarb Marquis, Alice, Words as Weapons: Propaganda in Britain and Germany During the First World War, in: JCH 13 (1978), S. 467-498; Sanders, Michael L.; Taylor, Philip M., Britische Propaganda im Ersten Weltkrieg 1914-1918, Berlin 1990; Messinger, Gary S., British Propaganda and the State in the First World War, Manchester 1992; Kramer, Alan, ’Greueltaten’. Zum Problem der deutschen Kriegsverbrechen in Belgien und Frankreich 1914, in: Hirschfeld, Gerhard; Krumeich, Gerd (Hgg.), Keiner fühlt sich hier mehr als Mensch ... Erlebnis und Wirkung des Ersten Weltkriegs, Essen 1993, S. 85-114.
14 Vgl. hierzu Horne, John, Les mains coupées: ‚Atrocités allemandes‘ et opinion française en 1914, in: Becker, Jean-Jacques u. a. (Hgg.), Guerre et cultures 1914-1918, Paris 1994, S. 123-146, sowie Ders.; Kramer, German Atrocities, S. 208f. ; Dies., German ‚Atrocities’ and Franco-German Opinion 1914. The Evidence of German Soldiers’ Diaries, in: Journal of Modern History 66 (1994), S. 1-33.
15 Horne; Kramer, Atrocities, S. 327, 419.
16 Hankel, S. 372ff. geht z.B. auf die Behandlung deutscher Kriegsgefangener ein und stellt fest, dass Misshandlungen gerade in französischen und russischen Lager sehr häufig vorkamen.
17 So der Dolmetscher des englischen Prozessbeobachters: Mullins, Claud, The Leipzig Trials. An Account of War Criminals’ Trials And a Study of German Mentality, London 1921, S. 44. In der Einleitung, S. 10, heißt es, die verhängten Strafen seien zwar „far too light, but [...] they must be estimated according to their values in Germany“.
18 Wegen der „unsachlichen, parteiischen Justiz“, so die offizielle Stellungnahme, zit. in: Hankel, S. 489. Vgl. ebd., S. 103, 488ff.
19 Bailey, Gordon Wallace, Dry Run for the Hangman. The Versailles-Leipzig Fiasco, 1919-1921. Feeble Foreshadow of Nuremberg, o.O. 1971, eine amerikanische Dissertation, die Hankel in seinem Forschungsüberblick nicht erwähnt.
20 So der Titel von Oberreichsanwalt Ebermayers 1930 erschienener Autobiografie, Ebermayer, Ludwig, Fünfzig Jahre Dienst am Recht. Erinnerungen eines Juristen, Leipzig 1930.
21 Vgl. hierzu Lepsius, Rainer M., Interessen und Ideen. Die Zurechnungsproblematik bei Max Weber, in Ders., Interessen, Ideen und Institutionen, Opladen 1990, S. 31-43.
22 Dies haben Horne, Kramer, Atrocities, a.a.O., klar herausgearbeitet.

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