W. Schubert: Akademie für Deutsches Recht

Titel
Weitere Nachträge (1934–1939). Ausschüsse für Rechtsphilosophie, für die Überprüfung der rechtswissenschaftlichen Studienordnung und für Seeversicherungsrecht


Herausgeber
Schubert, Werner
Reihe
Akademie für Deutsches Recht 1933–1945 23
Erschienen
Frankfurt am Main 2019: Peter Lang
Anzahl Seiten
733 S.
Preis
€ 120,95
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Susanne K. Paas, Juristische Fakultät, Humboldt-Universität zu Berlin

Selten wird über Themen einer rechtshistorischen Quellenedition in den Feuilletons nationaler und internationaler Zeitungen gestritten. Das ist anders bei der zu rezensierenden Quellenedition mit dem nüchternen Titel „Weitere Nachträge (1934–1939). Ausschüsse für Rechtsphilosophie, für die Überprüfung der rechtswissenschaftlichen Studienordnung und für Seeversicherungsrecht“. Sie stellt den 23. Band der Reihe „Akademie für Deutsches Recht. Protokolle der Ausschüsse“ dar, die Werner Schubert seit 1986 kontinuierlich herausgibt.

Die Akademie1 mit Sitzen in Berlin und München war eine Denkschmiede regimetreuer Wissenschaftler, aber auch Nazi-Größen und Unternehmer waren Mitglieder. Gegründet bereits 1933, sollte die Akademie zunächst vor allen Dingen Gesetzesentwürfe mitvorbereiten und so das deutsche Recht „erneuern“. Ab 1939 bemühte man sich um die Neuschaffung einer zivilrechtlichen Kodifikation, des sogenannten Volksgesetzbuches – ein Plan, der jedoch spätestens 1944 unter Justizminister Thierack scheiterte. Dennoch zeigen die Diskussionen der Akademie wie in einem Brennglas das Rechtsverständnis dieser Jahre. Da an die Reformvorschläge auch nach 1945 häufig angeknüpft wurde, müssen sie viel stärker in den Blick genommen werden, auch um die Nachkriegsjahre besser zu verstehen. In den thematisch ausgerichteten Ausschüssen der Akademie wurde breit diskutiert, vom Strafrecht über Jugendrecht, Religionsrecht, Wasserrecht und Konkursrecht, bis zu den in dieser Edition gebündelten Materialien zur Rechtsphilosophie, rechtswissenschaftlichen Studienordnung und dem Seeversicherungsrecht. Schubert gibt nicht nur Protokolle der Ausschüsse und teilweise auch zeitgenössische Stellungnahmen der Presse wieder, sondern fasst in einer konzisen Einleitung auch Themen und Verlauf der Ausschussberatungen zusammen, gibt biographische Informationen zu den Mitgliedern und verweist auf einschlägige Sekundärliteratur. Ein Personen- oder Sachregister, wie teilweise in den anderen Bänden vorhanden, enthält dieser Band aber nicht.

Für den heutigen öffentlichen Diskurs ist besonders der Rechtsphilosophie-Ausschuss von Interesse. Er löste unabhängig vom Erscheinen dieser Edition die eingangs angesprochene mediale Aufmerksamkeit aus. Heideggers Mitgliedschaft im Ausschuss gilt als eines der neueren Hauptargumente im Streit um seine Stellung zum und im Nationalsozialismus. Schubert selbst weist auf Zeitungsartikel hin. Der Linguist François Rastier und die Philosophin Sidonie Kellerer vertreten in ihnen, dass Heidegger über seine Teilnahme am Ausschuss die Nürnberger Rassegesetze mitvorbereitet habe, damit auf einer Stufe mit dem „Kronjuristen“ Carl Schmitt und dem Chefideologen Alfred Rosenberg stehe, die auch Mitglieder des Ausschusses gewesen seien. Sie deuten sogar an, dass Heidegger durch seine Ausschussmitgliedschaft zum Holocaust beigetragen habe.

Durch die hier besprochene Edition können diese Bilder wenigstens teilweise überprüft werden. Das Ergebnis ist ernüchternd: Die Protokolle des Ausschusses sind zerstört, aus den vorhandenen Materialien – Schriftverkehr und Zeitungsartikel – lässt sich entgegen allen Spekulationen ableiten, dass nur zwei Sitzungen am 3. und 5. Mai 1934 stattfanden. Den Vorsitz des Ausschusses übte der Präsident der Akademie für Deutsches Recht, Hans Frank, selbst aus, stellvertretender Vorsitzender war der Rechtsphilosoph Carl-August Emge. Mitglieder waren neben Martin Heidegger unter anderem Alfred Rosenberg, Wilhelm Kisch, Erich Rothacker, Rudolf Stammler, Julius Binder, Carl Schmitt, Ernst Heymann und Viktor Bruns. Die Mitglieder, eingestimmt durch programmatische Reden von Frank und Rosenberg, sollten beantworten, was Recht sei und wie sich der Begriff des Rechts zu dem Begriff des Deutschen verhalte – von einer praktischen Vorbereitung der Nürnberger Rassegesetze war keine Rede. Die ideologischen Vorgaben wurden vom Vorsitzenden Emge dann etwas differenzierter in Form eines Fragenkatalogs an die Ausschussmitglieder weitergegeben. Antworten sind erhalten von Julius Binder, dem Biologen Jacob von Uexküll, Erich Rothacker, Erich Jung und Rudolf Stammler. Die vorhandenen Stellungnahmen gehen zwar zumeist auf die Frage nach dem Wesen des Rechts ein. Eine Debatte entstand durch die Antworten aber nicht, geschweige denn eine Debatte um ein philosophisch zu fundierendes typisch deutsches Recht. Vergleichsweise ausführlich war noch Emges Stellungnahme zur Aufgabe der Rechtsphilosophie. Damit endet dann auch schon die Geschichte um den Ausschuss für Rechtsphilosophie. Als Beleg für Heideggers Beteiligung an schlimmsten Verbrechen taugt er nicht.

Mit dem zweiten Teil der Edition, den „Materialien zur Überprüfung der rechtswissenschaftlichen Studienordnung“, wird ein Schwerpunkt der rechtshistorischen Forschung zum Nationalsozialismus berührt – die Reform des Jurastudiums kurz nach 1933. Karl August Eckhardt, der Kopf hinter der Reform, erklärte: „Im geistigen Ringen um neue Werte gibt es keinen besseren Kampfplatz als die Universität.“2 Und in einer Stellungnahme machten die Juristen der sogenannten Kieler Schule deutlich, was Ausbildung mit Rechtsanwendung zu tun hat: „So wie heute der Student das Recht ansehen lernt, so sieht es in 10 Jahren der deutsche Rechtswahrer.“3 Durch die Studienreform lässt sich also verstehen, wie man das Recht der Ideologie anpasste: ohne Gesetzesänderung allein durch eine veränderte Ausbildung. Der Schwerpunkt der Forschung lag dabei zumeist auf der Studienordnung selbst und deren Umsetzung. Interessant sind daher die Evaluationen und darauf aufbauenden Vorschläge zur Veränderung des Studiums 1938 durch die Akademiejuristen. In dem Ausschuss diskutierten unter dem Vorsitz Carl-August Emges unter anderem Georg Dahm, Wilhelm Felgentrager, Justus W. Hedemann, Ernst Schönbauer und Wolfgang Siebert. Das Verhältnis dieser Gruppe innerhalb der Akademiejuristen zur Kieler Schule ist noch nicht vollständig geklärt. Da die Studienreform ein Streitpunkt war, könnten hier neue Einsichten gewonnen werden. Die Kieler Juristen reagierten auch auf die Akademiediskussionen. Diese Reaktionen druckt Schubert zwar nicht ab, verweist aber auf die diesbezüglichen Arbeiten Ralf Frasseks. Diskutiert wurden, nur scheinbar unpolitisch, vor allen Dingen der Ablauf des Studiums, dessen praxisnähere Gestaltung, eine mögliches Schulfach Jura, die Bedeutung des Repetitors, ob ein Universitätsexamen oder ein Staatsexamen vorzuziehen sei und Pro und Contra einer juristischen Abschluss- bzw. Eingangsprüfung. Am Ende stand eine Denkschrift mit Stundenplan-Vorschlag, in welchem die NS-Ideologie jedenfalls auch dadurch ihren Niederschlag fand, dass die Vorlesungen nach Kategorien des konkreten Ordnungsdenkens gegliedert waren.

Den größten Teil des Bandes nimmt aber die Edition der Arbeit des Ausschusses zum Seeversicherungsrecht ein. Das ist eine Ergänzung zu der bereits 2012 von Schubert herausgegebenen Edition der Verhandlungen des Ausschusses zum Seerecht.4 Abgedruckt sind nun die Protokolle des Seeversicherungsausschusses, eines eigenen Ausschusses, der von 1934 bis 1939 in der für das Seerecht wichtigen Hansestadt Hamburg tagte. Eingeführt wird in die Materie nicht nur durch Schubert, sondern auch von Joern Christian Nissen. Abgedruckt sind dessen Thesen aus seiner 1991 erschienenen und von Schubert betreuten Dissertation. Nissen macht deutlich, dass die Debatten in der Akademie kaum ideologisch geführt wurden, stattdessen war man bemüht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Seeversicherungsrecht determinierten, nämlich die seit 1919 anerkannten „Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen“, in Gesetzesform zu gießen. Hier bieten sich interessante Vergleiche mit der im Nationalsozialismus aufkommenden Deutung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Gesetze der Wirtschaft an. Diskutiert wurden von Praktikern des Versicherungswesens zentrale Fragen wie die der Gestaltung der Versicherung, das Versicherungsrisiko, die Versicherungswerte, eine Vergangenheitsversicherung oder der Haftungsumfang. Mit Kriegsbeginn wurden die Beratungen eingestellt. Nach 1945 galten weiterhin die „Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen“. Erst 1974 und 2009 kam es zu Reformen. Sie können mithilfe der von Schubert in der Einleitung genannten Literatur nachvollzogen werden. Diese Edition zur Diskussion des Seeversicherungsrechts im Nationalsozialismus war, wie Schubert richtig bemerkt, das fehlende Glied einer Geschichte des Seeversicherungsrechtes der letzten hundert Jahre – sie ist für die Wirtschaftsrechtsgeschichte, speziell die Versicherungsrechtsgeschichte von großem Interesse. Nun kann sie dank Schubert geschrieben werden.

Schubert hat mit diesem Band einmal mehr Quellenkorpora erschlossen, die bisher schwierig zugänglich waren. Der Edition ist zu wünschen, dass ihr die nun möglichen Forschungen folgen.

Anmerkungen:
1 Jüngst dazu unter Zusammenstellung der bisherigen Literatur Eva Schumann, Die Akademie für Deutsches Recht, in: Dirk Schumann / Désirée Schauz (Hrsg.), Forschen im „Zeitalter der Extreme“. Akademien und andere Forschungseinrichtungen im Nationalsozialismus und nach 1945, Göttingen 2020, S. 121–162.
2 Karl August Eckhardt, Das Studium der Rechtswissenschaft, Hamburg 1935, S. 7.
3 Abgedruckt bei Ralf Frassek, Die juristische Studienordnung, in: Thilo Ramm/Stefan Chr. Saar (Hrsg.), Nationalsozialismus und Recht. Erste Babelsberger Gespräche, Baden-Baden 2014, S. 324 (329).
4 Werner Schubert, Ausschuss für Seerecht (1933–1942). Akademie für Deutsches Recht. Protokolle der Ausschüsse, Band 20, 2012.

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