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Titel
Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900-1970


Autor(en)
Grothe, Ewald
Reihe
Ordnungssysteme - Studien zur Ideengeschichte der Neuzeit
Erschienen
München 2005: Oldenbourg Verlag
Anzahl Seiten
486 S.
Preis
€ 64,80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Reinhard Mehring, Institut für Philosophie, Humboldt-Universität zu Berlin

Verfassungsgeschichtsschreibung ist eine sehr interessante Teildisziplin. Man weiß allerdings eigentlich nicht so genau, wohin sie gehört: ob in die Geschichtswissenschaft, die Juristerei oder die Politikwissenschaft. Es ist eine deutsche Spezialität, wie Ewald Grothe einleitend (S. 17f.) ausführt, um seinen Gegenstand auf die deutsche Verfassungsgeschichte einzuschränken. In Wendezeiten, wo es gilt, Abschied zu nehmen von der alten Bundesrepublik und einem Fortschrittsmodell starker Verfassungsstandards, ist sie besonders wichtig. Wer könnte uns besser sagen, wo wir heute als Bundesrepublik in der Geschichte stehen? Wer kann genauer sagen, was aus dem Rechtsstaat, dem Sozialstaat, dem Kulturstaat geworden ist? Doch vielleicht gibt es gerade deshalb einen Bedarf an Geschichtsvergessenheit. Man will es nicht so genau wissen, weil es den Aktionismus nur hindert. Und so geht es der Verfassungsgeschichtsschreibung heute, jedenfalls in den juristischen Fakultäten, nicht mehr so gut wie zuvor.

Grothe erzählt uns ihre neuere Geschichte einleitend von den Anfängen her. Sie begann im 17. Jahrhundert als Reichshistorie, profilierte sich dann im 19. Jahrhundert als Rechtsgeschichte und etablierte sich erst im 20. Jahrhundert mit dem Berliner Lehrstuhl Otto Hintzes. Dessen Nachfolger Fritz Hartung führte sie dann fort, bis sie im Nationalsozialismus mit „neuen Aufgaben“, nämlich mit einer nationalsozialistischen Umschrift der Geschichte, vor allem durch Carl Schmitts Meisterschüler: durch Ernst Forsthoff und Ernst Rudolf Huber weitergeführt wurde. Hubers großes Revisionsunternehmen wurde dann nach 1945 mit acht Bänden und achttausend Seiten zum singulären „Büßerwerk“ der „Deutschen Verfassungsgeschichte seit 1789“, bis die Verfassungsgeschichtsschreibung mit der „Renaissance“ Otto Hintzes Anschluss an neuere Theorieentwicklungen nahm und dabei aus der juristischen Fakultät wieder stärker in die Geschichtswissenschaft zurückkehrte.

Grothes Disziplingeschichte ist ein wichtiger Beitrag zur Debatte um die „Geschichtswissenschaft unter dem Hakenkreuz“ und den langen Schatten nationalsozialistischer Wissenschaftspolitik in der Bundesrepublik. Alle diese Motive erfasst Grothe sehr bewusst und genau. Er beschreibt die wichtigsten Etappen des Aufstiegs, Umzugs und Rückwegs der Verfassungsgeschichtsschreibung – von Hintze bis zur Hintze-Renaissance - umfassend, ausgewogen und differenziert. Dabei konzentriert er sich auf das „Dreigestirn“ (S. 411) Hintze, Hartung, Huber, ohne die anderen zu vergessen. Als Eselsbrücke bietet sich an, von der Hauptlinie der drei H’s zu sprechen: Hintze, Hartung, Huber.1 Die besondere Bedeutung der Studie will ich aber darüber hinaus in der Wiederentdeckung Ernst Rudolf Hubers sehen. Huber im Kontext, könnte man vereinfachend sagen.

Grothe nimmt Hintze als „Ausgangspunkt“ (S. 55) und endet mit der Hintze-Renaissance der 1960er-Jahre. Er betont Hintzes Förderung durch Gustav Schmoller, den Einfluss Max Webers sowie das typologisch-vergleichende Anliegen. Er profiliert Hintzes innovative Leistung im damaligen Kontext (S. 80ff.) der Verfassungsgeschichtsschreibung und Allgemeinen Staatslehre und betont, dass Hintzes Innovationen bei seinem staatszentrierten und national befangenen Schüler und Nachfolger Fritz Hartung „versandeten“ (S. 409, vgl. 105ff.). Die Verfassungshistoriker der Weimarer Republik pflegten Kontinuitäten. Sie nahmen aber auch den neueren Volksbegriff und politischen Verfassungsbegriff auf. Grothe gibt eine knappe Übersicht über die Auseinandersetzungen, auch anhand der Rezensionen und brieflichen Reaktionen, wobei Hartung für Kontinuitäten stand und linksliberale Autoren wie Kehr und Zierkursch, aber auch Otto und Hedwig Hintze vom borussischen Etatismus abrückten (S. 143ff.). Die Wege der Verfassungsgeschichtsschreibung trennten sich schon vor 1933 deutlich über den Richtungsstreit in der juristischen Verfassungstheorie. Die kritischen Reaktionen Hintzes und Hartungs auf die Grundschriften von Smend und Schmitt signalisierten bereits die kommenden Wege (S. 149ff.).

Grothes Untersuchung wird nun zunehmend spannend. Sie wechselt den Ton vom synoptischen Überblick zur kritischen Rekonstruktion einer intellektuellen Auseinandersetzung und Debatte. Als Zentralfigur tritt jetzt erst Ernst Rudolf Huber auf. Stets bewahrt Grothe den Stil einer ausgewogenen Gesamtdarstellung und umfassend angelegten Disziplingeschichte. Darüber hinaus gewinnt seine Studie ihren Schwerpunkt aber durch die problemgeschichtliche Rekonstruktion von Hubers Weg (S. 172ff.). Grothe legt dabei ungeschminkt dar, wie dessen Umbildung der Verfassungsgeschichtsschreibung anfänglich im Zusammenhang der nationalsozialistischen Politisierung des Öffentlichen Rechts stand. Man schaut – wie bei Michael Stolleis - erneut in die Eingeweide einer traurigen Politisierung. Es zeigt sich aber auch, dass die Verfassungsgeschichtsschreibung im Nationalsozialismus insbesondere durch Huber wissenschaftliches Ethos und Niveau hatte.

Zunächst einmal waren die neuen Aufgaben allerdings durch die nationalsozialistische Umbildung des Rechtssystems und der Juristenausbildung vorgegeben. Die „Institutionalisierung der Verfassungsgeschichte“ (S. 167ff.) stand im Zusammenhang mit dem historisch-politischen Legitimationsbedarf des nationalsozialistischen Rechtsdenkens. Mit der juristischen Studienreform von 1935 etablierte sich die Verfassungsgeschichtsschreibung als Teildisziplin (S. 190ff.). Neue Darstellungen (Forsthoff, Huber) entstanden in diesem Zusammenhang. Huber wurde dabei auch als Herausgeber zu einer Zentralfigur des Faches. Grothe situiert seine Schlüsselstellung mit Seitenblick auf andere Autoren (S. 229ff.) sowie dessen Kontroverse mit dem SS-Juristen Reinhard Höhn (S. 247ff.). Er führt aus, wie Huber auch bei der Aufnahme des Volksbegriffs national- und staatsorientiert blieb (S. 256ff.). Grothe stellt dann die „Kontroversen über den deutschen Konstitutionalismus“ ins Zentrum, die, von Schmitt angestoßen, zu Hubers Lebensthema wurden (S. 270ff.). Er stellt sich dabei zunächst weitgehend hinter Hartungs scharfe Kritik an Schmitt, wobei er die breite Aufnahme dieser Kritik aus den Korrespondenzen belegt (S. 274ff.). Sehr gelungen bettet er diese Kontroverse aber in die breite Darstellung von Hubers Weg ein und erfasst dessen gesamtes verfassungsgeschichtliches Werk als eine große Antwort auf diese Kontroverse. Seine Studie gewinnt ihre Nachdenklichkeit hier durch die Nachdenklichkeit Hubers. Er greift zu kurz, die Verfassungsgeschichtsschreibung nach 1935 nur als Effekt der nationalsozialistischen Politisierung zu deuten. Das trifft selbst für Schmitt nicht zu, der „die Entwicklung zum Staate Adolf Hitlers“, wie Schmitt in einem Briefentwurf an Hartung schrieb, „im Lichte eigener geschichtlicher Wahrnehmungen und Erfahrungen“ (S. 279) sah. Auch Huber behielt im Nationalsozialismus seinen eigenen Kopf. Vom Sicherheitsdienst wurde er, wie Grothe zitiert deshalb, eher als „einer der stärksten Vertreter eines autoritären Staates“ (S. 183) angesehen. Er antwortete mit seiner Rückbesinnung auf den Konstitutionalismus gleichermaßen auf die Weimarer Republik wie den Nationalsozialismus. Grothe zeigt sehr deutlich, dass die späteren Debatten um Hubers monumentale Verfassungsgeschichte und deren Wertung des Konstitutionalismus schon vor 1945 in Hubers kritischer Aufnahme von Schmitts Sicht vorgezeichnet waren. Wo Hartung vor allem methodische Einwände hatte, verteidigte Huber den Konstitutionalismus gegen Schmitt. Das war seine Antwort auf das Scheitern der Weimarer Republik wie des Nationalsozialismus.

Damit rekonstruiert Grothe die Problemgeschichte des verfassungsgeschichtlichen Diskurses aus der Kontinuität der Problemstellung Hubers. Dabei beschönigt er dessen politische Motive nicht und rehabilitiert dessen Arbeit auch nicht so eingehend, wie es vielleicht möglich wäre 2; er reduziert die Verfassungsgeschichtsschreibung im Nationalsozialismus aber auch nicht auf eine nationalsozialistische Ideologisierung, sondern sieht wissenschaftliche Bemühungen und wissenschaftliches Ethos in ihr. Es war eine doppelte Antwort auf Weimar wie den Nationalsozialismus. Grothe behält den Überblick über den gesamten personellen, publizistischen und institutionellen Kontext. Hartung war damals „im Zweifel vor allem loyal und konzessionsbereit“ (S. 297). Otto Brunner gab neue Anstöße (S. 297). Huber aber steht im Zentrum der Entwicklungen vor und nach 1945.

Nach kürzeren Ausführungen über die Nachkriegskarrieren anderer belasteter Autoren wie Forsthoff und Feine (S. 312ff.) schildert Grothe deshalb zunächst Hubers schwierige und späte „Rückkehr an die Universität“ (S. 317ff.) eingehend. Nach einem Überblick über die personellen Entwicklungen und die überarbeiteten Neuausgaben von Hartung, Forsthoff (S. 352ff.) und anderen kommt er dann auf die größte ernsthaft wissenschaftliche Antwort: auf Hubers Monumentalwerk und die anschließenden Diskussionen zu sprechen. Was Grothe dabei über die Publikationsgeschichte der „Verfassungsgeschichte“ sowie unveröffentlichte Manuskripte (S. 259, 368f., 377) schreibt, ist im Detail interessant. Vor allem aber ist bedenkenswert, was er über die Kontinuitäten von Hubers Werk und die Debatte um die Wertung des Konstitutionalismus schreibt. Einen eingehenden Vergleich des Monumentalwerks mit dem Frühwerk nimmt er zwar nicht vor. Auch die unveröffentlichten Manuskripte bleiben ungehoben. Grothe macht aber deutlich, dass die Kontroverse in der Wertung des Konstitutionalismus eine Summe der Linie von Hintze bis Huber war. Hier ging es um die rechtfertigende Gesamtdeutung der neueren deutschen Geschichte. Ein Gesichtspunkt scheint mir hier wichtig: Huber verteidigte den Konstitutionalismus als eigene Staatsform zunächst in „Heer und Staat“ unter dem Gesichtspunkt der monarchischen Souveränität. Demnach hatte der Wilhelminismus die Legitimität der monarchischen Souveränität (S. 281ff.). Im Monumentalwerk wechselte Huber dann von Schmitt mehr zu Smend, von der Souveränität zur Legitimität der Integration, ohne seine alte These aufzugeben. Er wechselte die Begründung und schwächte sie dadurch. Das wird in der Debatte m.E. zu wenig beachtet. Grothe macht auch nicht ganz klar, weshalb Hubers „zentrale These“ (S. 381) vom Konstitutionalismus als eigener Staatsform der Zunft vor und nach 1945 so wichtig schien. Es war nicht nur ein Schulstreit und existentielles Anlegen Hubers, sondern auch ein „Symbol“ (S. 384) für eine politische Alternative und das Revisionswerk der Verfassungsgeschichtsschreibung überhaupt.

Grothe eröffnet seine Untersuchung mit einer rückblickenden Frage Hubers: „Wie wird man eigentlich Verfassungshistoriker?“ (S. 11) Mit Max Weber ließe sich antworten: indem man die Verfassungsgeschichte im kritischen Licht ihrer „objektiven Möglichkeiten“ und Alternativen sieht. Verfassungsgeschichtsschreibung ist, jedenfalls in der Linie Schmitts und Hubers, eine Form des politischen Denkens. Ihre Frage lautet nicht, wie es eigentlich gewesen ist, sondern was möglich war und verpasst wurde. Hubers Wendung zur Verfassungsgeschichtsschreibung ist deshalb im initialen Impuls keine politische Anpassungstat, sondern ein Revisionsunternehmen. Das scheint mir der interessanteste Punkt, den Grothe herausbringt. Er selbst hält sich dabei aber positivistisch bedeckt. Grothe zielt weniger auf eine starke Verteidigung Hubers oder des politischen Sinns von Verfassungsgeschichtsschreibung als auf die Synopsis. Zwischen Hartung und Huber ergreift er nicht für die Verfassungsgeschichtsschreibung als politische Wissenschaft Partei, sondern bleibt in der Rolle des kundigen Beobachters, der eine enorme Fülle von Texten und Archiven zum Zeugen hat. Deshalb schließt Grothe auch nicht mit Huber, sondern endet mit der Formierung der Sozialgeschichtsschreibung und Renaissance Otto Hintzes. Zuletzt formuliert er hier die interessante These, dass die neuere Sozialgeschichtsschreibung die Verfassungsgeschichte in den semantischen „Schatten“ (S. 406) stellte. Sein Buch ist aber deshalb besonders bedenkenswert, weil es seine Synopsis als eine Problemgeschichte der neueren Verfassungsgeschichtsschreibung schreibt.

Anmerkungen:
1 Dazu als zusammenfassende Überblicksdarstellung Grothe, Ewald, Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung im 20. Jahrhundert im Spannungsfeld von Politik und Wissenschaft, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 88, 2005, S. 13-29.
2 Eine noch stärkere Rehabilitierung Hubers formulierte ich gegen Grothe in: Wandlung und Bewahrung. Ernst Rudolf Hubers bundesrepublikanische Kehre, in: Ästhetik & Kommunikation 129/130 Jg. 36 (2005), S. 143-147.

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