W. Bohnen: Kontrolle, Konflikt und Kooperation

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Titel
Kontrolle, Konflikt und Kooperation. Festschrift 200 Jahre Staatsanwaltschaften Koblenz und Trier (1820–2020)


Autor(en)
Bohnen, Wolfgang; Haase, Lena
Erschienen
München 2020: C.H. Beck Verlag
Anzahl Seiten
XVI, 450 S.
Preis
€ 129,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Christof Dipper, Institut für Geschichte, Technische Universität Darmstadt

Ein Staatsanwalt und eine Historikerin verantworten eine das zweihundertjährige Jubiläum der Trierer und Koblenzer Staatsanwaltschaft feiernde Festschrift nach dem Muster vorangehender Festschriften für die Oberlandesgerichte Koblenz und Köln (die 1819 als Entstehungsdatum wählten). Streng genommen begann im Rheinland die Geschichte der Staatsanwaltschaft jedoch schon 1798, und so kommt die französische Zeit auch mehrfach zur Sprache. Mitgewirkt haben Staatsanwälte, ein Rechtsanwalt, Polizisten, ein Kunsthistoriker neben Juraprofessoren, Archivaren und Historikern (unter diesen drei Frauen), insgesamt 25 Personen. Einige der in fünf Gruppen gegliederten Beiträge sind für die Geschichtswissenschaft nicht von Interesse und bleiben darum hier unerwähnt.

Erwartbar behandeln die ersten Beiträge die Organisationsgeschichte der beiden Staatsanwaltschaften. Neues wird der Kenner der rheinischen Geschichte des 19. Jahrhunderts und besonders der Rolle des sogenannten rheinischen Rechts kaum finden – mit der nennenswerten Ausnahme freilich, dass Katharina Thielen bei ihrer Analyse des gesellschaftspolitischen Stellenwerts rheinischer Juristen im Vormärz quasi nebenbei eine Bürgertumsgeschichte liefert, indem sie deren Verwandtschaftsverhältnisse und Familienbeziehungen erforschte, die manches bisher Ungeklärte aufdecken.

Dass die Zeit des Nationalsozialismus erheblichen Umfang in dieser Festschrift einnimmt, ist heutigentags so selbstverständlich wie angebracht. Gründlich, das heißt archivbasiert, geht Hans-Friedrich Müller den Schicksalen von vier Richtern und Staatsanwälten jüdischer Herkunft nach und kommt zu der kritischen Bilanz, dass die Justiz sich widerstandslos gleichschalten ließ und ihre Spielräume nicht genutzt hat. Man liest daher mit Überraschung in einem anderen Beitrag, dass es noch immer nötig sei, die These vom hilflosen Ausgeliefertsein der Justiz zu widerlegen. Wer vertritt das denn heute noch bzw. wie relevant sind heute noch solche vielleicht hier und da begegnenden Aussagen? Ganz abgesehen davon, dass der von Franziska Leitzgen untersuchte eine (!) Fall strafrechtlicher Verfolgung eines homosexuellen Parteigenossen und Bürgermeisters ohnedies kaum geeignet ist, Grundsätzliches zu diskutieren – es sei denn, aber der Nachweis unterbleibt hier, es handelt sich um ein Beispiel von exemplarischer Bedeutung.

Die geflohenen vier Richter und Staatsanwälte jüdischer Herkunft überlebten zwar, waren aber beruflich ruiniert und ihre Entschädigungen unzulänglich. Kenner sind nicht wirklich überrascht, aber es passt dazu die von Beate Welter erarbeitete Biographie des Staatsanwalts Heinz König, der nach seiner Zeit an der 1958 errichteten Ludwigsburger Zentralstelle in Trier die Ermittlungsverfahren zu SS-Männern des KZ Hinzert tatkräftig vorantrieb und dabei so kräftig aneckte, dass er nicht befördert, sondern 1966 zwangsweise nach Frankenthal versetzt wurde, wo eben damals der in Luxemburg als Kriegsverbrecher verurteilte Leonard Drach als Oberstaatsanwalt in den Ruhestand gegangen war.

Wirklich Neues erschließt die Mitherausgeberin Lena Haase, die Selbstverständnis und Verhalten der Trierer Staatsanwälte angesichts des vom „Dritten Reich“ verordneten Vorrangs der Polizei untersucht. Die wachsenden Spannungen mit den Trierer Gerichten führt Haase auf die Überkompensation der Trierer Staatsanwälte als Angehörige einer „Grenzlandbehörde“ (S. 108) zurück, die es besonders viel mit verdächtiger „rasse-gemischter Bevölkerung“ (S. 102) zu tun habe. Haase leitet am Ende daraus die Feststellung ab, dass es einen einheitlichen Juristenstand im Nationalsozialismus nicht gegeben habe, doch ist die knappe Erörterung dieses komplexen Themas hier eher fehl am Platz. Den Statusverlust der Justiz durch den Nationalsozialismus behandelt auch Thomas Grotum, der souverän die Aufwertung der Jugend auf Betreiben der Hitlerjugend (HJ) zu Lasten der Rechtsprechung schildert, die im Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943 Höhepunkt und Abschluss fand. Gerade dieser Fall ist ein treffendes Beispiel für die Ambivalenz der Moderne, galt doch das Gesetz als vorbildlich und blieb bis in die 1990er-Jahre gültig. Aber leider wird dieses Thema im gesamten Band nirgends angesprochen − falls man nicht die Architekturgeschichte der im Krieg nur teilzerstörten und danach zugunsten modernistischer Neubauten abgerissenen historischen Gebäude darunter verstehen möchte, die Stefan Heinz nachzeichnet.

In den Umkreis der NS-Zeit fallen noch zwei weitere Beiträge. Mittels eines schlichten Aktenreferats will der Koblenzer Archivar Daniel Heimes allen Ernstes anhand von vier Verfahren der Neuwieder Staatsanwaltschaft das 1982 gefallene Diktum von Gotthard Jasper auf den Prüfstand stellen, dass die Justiz auf dem rechten Auge blind gewesen sei. Nein, lautet die Antwort, denn sie habe auch Nationalsozialisten vor Gericht gezogen. Dass es sich im Falle Neuwieds bei diesen um echte Staatsschutzdelikte handelte, während bei den zwei anderen aber Kommunisten vergleichsweise harmlose Kriminalvergehen begangen hatten, die als Angriff auf den Staat gewertet wurden, ist dem Verfasser in seiner Aktengläubigkeit nicht aufgefallen. Thomas Wimmer und Walter Rummel gehen den Motiven eines leitenden Polizeibeamten für seine Teilnahme am Holocaust nach. Es handelt sich um Georg Heuser, bis 1959 Chef des Landeskriminalamt (LKA) Rheinland-Pfalz, der wegen Beihilfe zur Ermordung von 15.000 Menschen verurteilt wurde. Dem Gericht zufolge war Heuser ein „bedenkenloser Überzeugungstäter“. Die beiden Autoren hätten vielleicht diese Aussage von 1963 mit dem seit Christopher Browning unter der Formel der „ganz normalen Männer“ beschriebenen Problemkomplex in Beziehung setzen können. Ihnen war jedoch wichtiger, Heuser als Idealtypus des unbarmherzigen und „korrekten“ SS-Angehörigen darzustellen − Eigenschaften, die auch seinen raschen Aufstieg in der Kriminalpolizei nach 1945 erklärten.

Aus geschichtswissenschaftlicher Perspektive bleibt nur noch der Aufsatz von Petra Terhoeven zum Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem 1974 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Wittlich verhungerten Terroristen Holger Meins zu besprechen. Es ist fraglos der intellektuelle Höhepunkt des ganzen Bandes, dessen Erstellung laut Fußnote 15 vom Landeshauptarchiv Koblenz ungewöhnlich erschwert worden ist. Sprachlich und argumentativ brillant untersucht die Spezialistin für Terrorismusgeschichte die sich aus dem Geflecht von Amtstätigkeit, Herausforderungen durch aktivistische Anwälte der Rote Armee Fraktion (RAF) und alarmierter Öffentlichkeit ergebenden Dynamiken und die damit zusammenhängende „Fundamentalpolitisierung des Strafvollzugs“ (S. 383). Juristisch geht es um das Ermittlungsverfahren des Trierer Staatsanwalts Spies wegen fahrlässiger Tötung gegen den Anstaltsarzt Hutter, zeitgeschichtlich aber um das, was Terhoeven einen „veritablen Krieg um die Verfügungsgewalt über Meins‘ Körper“ (S. 390) nennt, den sie mit einer Fülle zeitgenössischer Akten, Bilder und Medienberichte unter Einbeziehung außerdeutscher Zusammenhänge (z.B. Irish Republican Army) rekonstruiert. Rechtspolitische Folge war, dass die bisher im Strafvollzugsgesetz vorgeschriebene Verpflichtung zu einer notfalls auch gewaltsamen Ernährung von Häftlingen 1977 fallen gelassen worden ist.

Fragt man abschließend nach den Erträgen dieser Festschrift für die allgemeine und die Rechtsgeschichte, so muss vorausgeschickt werden, dass man bekanntlich von dieser literarischen Gattung nicht allzu viel erwarten darf; in erster Linie feiert sich hier eine Institution selbst oder wird eine Person gewürdigt. Im Interesse der Wissenschaft ist die Frage gleichwohl legitim. Insofern die Rechtsgeschichte vornehmlich Dogmen- oder Auslegungsgeschichte ist, während die Praxis, etwa Anklageerhebung, Gerichtsalltag und Strafvollzug, unterbelichtet bleibt, füllt dieser Band eine Lücke, jedenfalls ein Stück weit. Denn rein theoretisch könnte man noch andere, hier nicht zur Sprache gekommene Themenbereiche nennen: Professionalisierung etwa kommt nicht in den Blick, ganz selten explizit der Zusammenhang von Rechtskultur und staatsanwaltschaftlichem Handeln. Der Behördenalltag, also Stellenpläne, Arbeitsanfall, nichtjuristisches Personal usw., im zeitlichen Verlauf bleibt gleichfalls im Dunkeln. Ferner sind die Fallbeispiele ausnahmslos klassische Gewaltdelikte. Wirtschaftsstraftaten etwa kommen an keiner Stelle in den Blick, obwohl schon für Karl Marx der Holzdiebstahl an der Mosel ein wichtiges Thema war. Insofern bleibt das Bild der Staatsanwaltschaft reichlich konventionell. Und nicht zuletzt fehlt häufig die Frage nach der Verallgemeinerungsfähigkeit der ausgewählten Fälle. Pragmatisch gesehen, war mehr jedoch wohl kaum möglich – abgesehen von den Kommata, die an empfindlichem Mangel leiden. Aber Rechtschreibverstöße sind ja kein Delikt für den Staatsanwalt.

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