Cover
Titel
Inklusion–Exklusion. Funktion und Formen des Rechts in der spätmittelalterlichen Stadt. Das Beispiel Köln


Autor(en)
Arlinghaus, Franz-Josef
Reihe
Norm und Struktur 48
Erschienen
Köln 2018: Böhlau Verlag
Anzahl Seiten
439 S.
Preis
€ 70,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Letha Böhringer, Historisches Institut, Universität zu Köln

Die Kasseler Habilitationsschrift untersucht das Gerichtswesen Kölns von einem klar umrissenen Blickwinkel aus: Rechtliche Auseinandersetzungen in der spätmittelalterlichen Großstadt werden als „Frage der Mitgliedschaft und Zugehörigkeit“ (S. 13) aufgefasst. Der Autor zieht systemtheoretische Überlegungen Niklas Luhmanns heran, der Inklusion und Exklusion als strukturbildende Elemente und Differenzkategorien der Gesellschaft sieht. Konflikte stellen die Eingebundenheit des (an sich inkludierten) Einzelnen in Frage. Daher werde, so Arlinghaus, vor Gericht als „Leitelement des Verfahrens“ immer die Differenz von Zugehörigkeit und Nicht-Zugehörigkeit verhandelt (S. 15). Diese Differenz sei markanter als die juristische Güterabwägung auf der Sachebene, denn „Recht“ und „Gerechtigkeit“ gehen nach Auffassung des Autors zumindest teilweise in dieser Differenz auf und seien als „nachgeordnet“ zu betrachten (S. 49). Das Gerichtswesen gerät in dieser erweiterten Perspektive zum zentralen Kommunikationsfeld der urbanen Führungsgruppen, jenseits der jeweils verhandelten Sach- und Rechtsfragen.

Das Forschungsfeld wird mit der Beschreibung des erzbischöflichen Gerichts und der sich entwickelnden Ratsgerichtsbarkeit abgeschritten und systematisch in drei Kapiteln erkundet: Zuerst werden die Lage der Gerichte im Stadtraum und ihr Personal vorgestellt, dann ausführlich die Verfahrensformen mit dem allmählichen Eindringen schriftlicher Verfahrenselemente beschrieben und zuletzt die „Formen manifester Exklusion“, das heißt Stadtverweis und Hinrichtung, diskutiert.

Die Arbeit setzt ein mit einem Überblick im Anschluss an die extensive Forschungsliteratur; in juristischer und nicht zuletzt politischer Konkurrenz standen das erzbischöfliche Hochgericht, das seit dem 11. Jahrhundert in Schriftquellen fassbar ist, und die diversen durch den Rat seit dem 13. Jahrhundert besetzten Gerichte. Das Schöffenkollegium des Hochgerichts ist gleichsam auch erste „Kommunalbehörde“, verlor aber im Laufe des späten Mittelalters seine politische Macht an den Rat, sodass auch dessen Gerichte ihre Befugnisse ausweiten konnten. Die Auseinandersetzungen zogen sich bis ins 15. Jahrhundert hin, bis schließlich eine „pragmatische Zusammenarbeit zwischen Rat und Hochgericht“ zustande kam, geprägt von einer „fast alltäglich zu nennende[n] Kooperation auf dem Gebiet der Strafgerichtsbarkeit“ (S. 68).

Da die Rechtsfindung von alters her Angelegenheit der Gesamtgemeinde war, fand die Gerichtsgemeinde nicht in abgeschlossenen Gebäuden zusammen, sondern im öffentlichen Stadtraum. Das Hochgericht (zuständig für Strafverfahren in der gesamten Stadt) tagte sowohl in der Domimmunität auf dem Domhof als auch vor dem Rathaus, die Ratsgerichte waren in der Stadt verstreut. Sie entstanden vielfach durch die Übernahme schon bestehender Kaufhaus- und Marktgerichte und schlichteten zivilrechtliche Konflikte in Wirtschafts- und Finanzsachen. So kann nicht verwundern, dass viele von ihnen in der Rheinvorstadt (mit Hafen und Märkten) angesiedelt waren. In der Diktion dieser Arbeit wird daraus die Einbettung „in das kommunikative Feld des jeweiligen Personenverbandes“ (S. 102).

Ebenso der Pragmatik geschuldet sind der eigene Raum der Klagherren im Rathaus, die ab dem späten 15. Jahrhundert vor allem Vergleiche herbeiführen sollten und daher einen diskreten Verhandlungsraum benötigten, und das Gästegericht im Rathaus, wo Auswärtige die Ratsherren ja antreffen konnten. Die Kategorie „Raum“ mit den Kategorien Separierung/Inklusion (S. 117) aufzuladen, statt für die unterschiedlichen Tagungsorte von Hochgericht und Partikulargerichten schlicht praktische, aus den jeweils spezifischen Zuständigkeiten und Verfahrensarten resultierende Gründe anzuführen, kann wenig überzeugen.

Im nächsten Schritt verfolgt der Autor die Entwicklung des Gerichtspersonals vom patrizischen Schöffen zum studierten Juristen, die sich erst im 16. Jahrhundert vollzog und um 1600 abgeschlossen war. Offenbar schloss die Zugehörigkeit zum Rechtskreis der Universität sehr lange die Ernennung zum Richter oder Urteiler der Stadt aus. Auch später mussten die Schöffen – im Unterschied zu den Syndici und dem Kanzleipersonal – Kölner Bürger sein. Die Ratsrichter waren selbstverständlich Ratsherren, wobei man zur Entlastung des sitzenden Rates auf die Angehörigen des vor- und nachgesessenen Rates zurückgriff. Diese Selbstverständlichkeit, dass nämlich die nach zähen politischen Auseinandersetzungen führenden Gruppen der Stadtgesellschaft über ihre Verbandsmitglieder richten, wird zum Beweis dafür herangezogen, dass es bei juristischen Konflikten nicht in erster Linie um „Erbschaft, Diebstahl oder Körperverletzung“, sondern „im Kern um Mitgliedschaft im Verband“ gegangen sei (S. 136, ähnlich S. 176) – handelt es sich nicht vielmehr um die allgemeinen Rahmenbedingungen des urbanen Gerichtswesens?

Die Kernthese des Autors wird auch im folgenden Kapitel kaum überzeugend untermauert. Vielmehr werden Kommunikationsformen und Verfahrensmuster samt der Einbeziehung von Schrift immer wieder im Rückgriff auf Sachprobleme und -entscheidungen dargestellt. Ein Prozess ist eben mehr als eine „Kommunikationssituation“. Wie komplex und auf mehreren Ebenen, nicht zuletzt der politischen und persönlichen, ein Verfahren und seine Beurteilung in der Realität waren, beschreibt der Autor im Schlusskapitel über die „manifesten“ Exklusionen durch Stadtverweis und Hinrichtung. Beides war problematisch und stellte die Durchführbarkeit eines „finalen Ausschlusses“ aus dem Verband in Frage: Der Stadtverweis wurde vielfach nur zeitlich begrenzt ausgesprochen, zumal ein aus politischen Gründen Ausgewiesener auswärts Anhänger mobilisieren und Revanche planen mochte, und der reuige Delinquent war nach seiner Hinrichtung zwar tot, aber wieder Teil des Verbandes, wie sein ehrenhaftes Begräbnis demonstriert.

Es soll gar nicht bestritten werden, dass die Einbindung des Einzelnen in den Verband bzw. seine Ausgrenzung aus diesem ein Aspekt der Rechtspflege und der (beabsichtigten und nicht beabsichtigten) Folgen von Gerichtsentscheidungen war und ist. Schließlich ist es selbstverständlich, dass es bei Strafprozessen um die Inklusion und Exklusion von Delinquenten geht – noch heute werden Art und Weise sowie das Maß des angemessenen „Ausschlusses“ in der Gesellschaft diskutiert (wie lange ist „lebenslänglich“; Aberkennung bürgerlicher Rechte; geschlossener versus offener Vollzug; Re-Integration nach beendeter Haft). Aber dass es sich dabei um die entscheidende Differenzkategorie handelt, geht aus der Monographie nicht schlüssig hervor. Noch vor der Inklusion des Einzelnen in seine Gemeinschaft stehen sein Recht auf Leben, körperliche Integrität und gewaltfreie Konfliktaustragung.

Zwar betont Arlinghaus zu Recht die Alterität der Vormoderne und des Agierens ihrer Verbände, doch steht sein Verständnis hinsichtlich des Funktionierens dieser Gesellschaft dazu im Widerspruch. Wenn er im Anschluss an Max Weber und andere darlegt, dass ein gesellschaftliches Segment über die Person als Ganze entscheidet, nämlich der „Stand als konkrete Statuszuweisung“, so gelangt er (auch durch die Fehleinschätzung der Bedeutung des Religiösen) zu dem Schluss, dass ein Patrizier immer und zuerst Patrizier gewesen sei, ob auf dem Rathaus oder in der Kirche: „Wenn er die Messe besuchte und seinen Glauben praktizierte, tat er dies primär als Patrizier“ (S. 36, Hervorhebung durch Arlinghaus). Das trifft kaum zu und ist eine Überbewertung ständischer Zugehörigkeit. In der Kirche ist der reichste und einflussreichste Mann ein Getaufter unter prinzipiell Gleichen, und er ist dort in erster Linie ein erlösungsbedürftiger Sünder; das wird in jeder Messe beim Schuldbekenntnis und beim Friedensgruß offenkundig. „Religiöse Einrichtungen“ lediglich als Teil der „umfassenden sozialen Existenz“ zu sehen, verkennt, dass die Religion beanspruchte, die ganze Existenz der Menschen zu erfassen. Die in der Schöpfungsordnung begründete Gleichheit aller Menschen und der christliche Bruderschaftsgedanke waren zu allen Zeiten Stachel im Fleisch einer auf Ungleichheit beruhenden Rechtsordnung und Impetus aller Aufstände und Veränderungen. Eine weitere Fehleinschätzung ist die Gleichsetzung des Stadtverweises mit der Exkommunikation (S. 325 im Anschluss an Hagemann) – sein Seelenheil verlor der Delinquent keineswegs durch seine Ausweisung, und das wussten auch alle Beteiligten! In die Gemeinschaft der Heiligen war er immer noch inkludiert.

Wie aus dem Gesagten hervorgeht, ist die Rezensentin von der Kernthese nicht überzeugt worden, zumal der Band schon aufgrund der bereits kritisierten Diktion sowie einer oberflächlichen Redaktion wenig Lesefreude bereitet. Zudem führt die Reduzierung des Juristischen auf „Diskurse in Kommunikationsräumen“ bisweilen zu lebens- und sachfremden Ausführungen. Dass das „Verhandeln über Konflikte […] selbst wieder hochgradig konfliktträchtig“ ist und dass Gerichtsverfahren „nicht immer von Freundlichkeit geprägt“ sind (S. 360 und S. 365), kann kaum überraschen. Die komplizierten Verfahren zum Schutz der Schreinsbücher vor unbefugten Eingriffen durch mehrere Schlösser und eine Mehrzahl von Schlüsselinhabern werden gar gedeutet als Versetzen der Schreinsbücher ins „Arkane“, wo es doch schlicht um die physische Sicherung von Büchern öffentlichen Glaubens ging, deren Vermerke vor Gericht Beweiskraft hatten; in der mühsamen Sprache dieser Ausführungen werden die Schreinseinträge „zu einem autonomen Referenzpunkt, auf den man sich beziehen konnte“ (S. 217) – welcher Erkenntnisgewinn wird durch solche Allgemeinplätze gezeitigt? Vielmehr hätte man an dieser Stelle auf das Arsenal der Kulturwissenschaften zurückgreifen und mit dem Stichwort „Performanz“ darlegen können, wie durch elaborierte Schreinsöffnungen und -schließungen die Rechtssicherheit der Schreine inszeniert wurde. Methodenmonismus ist erkenntnishemmend: „If all you have is a hammer, everything looks like a nail“ (#Maslow’s hammer).

Lässt man indes die Kernthese beiseite, erzählt der Verfasser eine andere, politische Geschichte, die das Erzählen lohnt: Nämlich die eines Machtkampfes auf dem Felde der Gerichtsbarkeit zwischen einer älteren Elite, des Kölner Meliorats in Gestalt des Schöffenkollegiums, und einer jüngeren, nämlich jener, die sich im Rat zusammenfand und diesen Rat Zug um Zug zum dominierenden Gerichtsherrn der Stadt machte. Die von Arlinghaus instruktiv vorgestellte Auseinandersetzung um eine Gruppe von Weinpanschern ist gewiss aufschlussreich hinsichtlich der Handhabung des Stadtverweises, aber hier statuierte der Rat vor allem ein Exempel im Kampf um die Dominanz in der städtischen Rechtspflege (S. 310f.). Die Umwälzung von 1396, die andere Eliten in den Rat gelangen ließ, bildet in der Darstellung eine deutliche Zäsur, die eine eigene Analyse verdient hätte; wichtige Beobachtungen dazu sind über den ganzen Band verstreut. Als moderne Darstellung des Kölner Gerichtswesens ohne die Teleologie der älteren Rechtsgeschichte gewinnt die Monographie ihren Wert.

Redaktion
Veröffentlicht am
Redaktionell betreut durch