Bei der Entwicklung einer neuen Zivilprozessordnung standen zwei ganz unterschiedliche Modelle zur Wahl. Zum einen die liberal geprägte deutsche „Reichszivilprozeßordnung“ von 1877/79, deren Verfahrensmodell seine Wurzeln in der Mitte des 19. Jahrhunderts zu suchen sind, nämlich in der „Bürgerlichen Prozeßordnung“ für das Königreich Hannover von 1851 und dem in Hannover erarbeiteten Modellgesetz für ein einheitliches Zivilverfahrensrecht im Deutschen Bund aus dem Jahre 1866. Zum anderen die österreichische „Zivilprozeßordnung“ von 1895/98, die das Modell des sozialen Zivilprozesses etabliert hat. Sie wollte keine Ordnung für Rudolf Iherings „Kampf ums Recht“ sein, sondern „als staatliche Wohlfahrteinrichtung“ (Franz Klein) und Mittel der Gesellschaftspolitik dienen. Darüber hinaus war auch das französische Zivilverfahrensrecht („Code de procédure civile“ von 1807), obschon dessen Kodifikation bereits mehr als hundert Jahre zurücklag, noch immer ein wichtiger Orientierungspunkt der Reformdiskussion.
Es lassen sich zahllose spannende Fragen an die zahlreichen während der Zwischenkriegszeit in den neugegründeten mitteleuropäischen Staaten entstandenen Entwürfe und Gesetzbücher stellen.