Sakrales Recht im säkularen Staat. Zur Rezeption islamischen Rechts in säkularen Verfassungsstaaten

Sakrales Recht im säkularen Staat. Zur Rezeption islamischen Rechts in säkularen Verfassungsstaaten

Organizer
Rike Sinder
ZIP
79098
Location
Freiburg
Country
Germany
From - Until
30.04.2022 -
By
Rike Sinder, Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Islamisches Recht wird durch säkulare Rechtsordnungen vielerorten rezipiert. Im Zivilrecht ist – etwa bei Fällen mit Auslandsberührung – islamisches Familienrecht zur Anwendung berufen. Strafrechtlich werden Muslime für Taten zur Verantwortung gezogen, die sie unter Berufung auf ihren Glauben begangen haben. Öffentlich-rechtlich wird die Religionsfreiheit ebenso eingefordert, wie die Anerkennung als Körperschaft. Wie geht das Rechtssystem in diesen Konstellationen mit dem sakralen Recht um?

Sakrales Recht im säkularen Staat. Zur Rezeption islamischen Rechts in säkularen Verfassungsstaaten

Die Anzahl der in Deutschland und Europa lebenden Muslime wächst stetig: In Deutschland leben mitt- lerweile etwa 5,5 Millionen Menschen muslimischen Glaubens. Das entspricht etwa 6,5 Prozent der Bevölkerung. In Frankreich wird der Anteil von Muslimen an der Gesamtbevölkerung sogar auf 8,2 Prozent geschätzt. Sie stellen damit jeweils die drittgrößte Glaubensgemeinschaft nach den beiden christlichen Großkirchen dar.

Diese Entwicklung stellt säkulare Verfassungsstaaten auf die Probe. Denn das islamische Recht bean- sprucht für sich – im Gegensatz etwa zum Codex Iuris Canonici – eine umfassende Regelungskompetenz. Nicht zuletzt wegen dieser beispiellosen Reichweite der Rechtsgeltung kommt es zu Berührun- gen, Befruchtungen und Spannungen. Diese können einerseits aus Staatsperspektive – und hier sowohl aus der Innen- als auch aus der Außenperspektive –, andererseits aus der Perspektive des einzelnen Freiheitssuchenden – wiederum innerhalb und außerhalb des Staates – betrachtet werden.

I. Staatsperspektive
Innerhalb säkularer Verfassungsstaaten kommt es zu zahlreichen Berührungspunkten mit dem islamischen Recht. Diese betreffen auf die eine oder andere Art und Weise sämtliche der drei Gewalten: Richterinnen wollen ihren Dienst im religiös neutralen Staat mit Kopftuch verrichten; Muslime patrouillieren als selbsternannte „Scharia-Polizei“, um (vermeintliche) Glaubensbrüder und -schwestern von einem unlauteren Lebenswandel abzubringen; der Gesetzgeber ist zur Herstellung praktischer Konkordanz – etwa im Schulbereich – berufen. Diese und andere Modi individueller Religions(aus)übung ver- langen nach einer (Neu-)Vermessung der religiös-weltanschaulichen Neutralität.

Säkulare Verfassungsstaaten können auch der kollektiven Religions(aus)übung rechtlich Bedeutung beimessen: Indem sie etwa ein Korporationsstatut bereithalten, das die Selbstorganisation in eigenen Angelegenheiten (und damit die Ausübung der drei Gewalten in diesem Bereich) ermöglicht. Unter welchen Bedingungen können islamische Gemeinschaften hier einbezogen werden? Kann es ein Staatskirchenrecht ohne Kirche geben?

Aber nicht nur das Innenleben säkularer Verfassungsstaaten ist durch diese Entwicklung betroffen. Auch das Verhältnis zu Staaten, die islamisches Recht originär anwenden, gilt es, kontinuierlich auszu- tarieren. Welche Normen islamischen Familien- und Erbrechts sind zur Anwendung berufen, wenn ein Fall Auslandsberührung aufweist? Welche Grenzen findet ebendiese Anwendung religiösen Rechts, etwa wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz? Welche Handlungen, die unter Berufung auf islamisches Recht im Ausland begangen wurden, rufen gar die Strafgewalt säkularer Verfassungsstaaten auf und wie werden im Inland unter Berufung auf ebendieses Recht begangene Taten geahndet?

Aber auch umgekehrt: Kann ein säkularer Verfassungsstaat für Teile seiner Bevölkerung – wie dies etwa Griechenland getan hat – die Geltung islamischen Familien- und Erbrechts anordnen, oder – wie Großbritannien – eine alternative Gerichtsbarkeit bereithalten? Welche Grenzen sind der Schaffung eines solchen Mehrrechtsstaates unter menschenrechtlichen Auspizien auferlegt?

II. Freiheitsperspektive
Aus der Perspektive des einzelnen Gläubigen stellen sich wieder andere Fragen. Der Gläubige, dessen individuelle Heilserwartung von der möglichst umfassenden Erfüllung seiner religiösen Pflichten abhängt, gerät bisweilen in Bedrängnis, wenn staatlicherseits Erwartungen an ihn herangetragen werden, die zu erfüllen er sich außer Stande sieht: Sei es das Erfordernis religiös neutraler Kleidung im Staatsdienst, die Untersagung des Gebets an der Schule, das Verbot, seine Söhne beschneiden zu lassen oder das Gebot, seine Töchter zum koedukativen Schwimmunterricht zu schicken. Im europäischen Kontext kommen noch wesentlich weitreichendere Regelungen in laizistischen Staaten hinzu, wie etwa das Verbot, im öffentlichen Raum sein Gesicht zu verschleiern.

Welches Freiheitsversprechen halten säkulare Verfassungsstaaten für Gläubige bereit? Inwiefern hilft ihnen die Religionsfreiheit, die überwiegend vor dem Hintergrund von und in Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten und innerchristlichen Konfessionskonflikten entwickelt worden ist? Welchen Schutz können Gläubige für ihre religiösen Gefühle und Befindlichkeiten – etwa gegen Meinungsäußerungen Dritter in Bild und Schrift – berechtigterweise erwarten? Inwieweit divergieren die vorgeschlagenen Konfliktbewältigungsstrategien im „europäischen Verfassungsgerichtsverbund“ (A. Voßkuhle) und welche Auswirkungen haben diese Divergenzen im europäischen Grundrechtsraum?

Umgekehrt kann der Einzelne aber auch des Schutzes bedürfen, um sich gegen die Anwendung islamischen Rechts zu seinen Lasten zu erwehren: Die Anwendung islamischen Strafrechts (ḥadd-Strafen) durch einen anderen Staat kann die grund- oder menschenrechtliche Verpflichtung des säkularen Verfassungsstaates aufrufen, von einer geplanten Abschiebung Abstand zu nehmen. Dies gilt sowohl für den Gläubigen, der dieses Element islamischen Rechts gleichwohl ablehnt, als auch für den Ungläubigen, der sich – in islamischer Diktion – der Apostasie schuldig gemacht hat. Wie positionieren sich säkulare Staaten an ihren Grenzen und zugunsten welcher Freiheit?

III. Der Band
Der geplante Band soll in der von Rüdiger Voigt herausgegebenen Reihe Staatsverständnisse bei Nomos erscheinen. Er soll das Verhältnis von islamischem Recht und säkularen Verfassungsstaaten sowohl aus der Staatsperspektive als auch aus der Freiheitsperspektive ausloten. Die Perspektiven lassen sich hierbei gewiss nicht schematisch trennen und dürfen daher gerne miteinander verbunden werden. Der Band soll bewusst – den umfassenden Anspruch islamischen Rechtsdenkens aufgreifend – rechtssäulenübergreifend angelegt sein. Auch Beiträge zum internationalen Recht sowie rechtsvergleichende Betrachtungen sind willkommen, ebenso wie (rechts)historische und (rechts)philosophische Untersuchungen.

Bitte richten Sie Ihre Vorschläge für einen Beitrag (max. 500 Wörter) bis zum 30.04.2022 an rike.sinder@jura.uni-freiburg.de. Einsendeschluss für Manuskripte (max. 58.000 Zeichen inkl. Leerzeichen) ist der 30.10.2022.

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