F. Meinel: Der Jurist in der industriellen Gesellschaft

Cover
Titel
Der Jurist in der industriellen Gesellschaft. Ernst Forsthoff und seine Zeit


Autor(en)
Meinel, Florian
Erschienen
Berlin 2011: Akademie Verlag
Anzahl Seiten
557 S.
Preis
€ 79,80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Marcus M. Payk, Institut für Geschichtswissenschaften, Humboldt-Universität zu Berlin

Dass Ernst Forsthoff (1902-1974) einer der wenigen Schüler von Carl Schmitt war, der es an juristischer Originalität und intellektuellem Selbstbewusstsein mit seinem Meister aufnehmen konnte, hat sich herumgesprochen. Umso mehr musste man bislang bedauern, dass nur verstreute und oftmals übermäßig stilisierende Angaben zu seinem Werdegang in den Bruchzonen des 20. Jahrhunderts vorlagen: Während Forsthoff in den Kreisen gebildeter Verwaltungsjuristen meist einseitig als Erfinder des Begriffs der „Daseinsvorsorge“ bekannt ist, wird er anderenorts umstandslos den intellektuellen Totengräbern der Weimarer Republik und den Parteigängern der NS-Diktatur zugerechnet.

Wie sehr diese groben Kategorisierungen an der Bedeutung des wissenschaftlichen Werkes vorbeigehen, weist jetzt Florian Meinel in einer voluminösen Studie nach. Entstanden als juristische Dissertation, handelt es sich gleichwohl in erster Linie um eine historische Untersuchung, genauer gesagt: um eine originär ideengeschichtliche Arbeit, welche auf eine „entwicklungsgeschichtliche Deutung der Ideenwelt Ernst Forsthoffs“ (S. 5) abzielt. Im Kern geht es um eine breite Kontextualisierung seiner Ansätze und Themen in der deutschsprachigen Verwaltungs- und Staatslehre des 20. Jahrhunderts, wodurch die Studie nicht nur bisherige werkgeschichtliche Zugänge zu Forsthoff vertieft und fortführt1, sondern sich auch von jüngeren, eher kultur- und mentalitätshistorisch unterfütterten Trends der Gelehrten- und Intellektuellenbiographik abgrenzt.2

Entsprechend voraussetzungsreich ist das Buch, und man muss schon ein gehobenes Interesse an der Ideen- und Dogmengeschichte des Verwaltungsrechts besitzen, um hier alle inhaltlichen Nuancierungen, Verwinkelungen und Seitenzweige umfassend würdigen zu können. Doch unabhängig davon, ob man sich trotzdem oder gerade deswegen auf die Studie einlässt, wird die aufmerksame Lektüre reich belohnt werden. Schon die Grundlagen, die Meinel zusammengetragen hat, sind überaus respektabel: Neben einer Reihe von Personen aus Forsthoffs Umfeld wurden mehr als 25 verschiedene Archive und Sammlungen konsultiert, darunter erstmals auch der in Privathand befindliche, umfangreiche Nachlass des Juristen.

Die Darstellung gliedert sich in vier große Teile, die ungefähr chronologisch angeordnet sind. Die beiden Kapitel des ersten Abschnitts führen zunächst in die Herkunft und die geistigen Horizonte Forsthoffs bis in die späten 1930er-Jahre ein. Als Sohn eines deutschnational-protestantischen Pfarrershaushalts und Angehöriger der „Kriegsjugendgeneration“, erlebte Forsthoff die deutsche Niederlage 1918 als traumatische Zäsur. Früh schon bewegte er sich im Umfeld jungkonservativer Kreise und publizierte in den einschlägigen Zeitschriften, wobei er seine Systemkritik im Regelfall jedoch unter Pseudonym verfasste.

Wichtig war die erste, von Forsthoff nachmals als „Initiationserlebnis“ beschriebene Begegnung mit Carl Schmitt im Jahr 1923. Es ist Meinel zuzustimmen, dass die Auseinandersetzung mit den Thesen und Theorien Schmitts einerseits einen „roten Faden“ (S. 36) von Forsthoffs Werk bildet, andererseits das persönliche Verhältnis zwischen beiden Juristen nur schwer einzuschätzen ist. Der intellektuellen Gefolgschaft entsprach, zumindest bis 1945, keineswegs eine besondere personale Vertrautheit oder Nähe, und es war auch weniger eine Förderung durch Schmitt als die Machtübernahme der NSDAP, welche die Karriereaussichten für den ambitionierten Nachwuchsjuristen schlagartig verbesserte.

Als Forsthoff im Herbst 1933 als Nachfolger des vertriebenen Hermann Heller an die Universität Frankfurt berufen wurde, ging er noch davon aus, den Nationalsozialisten die entscheidenden Stichworte liefern und eine geistige Führungsposition im neuen Deutschland reklamieren zu können. Seine Begriffsschöpfung des „totalen Staates“, die noch kurz vor der Machtübernahme eine eher jungkonservative Programmatik umfasst hatte, versuchte er beispielsweise an die neuen Gegebenheiten anzupassen und in eine ideelle Genealogie zum Nationalsozialismus einzurücken. Allerdings kehrte sich Forsthoffs Haltung aus prinzipieller Zustimmung und partiellen Vorbehalten gegenüber dem NS-Regime bald grundlegend um und wich einer zaghaften Distanznahme, die über den Rückzug auf das eigene Fachgebiet jedoch nicht hinausging.

Seine im zweiten Hauptteil unternommene Werkexegese der Forsthoffschen Verwaltungsrechtslehre stellt Meinel mit guten Gründen allerdings nicht in erster Linie vor den Hintergrund der NS-Diktatur. Denn mit der Konzeption eines „nach-rechtsstaatlichen“ Verwaltungsrechts, das seinen systemischen Mittelpunkt im vielzitierten Begriff der „Daseinsvorsorge“ fand, griff Forsthoff Entwicklungen auf, die weit hinter das Jahr 1933 zurückführten. Die methodischen Grundlagen des hergebrachten Verwaltungsrechts waren seit geraumer Zeit zweifelhaft geworden, und das erforderte nicht nur eine Auseinandersetzung mit dem Vordringen der Verwaltung in die Gesellschaft, sondern auch mit den unabweisbaren Zwängen und Forderungen des modernen Staates. Für Forsthoff wurden dadurch unmittelbar Probleme der politischen Assoziation und der politischen Teilhabe aufgeworfen, die er in radikaler Konsequenz dahingehend auflöste, dass sich in der industriellen Gesellschaft jede Frage nach der Rechtfertigung des Staates überholt habe: Wer in seinem Dasein existenziell auf eine funktionierende Verwaltung angewiesen sei, so lässt sich die Argumentation zusammenfassen, könne keinen Standpunkt mehr außerhalb des Staates gewinnen oder an dessen Legitimität zweifeln. Der bürgerliche, staatsabwehrende Freiheitsbegriff war von den unabweisbaren Erfordernissen der Daseinsvorsorge aufgehoben worden.

Vor allem im dritten Hauptteil wird deutlich, dass derartige Deutungen nicht unbedingt affirmativ gedacht waren, sondern zugleich eine unterschwellige Resignation angesichts der NS-Diktatur anzeigten. In der Tat lässt sich Forsthoff unschwer jener Kohorte konservativer Intellektueller zurechnen, die ihre Enttäuschung nicht erst zu Kriegsende, sondern schon in der zweiten Hälfte der 1930er-Jahre erlebt hatte, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen aber mit großer Kontinuität bis weit in die Bundesrepublik vertrat. Konkrete politische Positionen traten hinter eine kulturell-anthropologische fundierte Kritik am Massenzeitalter zurück, die sich beispielsweise in einer Sorge vor der weiteren Entformalisierung des Sozialen, vor einer „Dämonie der Technik“ oder einer Entfremdung des Daseins in einer zwar perfekt administrierten, aber strukturlosen Welt ausdrückte.3

Ob diese Positionen auf einen „Bruch“ (S. 272) mit den jungkonservativen Utopien der Weimarer Zeit verweisen, wie Meinel akzentuiert, oder nicht doch deren Transformation und Fortentwicklung darstellen, kann hier dahinstehen. Ab 1943 versuchte Forsthoff durch die Arbeit an einer (letztlich unpubliziert gebliebenen) Studie zur Geschichte des Konservatismus zunächst neue Orientierungssicherheit zu gewinnen, sah sich aber nach Kriegsende mit Ämterverlust, Entnazifizierung und beruflicher Ausgrenzung konfrontiert. Sein Verhältnis zur jungen westdeutschen Republik war von Beginn an überschattet. Er entwickelte eine fulminante Kritik des Bonner Grundgesetzes, was zwar nicht seine Wiederberufung an die Heidelberger Universität im Jahr 1952 behinderte, aber doch seine isolierte Stellung im wissenschaftlichen Feld verstärkte; zu Recht spricht Meinel von der „Radikalität und Unversöhnlichkeit“ (S. 311) des Ausgeschlossenen.4

Der vierte Hauptteil untersucht Forsthoffs Aktivität als Verwaltungs- und Staatsrechtslehrer seit den 1950er-Jahren und zeichnet mit beachtlicher Präzision die bekannten Kontroversen nach, etwa über den Begriff des Rechtsstaates oder die materiale Werteordnung des Grundgesetzes. In einem anregenden letzten Kapitel lässt Meinel schließlich die zentralen Ideenstränge des Forsthoffschen Oeuvres in der Figur des Juristen als emblematischer Gestalt des Gesamtwerkes zusammenlaufen. Nicht die skeptischen, oft radikal pessimistischen Diagnosen eines unaufhaltsamen Schwundes von Staatlichkeit sind damit das eigentlich Bemerkenswerte in Forsthoffs Rechtslehre, sondern seine zunehmende Stilisierung des Juristen als Gegenfigur und Aufhalter der technisierten Welt. In der modernen Industriegesellschaft besitze demnach nur noch der Jurist einen Sinn für die Maßstäbe legitimer Ordnung, und nur der Jurist könne sich als Bewahrer des Allgemeinen den Experten und Technikern entgegenstellen. Meinel spricht von einer (Selbst-)Mythologisierung, und es ließe sich hinzufügen, dass damit die etablierte konservative Denkfigur des „Standhaltens auf verlorenem Posten“ in einem berufsständischen Sinn neu variiert wurde. Doch auch diese Stilisierung verhinderte nicht, dass Forsthoff in der akademischen Welt der Bundesrepublik kaum mehr Zuspruch und Zustimmung fand; bereits seit 1967 vorzeitig emeritiert, waren seine letzten Lebensjahre von Resignation und Polemik gekennzeichnet.

Florian Meinel hat eine ausgezeichnete Untersuchung vorgelegt, die sich über die angerissenen, eher allgemeinen Einsichten hinaus noch weitaus ausführlicher mit dem rechtswissenschaftlichen Werk Forsthoffs auseinandersetzt. Allerdings werden die feinen Unterschiede zwischen Ideen- und Intellektuellengeschichte selten so greifbar wie hier: Während die Lektüre der wissenschaftlichen Texte von skrupulöser Genauigkeit gezeichnet ist, gewinnen das kommunikative Setting, das Persönlichkeitsprofil oder einzelne biographische Situationen nur wenige eigene Konturen. Eine Konzentration auf die Person Forsthoffs lag freilich auch nicht in der Absicht des Autors, so dass die abschließende Bilanz unschwer zu ziehen ist: Es handelt sich um einen wichtigen, anregenden und weiterführenden Forschungsbeitrag, der dazu einlädt, einen markanten Rechts-, Staats- und Institutionentheoretiker des 20. Jahrhunderts neu zu entdecken. Es dürfte fortan erheblich schwieriger sein, Ernst Forsthoff auf die Rolle eines bloßen Epigonen im Bannkreis Carl Schmitts zu reduzieren.

Anmerkungen:
1 Wichtige Arbeiten sind Jens Kersten, Die Entwicklung des Konzepts der Daseinsvorsorge im Werk von Ernst Forsthoff, in: Der Staat 44 (2005), S. 543-569; Christian Schütte, Progressive Verwaltungsrechtswissenschaft auf konservativer Grundlage. Zur Verwaltungsrechtslehre Ernst Forsthoffs, Berlin 2006.
2 Einen Auszug aus der einschlägigen jüngeren Forschung etwa bei Axel Schildt / Alexander Gallus (Hrsg.), Rückblickend in die Zukunft. Politische Öffentlichkeit und intellektuelle Positionen in Deutschland um 1950 und um 1930, Göttingen 2011.
3 Zum Ideenkontext vgl. etwa Erhard Schütz / Peter Uwe Hohendahl (Hrsg.), Solitäre und Netzwerker. Akteure des kulturpolitischen Konservatismus nach 1945 in den Westzonen Deutschlands, Essen 2009.
4 Dazu jetzt auch Frieder Günther, Ordnen, Gestalten, Bewahren. Radikales Ordnungsdenken von deutschen Rechtsintellektuellen der Rechtswissenschaft 1920 bis 1960, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 59 (2011), S. 353-384, hier: S. 375f., 382f. Zum weiteren Kontext siehe ders., Denken vom Staat her. Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration 1949-1970, München 2004.

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