Titel
Die Begründung des Rechts als historisches Problem.


Herausgeber
Willoweit, Dietmar; unter Mitarbeit von Elisabeth Mueller-Luckner
Reihe
Schriften des Historischen Kollegs, Kolloquien 45
Erschienen
München 2000: Oldenbourg Verlag
Anzahl Seiten
VIII + 345 S.
Preis
DM 108.-
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Thomas Ertl, Friedrich-Meinecke-Institut der FU Berlin

Der Glaube an die Legitimität des geltenden Rechts ist Voraussetzung für den Bestand einer politischen Gesellschaftsordnung. Jede Lebens- und Herrschaftsform besitzt ihre eigenen Legitimationsstrategien von Recht. Die Begründung von Recht berührt daher nicht nur die rechtlichen, sondern auch die politisch-sozialen Grundlagen unserer Gesellschaft. In diesem Sinn weisen die Beiträge, Ergebnisse eines Kolloquiums unter der Leitung des Herausgebers, weit über die Spezialdisziplin der Rechtswissenschaft hinaus.

Stefan Breuer, Das Legitimitätskonzept Max Webers, 1-18: Webers Konzept analysiert die empirischen Beziehungen zwischen Legitimitätsansprüchen und Legitimitätsglauben sowie den daraus hervorgehenden Organisationsformen. Breuer meint bei Weber zwei unterschiedliche Bedeutungen des Begriffs Legitimitätsglauben zu erkennen. Einerseits seien damit die allgemeinen Geltungsgründe einer legitimen Ordnung (Tradition, affektueller bzw. wertrationaler Glaube, Satzung) gemeint. Auf der Ebene der legitimen Herrschaft trete der Legitimitätsglaube andererseits zu den genannten Geltungsgründen hinzu, beziehe sich „auf spezielle, von den Herrschenden vorgetragene Rechtsgründe, Gründe ihrer Legitimität“ (7) und enthalte die allgemeinen Geltungsgründe in unterschiedlicher Kombination. Daneben entwickelt Breuer Gedanken über die erfolgreiche Umsetzung von Legitimitätsansprüchen und erkennt, daß Webers These von der Korrespondenz zwischen Legitimitätsform einer Herrschaft und ihrer Organisationsform nur begrenzte Gültigkeit besitzt.

Okko Behrends, Die Gewohnheit des Rechts und das Gewohnheitsrecht. Die geistigen Grundlagen des klassischen römischen Rechts mit einem vergleichenden Blick auf die Gewohnheitsrechtslehre der Historischen Rechtsschule und der Gegenwart, 19-136: Die Historische Rechtsschule (Savigny, Puchta) verlegte die Entstehung positiven Rechts in den „Volksgeist“. Gleichsam dem Geist des römischen Populus verdankt die klassisch-römische Rechtswissenschaft ihren Ursprung. In einem umfangreichen Beitrag falsifiziert Behrends diese Auffassung und weist nach einer allzu ausführlichen Behandlung der Grundbegriffe (consuetudo, ius gentium, mos maiorum, aequitas) auf die bereits in der philosophischen Rhetorik im ersten vorchristlichen Jahrhundert vorhandene Erklärung hin, daß die Menschen durch den Übertritt von einem Natur- in einen Gesellschaftszustand die Gewalt durch das Recht ersetzt hätten.

Jürgen Weitzel, Der Grund des Rechts in Gewohnheit und Herkommen, 137-152: Der Titel führt in die Irre, denn nach Weitzel kann die Rechtswissenschaft die rechtsbegründende Wirkung von Gewohnheit und Herkommen nicht erklären. Im Mittelpunkt steht vielmehr der Versuch, die Begriffe Recht (ius), nichtschriftliche Rechtsgewohnheit (consuetudo) und Schriftrecht (lex) voneinander abzugrenzen. Dabei unterscheidet Weitzel die römisch-kanonische consuetudo-Tradition von einem unreflektierten Verständnis von Rechtsgewohnheit in der profanen Welt. Die Kanonisten machten das schriftliche Gesetz zum Fundament ihrer Rechtssystematik und sahen in der nichtschriftlichen Gewohnheit eine gesetzesgleiche, aber subsidiäre Einrichtung. In der spätmittelalterlichen profanen Welt hätte man – so Weitzel – mit dem Begriff Rechtsgewohnheit, deren Abgrenzung von ius bis ins 11. Jahrhundert strittig ist (Pleonasmen?), in der Regel neues Recht bezeichnet. Das entspräche „der ergänzenden Rolle, die der gewohnheitlichen Rechtsbildung ansonsten gegenüber dem schriftlichen Gesetzesrecht zukam“ (150).

Gerhard Dilcher, Der mittelalterliche Kaisergedanke als Rechtslegitimation, 153-170:
Dilcher führt Gedanken eines älteren Aufsatzes durch eine veränderte Schwerpunktsetzung weiter1. Die Transponierung einzelner Gesetze der staufischen Kaiser in die gelehrten Rechtsbücher führt seit dem 12. Jahrhundert zu einer Universalisierung des Kaiserrechts. Diesem Streben nach Überwindung partikularer Rechtskreise folgten seit dem 13. Jahrhundert Rechtsquellen verschiedensten Ursprungs, indem sie sich als Kaiserrecht legitimierten (Land- und Lehensrechtsbücher, Landfriedensrecht, reichsstädtisches Recht, Goldene Bulle). Erst der „Kaisergedanke erlaubte die Universalisierung und Übertragung von verschriftlichtem Recht, das ursprünglich in einem partikularrechtlichen Kontext entstanden ist“ (169).

Jürgen Miethke, Die Frage der Legitimität rechtlicher Normierung in der politischen Theorie des 14. Jahrhunderts, 171-202: Anhand der Gedanken von vier Autoren über die höchste Kompetenz in der Christenheit zeigt Miethke, daß erstmals am Beginn des 14. Jahrhunderts die Frage nach Rechtslegitimität innerhalb der politischen Theorie behandelt wurde. Aegidius Romanus konstruiert eine päpstliche Weltherrschaft, der jeder als der gottgesetzten Obrigkeit untertan sein muß. Johannes Quidort sieht in kirchlicher und weltlicher Macht zwei unabhängige Gewalten, die durch ein wechselseitiges Verteidigungsrecht verbunden sind. Marsilius von Padua umfaßt die menschlichen Sozialstrukturen auf Grundlage der aristotelischen Politik in einem einheitlichen Schema. Die Gesamtheit der Bürger verfügt seiner Ansicht nach über die Gesetzgebungsgewalt, deren Legitimität damit an eine Prozedur der Erlassung gebunden wird. Wilhelm von Ockham sieht im Naturrecht die Rahmenbedingungen, die menschliche Gesetze füllen sollen. Die meisten positiven Gesetze sind allerdings temporäre Lösungen zur Aufrechterhaltung der menschlichen Ordnung. Miethke interpretiert die vier Versuche, rechtliche Normsetzung zu legitimieren, nicht als Zeichen eines gradlinigen Fortschritts, erkennt aber eine zunehmende Differenzierung.

Peter Landau, Der biblische Sündenfall und die Legitimität des Rechts, 203-214: Landau fragt nach dem Zusammenhang von lex und peccatum und beruft sich v. a. auf eine Arbeit von W. Stürner2. Doxographisch mustert er die Gedanken von Philosophen und Juristen vom Frühmittelalter bis ins 19. Jahrhundert und stellt dabei fest, daß selbst die kirchlichen Denker der nach dem Sündenfall notwendig gewordenen, positiven Rechtsordnung eine gewisse Form von Legitimität zusprachen. Für die Dekretisten des Hochmittelalters gewann das menschliche Recht trotz des sündhaften Ursprungs durch dauerhaften Gebrauch Legitimität. Damit war ein Weg zwischen einem radikalen Positivismus und einer Naturrechtslehre gefunden, der die Legitimität des positiven Rechts an einen Qualitätsmaßstab oder an prozedurale Voraussetzungen band. Anknüpfend an Gedanken Puchtas sieht Landau im Sündenfallmodell die mögliche Grundlage für einen Ansatz, der die Aufgabe des Rechts in der Anwendung des Prinzips der Gleichheit und Freiheit sieht, die Verwirklichung der Rechtsprinzipien als unvollkommen und gefährdet betrachtet und daher weder utopisch noch evolutionistisch ist.

Kurt Seelmann, Theologische Wurzeln des säkularen Naturrechts. Das Beispiel Salamanca, 215-228: Seelmann sieht in der iberischen Spätscholastik, insbesondere in der „Schule von Salamanca“ im 16. Jahrhundert ein wichtiges Moment in der Entwicklung zu einem säkularen Naturrecht. Für ihre naturrechtlichen Überlegungen bedienten sich die spanischen Juristen auf sehr freie Weise traditioneller Argumentationsmuster der Theologie. Der praktisch-historische Hintergrund spielte dabei allerdings eine wesentliche Rolle. „Die ‚Säkularisierung’ des Naturrechts erweist sich so als ungemein komplexer Prozeß, den man ebenso gut unter dem Aspekt der Theologisierung des Rechts erfassen könnte“ (227).

Dietmar Willoweit, Der Usus modernus oder die geschichtliche Begründung des Rechts. Zur rechtstheoretischen Bedeutung des Methodenwandels im späten 17. Jahrhundert, 229-268: Der Begriff Usus modernus bezeichnet Veränderungen der Rechtswissenschaft im 17. Jahrhundert, die zu einer stärkeren Einbeziehung der Partikularrechte führten. Willoweit vertritt die These, daß die Bedeutungsverminderung des bis dahin allein gelehrten römischen Rechts „auf einem neuen Verständnis für das Problem der Rechtsgeltung“ beruhe, „in dem sich der Rechtspositivismus des 19. Jahrhunderts ankündigt“. (231). Den Beleg dafür sieht Willoweit in den Versuchen, geltungsbegründende oder –aufhebende Akte oder Vorgänge für einzelne Gesetze und Gewohnheiten nachzuweisen. Mit Hilfe einer historisierenden Methode wurde von den frühneuzeitlichen Juristen die Einführung des römischen Rechts durch Kaiser Lothar III. widerlegt und nachgewiesen, daß die germanische Gesetzgebung niemals außer Kraft gesetzt worden war.

Hasso Hoffmann, Das Recht des Rechts und das Recht der Herrschaft, 247-269: Hoffmann behandelt das Spannungsverhältnis von justizieller und politisch-legislativer Rechtsbegründung. Obwohl die fehlende demokratische Legitimierung zu verfassungsrechtlichen Bedenken führen kann, gesetzesüberschreitendes Richterrecht als Rechtsquelle anzuerkennen, wird die richterliche Rechtsfortbildung, die auf der „von den Gesetzen und Institutionen der Gemeinschaft vorausgesetzten ... politischen Moral“ basiert (257, Zitat nach R. Dworkins), allgemein akzeptiert. Verbindlichkeit und Grenzen sind allerdings nicht unumstritten. Die Begründung von Richterrecht aus „Recht, d. h. aus dem Sinnganzen der Rechtsordnung gemäß einer weit zurückreichenden ‚nicht-etatistischen Rechtsquellenauffassung’“ (267) interpretiert in den Augen Hoffmanns das Recht nicht nur als willentlich-positiven Akt, sondern als eine Gesamtheit von Grundsätzen und Standards.

Wolfgang Kersting, Neukantianische Rechtsbegründung, 269-313: Kersting beschreibt die rechtsphilosophische Diskussion um 1900, die vom Neukantianismus, insbesondere der Marburger Schule um Cohen und Natorp, geprägt wurde. Die Reduktion der Philosophie auf die reine Logik wissenschaftlicher Erkenntnisse führte zur Übertragung der logizistischen Deutung in die Rechtsphilosophie und zu dem Versuch einer wissenschaflichen Grundlegung des Rechts. Auf der Grundlage der Arbeit „Ethik des reinen Willens“ von Cohen behandelt Kersting die Beziehungen zwischen Cohen und den Rechtsphilosophen Stammler und Kelsen.

Dietmar Willoweit, Rechtsbegründung und Rechtsbegriff. Ein Nachwort 315-323: Der Herausgeber reflektiert über den Rechtsbegriff und über Gemeinsamkeiten der verschiedenen Versuche der Rechtslegitimierung. In der Tradition Stammlers grenzt er Recht von Konvention durch den Geltungsanspruch sowie von der Willkür durch die Selbstbindung ab. Vorstaatliche Wurzeln des Rechts will er in der Rechtsbegründung durch Einigung und Setzung erkennen, die auf gewissen Grundvoraussetzungen wie Vertragsdauer und Genugtuung basierten. Konvergierende Tendenzen aller Modelle der Rechtsbegründung sieht Willoweit in der Tatsache, daß unterschiedliche Kombination weniger Kategorien (sakrale Autorität, Wille des Volkes und rechtmäßiges Herkommen) in allen Legitimierungsversuchen wiederkehrten.

Der durch einen Diskussionsbericht sowie ein Sach-, Quellenregister und Personenregister abgeschlossene Sammelband hat das selbstgesteckte Ziel, „die Legitimierung von Recht in ihren geschichtlichen Erscheinungsformen und Entwicklungsstufen nachzuvollziehen“ (Willoweit im Vorwort, S. VII), facettenreich und mit vielen neuen Einsichten erreicht. Die einheitliche Ausrichtung der einzelnen Beiträge, durchbrochen lediglich durch den ersten Aufsatz, hebt sich wohltuend von den häufig heterogenen Produkten der Sammelband-Landschaft ab. Mit einem leisen Bedauern schließt der Allgemeinhistoriker dennoch dieses anregende Buch: Alle Fragen nach der Wahrnehmung von Rechtsordnungen und ihrer Legitimität außerhalb des Gelehrtenstandes ließ die streng juristisch-rechtsphilosophische Perspektive außer Betracht.

1 Ders., Kaiserrecht. Universalität und Partikularität in den Rechtsordnungen des Mittelalters, in: Rivista internazionale di Diritto Comune 5 (1994) 211-245.
2 Wolfgang Stürner, Peccatum und potestas. Der Sündenfall und die Entstehung der herrscherlischen Gewalt im mittelalterlichen Staatsdenken (Beiträge zur Geschichte und Quellenkunde des Mittelalters 11), Sigmaringen 1987.

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