H. Timmermann u.a. (Hrsg.): Die Benes-Dekrete

Cover
Titel
Die Benes-Dekrete. Nachkriegsordnung oder ethnische Säuberung - Kann Europa eine Antwort geben?


Herausgeber
Timmermann, Heiner; Vorácek, Emil; Kipke, Rüdiger
Reihe
Dokumente und Schriften der Europäischen Akademie Otzenhausen 108
Erschienen
Münster 2005: LIT Verlag
Anzahl Seiten
688 S.
Preis
69,90 €
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Stefan Zwicker, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Historisches Seminar

Von der Exilregierung der CSR in London zwischen 1940 und 1945 und nach der Wiederherstellung der tschechoslowakischen Staatlichkeit im Jahre 1945 wurde im Namen des Präsidenten Edvard Beneš eine Reihe von Dekreten beschlossen, die nicht im Parlament verhandelt worden waren, aber trotzdem Gesetzeskraft hatten.1 In einigen von den nach Kriegsende erlassenen wurde die kollektive Entrechtung und Enteignung von Angehörigen der nicht-slawischen nationalen Minderheiten, namentlich der Deutschen und der Magyaren, festgeschrieben. Vor allem um diese im Zusammenhang mit der Vertreibung der deutschen Bevölkerungsgruppe ergangenen Dekrete, ihre historische, juristische und moralische Bewertung und heutige politische Bedeutung ging es und geht es in den seit 1989 immer wieder aufflammenden Diskussionen. Inzwischen ist eine beachtliche Menge wissenschaftlicher und publizistischer Literatur zum Thema entstanden.2 Einige deutsche und österreichische Politiker/innen, vorwiegend dem konservativen Spektrum oder Vertriebenenorganisationen angehörend oder nahestehend, forderten für den 2004 erfolgten EU-Beitritt der Tschechischen Republik die Aufhebung der betreffenden Dekrete als Vorbedingung, was aber in der europäischen Politik keinen großen Widerhall fand.3

Jene so genannten Beneš-Dekrete, genauer gesagt diejenigen, die sich gegen die damals in der CSR lebenden Menschen deutscher oder ungarischer Nationalität gerichtet hatten, waren Thema einer Tagung der Europäischen Akademie Otzenhausen im Jahre 2003. Die dort gehaltenen Vorträge bilden die Grundlage des vorliegenden Bandes, in dem sich deutsche, tschechische, österreichische, ungarische und polnische Historiker/innen, Juristen/innen und Politikwissenschaftler/innen in insgesamt fast vierzig Einzelbeiträgen mit der Problematik auseinandersetzen. Dabei geht es keineswegs allein um die unmittelbare Nachkriegszeit: So sind nach einem einleitenden Abschnitt über „Vertreibung in Europa“ (S. 12-39), zwei weitere der Vorgeschichte seit dem 19. Jahrhundert gewidmet, nämlich dem Zusammenleben von „Deutschen und Tschechen in Böhmen und Mähren“ (S. 40-131) sowie dem Münchner Abkommen und dem Zweiten Weltkrieg (S. 132-216). Mit den Dekreten selbst, ihrer Umsetzung und der Vertreibung befasst sich der vierte Abschnitt (S. 217-372). Ein fünfter und sechster zur „politischen und rechtlichen Kontroverse heute“ (S. 373-453) und zur Frage der Bedeutung der Dekrete für die EU und die Mitgliedschaft Tschechiens (S. 454-565) schließen sich an. Komplettiert wird das Buch durch einen Dokumentenanhang, der neben zwölf für die Diskussion relevanten Dekreten in deutscher Übersetzung (S. 576-631) auch weitere Quellen vom Münchner Abkommen bis zu einer Erklärung der tschechischen Regierung von 2003 enthält.

Den Herausgebern war offensichtlich daran gelegen, unterschiedlichen Standpunkten zu den Dekreten Raum zu geben. Dieser Pluralismus gehört sicher zu den Vorzügen des Bandes. So folgt etwa einem Beitrag von Roland Hoffmann, dem Leiter des Sudetendeutschen Archivs in München (S. 374-382), der den bis heute gebrauchten tschechischen Begriff des „odsun“ („Abschiebung“) für die Vertreibung als „Begriff aus dem Wörterbuch der Unmenschlichkeit des 20. Jahrhunderts“ einordnet (S. 382), einer des Prager Historikers Jaroslav Valenta (S. 383-391), der im tschechischen historischen Diskurs stets vehement für eine positive Beurteilung der Politik von Präsident Beneš eingetreten war.4 Die Bewertung der Dekrete durch den Prager Juristen Jan Kuklík (S. 258-285), der nicht nur die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der Dekrete betont, sondern auch bestreitet, dass sie sich pauschal gegen die Deutschen und Magyaren gerichtet hätten (S. 260, 266, 270) unterscheidet sich grundlegend von der der österreichischen Historiker Niklas Perzi (S. 218-243) oder Helmut Slapnicka (S. 244-257, 286-300, 313-320). Auch die den Dekreten vorangegangene NS-Herrschaft über die böhmischen Länder wird aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet.5 Dass zumindest am Rande Themen angesprochen werden, die im Rahmen der Diskussion oft weniger Beachtung finden, wie der ungarische Aspekt, die Lage der nach 1945/48 im Lande verbliebenen Deutschen oder die relativ große Aufmerksamkeit, die den Dekreten in den letzten Jahren in der österreichischen Politik zu Teil wurde, ist ebenfalls zu begrüßen.

Störend sind allerdings formale Unzulänglichkeiten des Bandes: Das gesamte Layout macht einen nachlässigen Eindruck, das Druckbild weist diverse Mängel auf, tschechische diakritische Zeichen werden teilweise nicht oder falsch wiedergegeben, bei einigen Beiträgen wurden tschechische Literaturtitel und teilweise ganze Fußnoten nicht übersetzt. Manche Beiträge hätten eines sorgfältigeren Lektorats bedurft.6

Die Absicht, eine vielschichtige Darstellung des Komplexes der Dekrete zu erstellen, die die verschiedenen Sichtweisen präsentiert, verdient zweifellos Anerkennung. Es liegt ein Sammelband vor, der mit zum großen Teil sehr kompetenten Beiträgen eine Übersicht ermöglicht, wobei der insgesamt positive Eindruck durch die erwähnten formalen Makel etwas getrübt wird. Fraglich ist allerdings, ob der Wunsch der Herausgeber, die laut eigener Aussage „mit diesem Sammelband eine Brücke“ bauen wollen, „auf der die geschlagenen und befreiten Völker gemeinsam nach Europa gehen können“ (S. 11), unbedingt umsetzbar ist. Ob sich Konferenzbände an ganze Völker richten können, erscheint dem Rezensenten ebenso zweifelhaft wie die im Untertitel des Werkes ausgedrückte Erwartung, dass ein abstraktes „Europa“ Antworten auf die in ihm angesprochenen Fragen geben könnte.

Anmerkungen:
1 In der Zeit der Exil-Regierung hatte es kein Parlament gegeben; Gesetzeskraft wurde den Dekreten am 28. Oktober 1945 durch die Vorläufige Nationalversammlung zugesprochen, die nicht aus direkten Wahlen hervorgegangen war.
2 Dazu in den letzten Jahren etwa: Kuklík, Jan, Mýty a realita tzv. Benešových dekretu. Dekrety prezidenta republiky 1940-1945 [Mythen und Realität der so genannten Beneš-Dekrete. Die Dekrete des Präsidenten der Republik 1940-1945], Praha 2002; Perzi, Niklas, Die Beneš-Dekrete. Eine europäische Tragödie, St. Pölten 2003 (beide Autoren gehören auch zu den Beiträgern des vorliegenden Bandes); weiter Coudenhove-Kalergi, Barbara; Rathkolb, Oliver (Hgg.). Die Beneš-Dekrete, Wien 2002. Eine umfangreiche Bibliografie zur Thematik findet sich auf der Homepage des Collegium Carolinum (<http://www.collegium-carolinum.de/doku/lit/dekr.htm>).
3 Dazu Abschnitt VI des vorliegenden Bandes, der auch ein im Auftrag des Europäischen Parlaments 2002 erstelltes juristisches Gutachten (S. 481-541) sowie Anfragen an die Europäische Kommission und deren Reaktion (S. 547-556) wiedergibt.
4 Der im März 2004 verstorbene Valenta war einer der Initiatoren eines im April des gleichen Jahres verabschiedeten Gesetzes (der so genannten lex Beneš) des tschechischen Parlaments, demzufolge sich „Edvard Beneš um den Staat verdient gemacht“ habe. (Edvard Beneš se zasloužil o stát.) Dieses Gesetz und die ihm vorausgegangen Diskussionen wurden im vorliegenden Band nicht mehr berücksichtigt.
5 Dieser den Band bestimmende Pluralismus zeigt sich in beispielsweise an zwei verschiedenen Beiträgen zum gleichen Sachverhalt (der Frage der NS-Herrschaft und der kollektiven Schuld oder Verantwortung der deutschen Bevölkerungsgruppe in den böhmischen Ländern), was nicht ausschließt, dass die gegensätzlichen Positionen bei den Leser/innen aus unterschiedlichen Gründen ein gewisses Unbehagen auslösen können: So etwa wenn Jan Gebhart (Prag) diese kollektive Verstrickung nach Meinung des Rezensenten zu sehr betont (S. 200f.), aber ebenso, wenn Peter Wassertheurer (Wien) sich gegen solche Thesen ausspricht und dann Konrad Henlein als „gestandene(n) Volkstumspolitiker, der um Interessen und Anliegen seiner sudetendeutschen Landsleute bemüht“ gewesen sei, apostrophiert (S.182f.).
6 So ist z.B. mehrfach von „Tschechien“ die Rede, wo es historisch und vom Sinn her korrekt „Böhmen“ (tschechisch Cechy) heißen müsste.

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