R. Etzold: Gleichberechtigung in erster Instanz

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Title
Gleichberechtigung in erster Instanz. Deutsche Scheidungsurteile der 1950er Jahre im Ost-/West-Vergleich


Author(s)
Etzold, Raphaela
Series
Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 107
Published
Tübingen 2019: Mohr Siebeck
Extent
XVI, 213 S.
Price
€ 79,00
Reviewed for H-Soz-Kult by
Anne Bittner, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Humboldt-Universität zu Berlin

In ihrer Regensburger Dissertation vergleicht Raphaela Etzold Scheidungsurteile erstinstanzlicher Gerichte der Bundesrepublik und der DDR aus den 1950er-Jahren. Wie ihr Doktorvater Martin Löhnig verfolgt die Juristin anhand des Familienrechts die Frage, wie sich politische Veränderungen innerhalb eines gleichbleibenden rechtlichen Rahmens auswirken. Hat der Gleichberechtigungsgrundsatz, den ab 1949 beide deutschen Verfassungen enthielten, die Rechtsprechung unterer Gerichte beeinflusst und was erklärt allfällige Unterschiede? Etzold betrachtet Urteile des Stuttgarter Landgerichts und des Kreisgerichts Leipzig. Sie betritt damit in zweierlei Hinsicht Neuland: Im Fall der DDR standen bislang größere politische Strukturen im Zentrum des Interesses, jedoch kaum erstinstanzliche Rechtsprechung, zumal im Familienrecht. Damit zusammenhängend wurde die Justiz der DDR eher diachron mit dem Nationalsozialismus als synchron mit der Bundesrepublik verglichen.

Vor dem eigentlichen Rechtsprechungsvergleich, der etwa ein Drittel der gut 200 Seiten einnimmt, stellt Etzold sorgfältig den rechtlichen und politischen Rahmen der Gerichtstätigkeit dar. Dazu erläutert sie die materiellen und prozessualen Grundlagen und die Geschichte des Gleichberechtigungsgrundsatzes. Sie bleibt nah an Primärquellen, kann sich aber auch auf viele Vorarbeiten über die Entwicklung des Gleichberechtigungsgrundsatzes und des Familienrechts in Ost und West stützen.

Rasch wird deutlich, warum die Scheidungsrechtsprechung sich nicht nur wegen ihrer ideologischen Prägung gut dazu eignet, die Einwirkung weltanschaulicher Argumente auf den juristischen Diskurs zu untersuchen. Auch die Problemlagen waren in Ost und West vergleichbar: Die Verfassungsgarantie der Gleichberechtigung hatte entgegenstehendes einfaches Recht außer Kraft gesetzt, in der DDR schon mit Inkrafttreten der Verfassung 1949, in der Bundesrepublik erst 1953, als der Gesetzgeber auch nach einer Gnadenfrist Arbeits- und Familienrecht nicht dem Gleichheitssatz angepasst hatte. Also standen die Gerichte dieser Zeit in Ost und West vor der gleichen Leerstelle: Teile des einfachen Rechts waren nicht mehr anwendbar, doch Ersatz dafür fehlte.

Maßgeblich für die Scheidungstätigkeit der Gerichte waren in erster Linie Paragrafen 41ff. des Ehegesetzes, wie Etzold nach einer Darstellung der Gerichtsorganisation erläutert (S. 9−39). Das Ehegesetz war 1946 als entnazifizierte Version an die Stelle des Ehegesetzes von 1938 getreten. Implizit folgte es der Konzeption des BGB, die dem unterhaltszahlenden Mann ein umfassendes Entscheidungsrecht einräumte und die Ehefrau im Haushalt verortete.

Wie Etzold zeigt, war die Unvereinbarkeit dieser Konzeption mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz schon in der Weimarer Republik vielfach kritisiert worden (S. 41−74). Im Unterschied zu Art. 3 II GG und Art. 7 I Verf-DDR setzte Art. 119 I WRV zuwiderlaufendes einfaches Recht nicht außer Kraft. Das löste eine intensive Debatte um die Vereinbarkeit von Eherecht und Verfassungsrecht aus. Etzold konzentriert sich ganz auf die Verhandlungen der Juristentage 1924 und 1931, die nicht das Scheidungsrecht betrafen, sondern die Rechte in bestehender Ehe. Dass sie kaum ein Wort zum langwierigen parlamentarischen Zerren um eine Scheidungsrechtsreform verliert, begründet sie damit, dies habe sich nicht formal auf den Gleichberechtigungssatz bezogen. Das ist bedauerlich. Tatsächlich wurden in den Debatten wichtige Aspekte der Gleichberechtigung erörtert, wie sie vor allem in der DDR wieder auftauchten, etwa die wirtschaftliche Abhängigkeit von Ehefrauen.1 Das viel diskutierte Zerrüttungsprinzip fand schließlich unter anderen politischen Vorzeichen Eingang in die Ehegesetze 1938 und 1946.2 Hier hätten also wertvolle Anregungen für die Untersuchung gewonnen werden können.

Um weitere Arbeitsgrundlagen der Gerichte bei ihrer Auseinandersetzung mit Gleichberechtigungsfragen zu bestimmen, orientiert sich Etzold an Gesetzesentwürfen zur Neuordnung des Familienrechts und zieht ergänzend Rechtsprechung und Kommentarliteratur heran (S. 75−127). So werden politische Entwicklungen gut gebündelt. Genauere zeitliche Angaben wären aber hilfreich gewesen. Deutlich werden Argumentationsmuster der Gleichberechtigungsdebatte und der Zusammenhang mit Ehe und Recht nach DDR-sozialistischem Verständnis: Durch die Gleichberechtigung von wirtschaftlichen Zwängen befreit, sollte die Ehe allein auf Liebe gründen − zugleich aber die aktive Beteiligung beider Partner am Aufbau der „neuen Ordnung“ fördern. Sie war daher dann zu scheiden, wenn sie diese Leistung nicht mehr erbringen konnte. Auf die Verinnerlichung dieser Grundsätze hinzuwirken, oblag auch den Gerichten.

Die vorbereitenden ersten vier Kapitel bringen zwar nichts grundsätzlich Neues, sind aber ausgesprochen angenehm zu lesen. Denn Etzold schreibt trotz des Umfangs der behandelten Themen herausragend klar und knapp. Sie fasst jeden Schritt präzise zusammen und entwickelt gut nachvollziehbar Prämissen, Vermutungen, Fragen für die Untersuchung der Urteile. Stets ordnet sie ein, wo ein Punkt bei der Normanwendung relevant werden könnte, und zeigt sich zugleich offen für das, was ihr in den Akten begegnet. Der Rechtsprechungsvergleich gewinnt damit klare Konturen, ohne voreingenommen zu verlaufen. So gut gerüstet, ist man nun gespannt, wie die Gerichte den einfachgesetzlichen Raum zur Auseinandersetzung mit der Gleichberechtigung tatsächlich nutzten.

Wie Etzold eindrücklich zeigt, fand eine solche Auseinandersetzung kaum statt. Dies betrifft, wenig überraschend, vor allem den Westen (S. 129−159). Im Untersuchungszeitraum von 1953 bis 1957 zeigen sich die Richter des LG Stuttgart völlig ungerührt von bewegten Gleichberechtigungsdebatten, umkämpften gesetzlichen Neuerungen wie Art. 3 II GG und schließlich dem Außerkrafttreten zahlreicher Normen des einfachen Rechts. Eingehend wird geprüft, ob die Ehefrau kocht, wäscht, putzt und Strümpfe stopft und ob der Ehemann zahlt. Verletzungen dieser oder der Treuepflichten werden gegeneinander abgewogen, teils in grotesker Weise, wenn etwa das „Zusammensitzen der Klägerin in auffälliger Weise“ mit einem anderen die mehrfache Bedrohung mit einer Schusswaffe durch den Ehemann ausgleicht (S. 147). All das geschieht innerhalb des Ehegesetzes, ohne Bezugnahme auf Gleichberechtigungsgrundsatz oder BGB. Laut Etzold liegt das vor allem an den unveränderten Ehevorstellungen bei Richtern wie Parteien: Diese lebten in den allermeisten Fällen weiter in der hergebrachten Rollenverteilung, fern der Gleichberechtigungsdebatte. Die Richter nahmen diesen Streitrahmen bereitwillig an, vielleicht zur Arbeitsersparnis, wahrscheinlich aber auch aus persönlicher Überzeugung.

Ein überwiegend konservatives Ehebild in der frühen Bundesrepublik − dieses Ergebnis ist nicht neu. Dass der Gleichberechtigungsgrundsatz in den Stuttgarter Urteilen schlicht keine Rolle spielt, erstaunt angesichts des bewegten rechtlichen und politischen Hintergrundes allerdings doch.

Am KG Leipzig sieht es vom September 1952 bis 1954 etwas anders aus (S. 161−187). Hier wird zwar ebenfalls zumeist die hergebrachte Rollenverteilung zugrunde gelegt. Aber auch andere Wertungen tauchen auf, etwa die Frage, ob eine Ehe die „Schaffenskraft“ oder „Arbeitslust“ beider Ehegatten beeinträchtigt (S. 178, 180f., 186). Die Ehe erhält einen gesellschaftlichen Wert, getreu dem DDR-sozialistischen Verständnis. Dementsprechend finden sich in den Leipziger Urteilen lange erzieherische Ausführungen und allgemeine Bekenntnisse zum neuen Eheverständnis.

Obwohl das Gericht eine juristische Arbeitsweise anstrebt, leiden Inhalt und Form der Urteile unter dem Bemühen um Erziehung und schnelle Erledigung. Auch die verkürzte und ideologisch geprägte Ausbildung von Volksrichtern dürfte sich hier niederschlagen.

Die Leipziger Urteile zeigen ebenso wie jene aus Stuttgart keine normbezogene Auseinandersetzung mit der Wirkung des Gleichberechtigungsgrundsatzes auf das einfache Recht. Wo das LG Stuttgart aber dem hergebrachten Eheverständnis der Parteien kommentarlos folgt, ist das KG Leipzig richterabhängig um eine grundsätzliche politische Einordnung und Neuausrichtung seiner Scheidungsurteile bemüht.

Die Beschäftigung mit den Urteilen gerät angesichts des Buchtitels und der ausführlichen Hinführung etwas kurz, gerade was die Leipziger Urteile betrifft. Wenn Etzold etwa herausarbeitet, wie stark die Rechtsprechung personengeprägt war, würde interessieren, wer diese Personen waren und was ihr Urteil beeinflusst haben mag, etwa, bei welchen es sich um Volksrichter handelte. Gerade weil die Steuerungs- und Personalpolitik zu Anfang des Buches recht ausführlich behandelt wird, ist enttäuschend, dass die Autorin es hier bei bloßen Vermutungen belässt. Zweifel bleiben auch, wenn Etzold den Leipziger Richtern, die den Haushalt weiterhin als Sache der (erwerbstätigen) Ehefrau begreifen, ein nur vordergründiges Bekenntnis zur „neuen Ordnung“ unterstellt (S. 186, 191). Denn dass die „neue Ordnung“ der DDR tatsächlich neben der Erwerbstätigkeit von Frauen darauf angelegt war, die Zuständigkeiten für Haushalt und Kinder neu zu fassen, steht keineswegs fest.3

Abschließend versucht Etzold vorsichtig, größere Entwicklungslinien in der Leipziger Rechtsprechung aufzuzeigen, womit sie sich allerdings bei der immer wieder betonten Spärlichkeit des Aktenbestandes auf einer dünnen Grundlage bewegt. Das Buch hat solche großen Linien aber auch nicht nötig. Es besticht gerade als Einblick ins Detail, gründlich durchdacht, lebendig geschrieben und anregend zu lesen. Die bewundernswert umfassenden und dabei stets präzisen Ausführungen hinterlassen einen bleibenden Eindruck der „Gleichberechtigung in erster Instanz“.

Anmerkungen:
1 Werner Schubert, Die Projekte der Weimarer Republik zur Reform des Nichtehelichen-, des Adoptions- und des Ehescheidungsrechts, Paderborn 1986, vgl. nur S. 501, 503f., 511.
2 Ute Schneider, Hausväteridylle oder sozialistische Utopie? Die Familie im Recht der DDR, Köln 2004, S. 91, 240.
3 Schneider, Hausväteridylle, S. 23, 94, 179f., 349. Vgl. auch ähnliche Beobachtungen von Inga Markovits, Gerechtigkeit in Lüritz, 2. Aufl., München 2014 (1. Aufl. 2006), S. 108ff.

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