Verfassung und Lebenswirklichkeit. Der Landesgrundgesetzliche Erbvergleich von 1755 in seiner Zeit

Verfassung und Lebenswirklichkeit. Der Landesgrundgesetzliche Erbvergleich von 1755 in seiner Zeit

Organisatoren
Historische Kommission für Mecklenburg; Universität Rostock
Ort
Rostock
Land
Deutschland
Vom - Bis
22.04.2005 - 23.04.2005
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Von
Andreas Pecar, Historisches Institut, Uni Rostock

Der 250. Jahrestag des Landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs (LGGEV) in Mecklenburg bot den willkommenen Anlaß, sich im Rahmen einer Tagung mit einem Herrschaftsvertrag zu befassen, der aus zweierlei Gründen für die Geschichte Mecklenburgs größere Bedeutung erlangt hat: zum einen beendete der Erbvergleich im Jahre 1755 eine fast einhundertjährige Phase politischer und rechtlicher, mitunter auch militärischer Auseinandersetzungen zwischen den Herzögen und den Landständen. Zum anderen sollte der Erbvergleich durch seine lange Geltungsdauer - er verlor erst mit dem Ende des Deutschen Kaiserreiches 1918 seine Gültigkeit - die ständestaatliche Herrschaftsstruktur Mecklenburgs bis ins 20. Jahrhundert konservieren. Ziel der Tagung war es, die Vorgeschichte des mecklenburgischen Ständekonflikts ebenso in den Blick zu nehmen wie den Vertrag selbst. Der Vergleich mit der historischen Entwicklung in den Nachbarterritorien diente dazu, typische Elemente der mecklenburgischen Entwicklung ebenso aufzuzeigen wie deren Besonderheiten. Welche politischen Handlungsspielräume der Erbvergleich den Herzögen beließ, stand ebenso im Blickpunkt wie die Frage nach der europäischen Wahrnehmung der im 19. Jahrhundert zunehmend anachronistisch anmutenden Verfassungsstruktur des Ständestaates in Mecklenburg.

Zunächst stand die Vorgeschichte, genauer der Mecklenburger Ständekonflikt im Mittelpunkt des Interesses. Andreas Pecar machte deutlich, wie sowohl die Herzöge Friedrich Wilhelm (1692-1713) und Carl Leopold (1713-1717 bzw. 1728) als auch die Landstände ihre jeweiligen Aktionen im Ständekampf durch Bezug auf die Reichsverfassung und das Reichsrecht zu legitimieren suchten - auch wenn die Interpretation der Reichsverfassung dabei strittig blieb. Bei der Auslegung der Reichsverfassung kam dem Kaiser zunehmend eine Schlüsselposition zu, da die Landstände sich mehrfach mit Klagen gegen die Herzöge an den Reichshofrat wendeten. Kaiser Karl VI. nutzte seinen Handlungsspielraum, indem er 1717 den Befehl zur Reichsexekution gegen den Herzog Carl Leopold von Mecklenburg-Schwerin erteilte und ihm im Jahre 1728 formell die Landesherrschaft zugunsten seines jüngeren Bruders entzog. Je stärker sich aber die vom Kaiser in Bewegung gesetzten Truppen Kurhannovers verselbständigten, desto stärker sank der kaiserliche Einfluß vor Ort. Der Befehl zur Reichsexekution gegen Carl Leopold markiert daher sowohl den Höhe- als auch den Wendepunkt der kaiserlichen Herrschaftsstellung in Mecklenburg. Der Beitrag von Kerstin Rahn knüpfte nahtlos an diese Überlegungen an. Sie machte in ihrem Beitrag deutlich, welche Interessen den Kurfürst Georg Ludwig von Hannover - seit 1714 als Georg I. auch Inhaber der britischen Krone - zu seinem Engagement in Mecklenburg bewogen. Hannover stellte die zur Reichsexekution notwendigen Truppen und sollte fortan eine Schlüsselrolle in diesem Konflikt einnehmen. Von herausragender Bedeutung war dabei die Gestalt des Andreas Gottlieb von Bernstorff, der sowohl Mitglied der mecklenburgischen Ritterschaft als auch einflußreicher Minister des englischen Königs war. Interessen des Landes und persönliche Interessen gingen dabei Hand in Hand.

Der Blick über die Landesgrenzen Mecklenburgs ließ erkennbar werden, daß der Mecklenburgische Ständekonflikt mit seinen sich über mehrere Jahrzehnte hinziehenden teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Landesherrn und Ständen eine exzeptionelle Ausnahme im Nordosten des Alten Reiches darstellte. Eckardt Opitz präsentierte mit der Ritter- und Landschaft im Herzogtum Lauenburg eines der wohl seltenen Beispiele für eine landständische Korporation, die mit noch größerem Selbstbewußtsein gegenüber ihren Landesherren auftrat als die Landstände in Mecklenburg. Sie verteidigten ihre Rechte und Privilegien unter den Askaniern ebenso wie unter den Welfen und behielten diese bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts. Zugleich nahmen sie für sich das Recht in Anspruch, sich notfalls aus freien Stücken für einen neuen Landesherrn zu entscheiden, wie 1865 auch geschehen. Dieser Anschluß an Preußen machte ihren Freiheiten allerdings ein Ende. Nils Jörn demonstrierte mit dem von der schwedischen Krone regierten Vorpommern das Beispiel eines Territoriums, das den Ausgleich zwischen den Landesherren und den Landständen mit den Mitteln des Rechts und im eigenen Territorium leisten konnte. Hierzu diente das Wismarer Tribunal, das als Appellationsgericht für die von Schweden regierten Territorien des Reiches eine vergleichbare Funktion zu erfüllen hatte wie die Reichsgerichtsbarkeit für die übrigen Reichsterritorien. Dieser Ausgleich konnte auch deswegen bis weit ins 18. Jahrhundert hinein gelingen, da sich die Landesherren allzu schwerwiegender Eingriffe in die Privilegien der Landstände weitgehend enthielten. Lieselott Enders führte anhand der Landstädte in den brandenburgischen Regionen der Uckermark, der Prignitz und der Altmark vor, wie auch die Landesherrschaft in Brandenburg, die den Landständen weit weniger politische Freiheiten zugestand, den politischen Handlungsspielraum der Landstädte keineswegs vollkommen einschränkte. Gerade auch die Verwaltungsbehörden der Landesherrschaft hatten für Anliegen der Landstädte ein offenes Ohr und waren bereit, deren artikulierten Wünschen in zahlreichen Fällen entgegenzukommen - ein Befund, der das herkömmliche Bild passiver und der Partizipation lediger Stadtgemeinden revidiert.

Der Landesgrundgesetzliche Erbvergleich selbst stand im Mittelpunkt von drei weiteren Beiträgen. Kersten Krüger führte in seinem Beitrag die wichtigsten Bestimmungen des Herrschaftsvertrages vor und betonte neben der verfassungsgeschichtlichen Komponente auch die soziale Dimension des Vertragswerks: die Leibeigenschaft der Bauern wurde mit dem Vertrag auf lange Zeit festgeschrieben, die Verarmung großer Teile der Landbevölkerung, die zu Tagelöhnern und Landarbeitern der Gutsherren degradiert wurden, war die zu beklagende Folge. Ernst Münch demonstrierte anhand der ritterschaftlichen Unterzeichner des LGGEV die große soziale Bandbreite der Mitglieder der Ritterschaft. Zu den Befürwortern des Erbvergleichs zählten altadlige ebenso wie neu nobilitierte Ritter; selbst bürgerliche Besitzer von Rittergütern finden sich unter den Unterzeichnern. Zugleich ist bemerkenswert, daß nur knapp die Hälfte der Mitglieder der Ritterschaft überhaupt mit einer Unterschrift ihre Zustimmung zum Erbvergleich bekundeten. Zu den Unterzeichnern zählten insbesondere Personen, die entweder ständische Ämter innehatten oder aber Ämter am Hof des Herzogs bekleideten. Im wesentlichen deckt sich der Kreis der Unterzeichner außerdem mit denjenigen Familien, die auch zu den Landtagssitzungen regelmäßig erschienen. Mit Joachim Sigismund von der Lühe auf Mulsow beschrieb Michael Busch den Fall eines Mitglieds der Ritterschaft, der auch nach der Unterzeichnung des Erbvergleichs heftig gegen das Vertragswerk opponierte. Er erhob erfolglos Klage vor dem Reichshofrat und führte die Auseinandersetzung auch mit der Feder, indem er den Vertragstext mit seinen kritischen Anmerkungen versah. Mit seiner prinzipiellen Ablehnung des Erbvergleichs hatte er den Bogen jedoch überspannt. Nach seiner Verhaftung begann eine mehrjährige Leidensgeschichte des von der Lühe, der bei seinen Petitionen zwar zunächst noch auf halbherzige Unterstützung des Engeren Ausschusses der Landstände zählen konnte, später jedoch sowohl die Standessolidarität der Ritterschaft als auch jede Unterstützung von außen verloren hatte. Seine Familie sowie sein Besitz gingen über diese Auseinandersetzung zu Grunde.

Der Protest des von der Lühe überdeckt etwas die Tatsache, daß es vor allem der Landesherr war, dessen politische Handlungsmöglichkeiten durch den Erbvergleich stark beschnitten wurden. An drei unterschiedlichen Politikfeldern kam zur Sprache, wie sich die Herzöge gleichwohl auch in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts um die aktive Gestaltung ihrer Herrschaft bemühten. So trug Matthias Asche vor, wie Herzog Friedrich der Fromme seine konfessionellen und bildungspolitischen Ambitionen durch die Neugründung der Universität Bützow zu verwirklichen suchte. An der bestehenden Universität Rostock rechnete er sich aufgrund ihrer strikten Orientierung an der lutherischen Orthodoxie von vornherein keinerlei Erfolgschancen für sein Reformprogramm aus. Daß auch die Universität in Bützow letztlich ohne Erfolg bleiben sollte, lag Asche zufolge insbesondere am eklatanten Mangel an jeder für den Universitätsbetrieb notwendigen Infrastruktur. Ebenfalls erfolglos blieb die Peuplierungspolitik, die René Wiese vorstellte. Zwar kamen durch die sogenannte Büdneransiedlung Arbeitskräfte ins Land, doch verfügten die Herzöge weder über hinreichend Land, um es an die Neusiedler zu verteilen, wie dies bei den Urbarprojekten im benachbarten Brandenburg der Fall war, noch gab es einen Bedarf nach zusätzlichen Arbeitskräften, da es im Land an hierfür notwendigem Gewerbe fehlte. Einen wirtschaftlichen Aufschwung brachte die Ansiedlung neuer Landeskinder nicht mit sich. Gerhard Graulich schilderte die Repräsentationsbestrebungen der Landesherren auf dem Gebiet der holländischen und französischen Malerei. Auch hier blieb der durch knappe Finanzen eng gesteckte Rahmen stets spürbar. Gleichwohl zeugen die Sammlungsbemühungen der Herzöge von Mecklenburg-Schwerin, insbesondere von Christian Ludwig II., von ihrem Bemühen, den Anschluß an die kulturellen Entwicklungen an den anderen Fürstenhöfen in Europa nicht gänzlich zu verpassen. Sabine Bock trug vor, wie sich dieser Anspruch in bescheidenem Rahmen auch bei den Schloßbauprojekten in Neustrelitz, Christianensburg und Ludwigslust ablesen läßt.

Zum Abschluß widmete sich die Tagung schließlich noch der fortdauernden Gültigkeit des Erbvergleichs im 19. und frühen 20. Jahrhundert. Matthias Manke behandelte die Bürokratisierungs- und Reformbestrebungen der beiden Herzöge Friedrich Franz I. von Mecklenburg-Schwerin und Herzog Carl II. von Mecklenburg-Strelitz während der Rheinbundmitgliedschaft. Unter den neuen außenpolitischen Bedingungen nach dem Ende des Alten Reiches verwies er auf die Hypothek mecklenburgischer Doppelherrschaft für die Durchsetzung fürstlicher Souveränitätsansprüche gegenüber der ständischen Union. Auch in den folgenden Jahrzehnten sollten die Herzöge immer wieder Reformversuche am Erbvergleich unternehmen - zuletzt im Jahre 1908, wenn auch wie immer erfolglos. Diese Reformbemühungen waren Anlaß auch für die ausländische Presse, das Augenmerk auf Mecklenburg zu richten. Anke John führte anhand der französischen Berichterstattung über die Ständeverfassung in Mecklenburg vor, wie deren Wahrnehmung zu Beginn des 20. Jahrhunderts weitgehend von nationalen Stereotypen geprägt war. So war Mecklenburg als Land ohne eine Verfassung im Sinne parlamentarischer Repräsentation ein politisches Gebilde, für das die französische Berichterstattung das Bild der orientalischen Despotie und das Beispiel Persiens bereithielt - ein Zerrbild, das den Weg zu einem adäquateren Verständnis verstellte.

Daß die Lebenswirklichkeit des Landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs von 1755 jedoch eine andere war, hatte die Tagung eindrucksvoll unter Beweis stellen können. Eine Veröffentlichung der Beiträge ist vorgesehen.


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