Urteiler, Richter, Spruchkörper. Entscheidungsfindung und Entscheidungsmechanismen in der Europäischen Rechtskultur

Urteiler, Richter, Spruchkörper. Entscheidungsfindung und Entscheidungsmechanismen in der Europäischen Rechtskultur

Organisatoren
Anja Amend-Traut, Julius-Maximilians-Universität Würzburg; Ignacio Czeguhn, Freie Universität Berlin; Peter Oestmann, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Ort
Wetzlar
Land
Deutschland
Vom - Bis
25.04.2018 - 28.04.2018
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Von
Alexander Georg Durben, SFB 1150 „Kulturen des Entscheidens“, Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Wie funktionierte die Entscheidungsfindung an Gerichten in der Praxis? Welche Personen waren im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in welchem Umfang an der Zuspitzung eines Rechtsstreits auf Entscheidung hin und der Konstitution einer bestandshaften Entscheidung beteiligt? Welche Teile eines Gerichtsverfahrens waren öffentlich, welche verliefen im Geheimen? Und wie wurden gerichtliche Entscheidungen nach außen hin dargestellt und begründet? Diesen Fragen ging das 11. Wissenschaftliche Kolloquium der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung nach. Ziel der international besetzten Tagung war, die Rolle von Richtern und anderen Spruchkörpern innerhalb der Entscheidungsfindungsmechanismen von Gerichten in einem breit gesteckten Rahmen vergleichend zu untersuchen: Die Beiträge umspannten nicht nur verschiedene Gerichtssysteme in einem europäischen Raum, der von Spanien im Süden bis nach Schottland und Schweden im Norden reichte, sondern auch einen epochenübergreifenden zeitlichen Rahmen vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert, und umfassten disziplinär sowohl rechtswissenschaftliche als auch geschichtswissenschaftliche Zugriffe.

Den Auftakt der Veranstaltung bildete ein öffentlicher Abendvortrag des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof a. D. THOMAS FISCHER (Baden-Baden). Fischer wies auf Basis seiner persönlichen Erfahrung in strafrechtlichen Revisionsverfahren darauf hin, dass in der praktischen gerichtlichen Entscheidungsfindung nicht nur der formelle normative Rahmen, sondern auch etablierte informelle Praktiken eine Rolle spielen: Während in der Theorie der gewöhnliche Abschluss eines Revisionsverfahrens ein Urteil nach einer Hauptverhandlung sei, würden in der Praxis wegen des hohen Erledigungsdruckes über 90 Prozent der Fälle ohne Hauptverhandlung per einstimmigen Beschluss des Senats entschieden. Dadurch entstehe, obwohl die einzelnen Richter formell frei seien, dissentierende Haltungen zu vertreten, innerhalb des Richtergremiums ein erheblicher informeller Konsensdruck. Das von Fischer angesprochene Themenfeld des Verhältnisses von Formalität und Informalität in Gerichtsverfahren spielte in der weiteren Tagungsdiskussion noch mehrfach eine Rolle.

Nach einer konzisen Einführung in das Tagungsthema von IGNACIO CZEGUHN (Berlin) behandelte WOLFGANG ERNST (Oxford) in der ersten, übergreifend angelegten Sektion Mechanismen kollektiver Entscheidungsfindung an Kollegialgerichten. Dabei unterschied er analytisch zwischen Gerichten, an denen sich die Gerichtsentscheidung einfach aus einer Addition von parallelen Einzelmeinungen individuell entscheidender Richter ergab, und Kollegialgerichten im engeren Sinne, an denen die Gerichtsentscheidung als integrierte Gesamtmeinung einer kollegial verfassten Spruchbehörde galt, in der die einzelnen Richter Mitglied waren. Im Bereich von Letzteren arbeitete Ernst verschiedene Mechanismen heraus, in solchen kollegialen Spruchkörpern zu Mehrheitsentscheidungen zu kommen, ebenso wie verschiedene Mechanismen, mit denen im romanisch-kanonischen Recht Gleichstände in derartigen Kollegien überwunden werden konnten.

BENJAMIN LAHUSEN (Berlin) beschäftigte sich mit dem Iustitium als Zustand des praktischen Stillstandes der Rechtspflege. Dabei grenzte er sich von Giorgio Agambens Betrachtungsweise ab, die in dem Iustitium einen Archetyp des Ausnahmezustandes sieht, in dem die gesamte Rechtsordnung aussetzt. Anhand von neuzeitlichen gelehrten Traktaten und normativen Vorgaben lasse sich vielmehr ein Prozess der juristischen Domestizierung des Ausnahmezustandes beobachten, in dem das Aussetzen der Rechtspflege selbst zu einem Rechtzustand wurde. Damit sei das Iustitium keineswegs ein anomischer, sondern im Gegenteil ein normativ verdichteter Raum.

Die zweite, der Zeit des Mittelalters gewidmete Sektion wurde von HEINER LÜCK (Halle) eröffnet, der mit den Schöffenstühlen in Magdeburg, Leipzig und Dohna und den Oberhöfen in Krakau und Leitmeritz verschiedene Rechtsprechungsinstitutionen im sächsisch-magdeburgischen Rechtsgebiet miteinander verglich. Dabei stellte er Verbindungen mit dem Stadtrat, das zunehmende Eindringen von gelehrtem Recht in die ursprünglichen Laienkörperschaften auch auf der personellen Ebene und zunehmende landesherrliche Einflussnahme als gemeinsame Elemente der Geschichte dieser Institutionen heraus. Die Frage, ob es ein Alleinstellungsmerkmal von Rechtsfindungsmechanismen im sächsisch-magdeburgischen Rechtsbereich gäbe, sei aber noch ein Forschungsdesiderat.

MASAKI TAGUCHI (Sapporo) untersuchte die gerichtlichen Funktionen des deutschen Herrscherhofes des 14. Jahrhunderts. Für das von einem vom Kaiser bestellten Hofrichter geführte Hofgericht konnte Taguchi hier Anzeichen von institutioneller Etablierung unabhängig von der Person des Kaisers ausmachen: Während Kaiser Karl IV noch häufig persönlich auf Antrag einer der streitenden Parteien Ladungen oder Urteile des Hofgerichtes für ungültig erklärte, um Gerichtsstandsprivilegien von Reichsständen zu wahren, nahmen die Hofrichter unter seinem Nachfolger Wenzel derartige Verweise an andere Gerichte dann selbstständig ohne kaiserliche Eingriffe vor. Im Unterschied dazu sei die institutionell nicht formalisierte und vom Verfahren her flexible schiedsgerichtliche Tätigkeit des Kaisers eng an dessen Person gebunden und von dessen persönlichen Einsatz und Kompetenz abhängig.

In seiner Untersuchung mittelalterlicher Dinggerichte auf Basis nicht nur von normativen Weistümern, sondern auch von Urkunden und Zeugenaussagen aus konkreten Gerichtssituationen kam SIMON TEUSCHER (Zürich) zu einem von traditionellen Einschätzungen abweichenden Befund. Die Dinggerichte seien keineswegs Beispiele einer von illiteraten Bauern getragenen oralen Rechtskultur, die sich an den Anfang von Erzählungen über Verschriftlichung und Modernisierung von Gerichtsverfahren stellen lasse, sondern vielmehr Beispiele einer besonderen Art von schriftgestützter Rechtskultur. Ihre zentralen Akteure, bei denen es sich sozial eher um Stadtbürger und Kleinadelige als um Bauern handele, seien durchaus mit geschriebenen Rechtssammlungen vertraut. Diese Rechtsbücher hätten aber einen anderen normativen Stellenwert als moderne Gesetze gehabt: Sie seien keine Quelle abstrakter Rechtssätze gewesen, sondern vielmehr Sammlungen von Exempeln vorbildlichen und frommen richterlichen Verhaltens, an denen sich die Richter um des eigenen Seelenheils willen ein Beispiel nehmen sollten.

JOHN FORD (Aberdeen) setzte sich mit William Lawrence als einem englischen Juristen des 17. Jahrhunderts auseinander, der bei einem Vergleich von englischem Common-Law-Verfahren und schottischem, vom Civil Law geprägten Verfahren Letzteres für effizienter erachtete. Von diesem Ausgangspunkt aus arbeitete Ford zentrale Unterschiede zwischen den beiden Formen von Gerichtsverfahren heraus. Dazu gehörten, dass im englischen Falle Fragen nach dem Sachverhalt und nach der Rechtslage mit Geschworenen einerseits und Richtergremien andererseits von unterschiedlichen Spruchkörpern behandelt würden, während bei schottischen Gerichten beides vom selben Spruchkörper bearbeitet würde, und dass die Rolle von Parteianwälten in den schottischen Verfahren wesentlich eingeschränkter sei als in den englischen.

ANTONIO SÁNCHEZ ARANDA (Granada) untersuchte die institutionelle Konsolidierung der königlichen Höchstgerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Königreich Kastilien. Dabei betonte er, dass der Wandel von einem gewohnheitsrechtlich geprägten, von Laien bestimmten Prozess zu einem vom Römischen Recht geprägten, gelehrten Prozess mit einem Ausbau der Position der königlichen Zentrale gegenüber lokalen Positionen verflochten war.

HANS-JÜRGEN BECKER (Regensburg), der die dritte Sektion zur Frühen Neuzeit eröffnete, gab einen breiten Überblick über die kirchliche Gerichtsbarkeit im Reich. Besondere Aufmerksamkeit galt dabei der Ämterstruktur und personellen Besetzung kirchlicher Gerichte, bei der sich zwar allgemeine diachrone Entwicklungsprozesse ausmachen ließen, es aber unter verschiedenen Bistümern nichtsdestotrotz eine erhebliche Vielfalt gegeben habe. Auch frühneuzeitliche Reformen von Gerichtsorganisation und Prozessordnungen in Reaktion auf strukturelle Herausforderungen wurden thematisiert.

Mit der Ausdifferenzierung des College of Justice als zentralen königlichen Gerichtshof aus dem königlichen Hof im Schottland des frühen 16. Jahrhunderts beschäftigte sich der Vortrag von MARK GODFREY (Glasgow). Thematisiert wurde nicht nur die veränderte Richterrolle in dem neuen, zentralen und gelehrten Gerichtshof gegenüber den vorherigen lokalen Laiengerichten, sondern auch die Maßnahmen, die dazu beitrugen, das im engeren Sinne gerichtliche Entscheidungsgeschehen am College vom adeligen Umfeld des Königs bei Hofe zu entkoppeln. Hierzu gehörte eine strenge disziplinarische Kontrolle der Richter durch den Gerichtspräsidenten und ein Verbot selektiver Anwesenheit von Richtern nur bei Prozessen, die Verwandte und Klienten betrafen.

JOSÉ ANTONIO LÓPEZ NEVOT (Granada) widmete sich den Bedingungen der Tätigkeit kastilischer Richter in der Frühen Neuzeit. Obwohl Richtern ein erheblicher Ermessensspielraum (arbitrium) bei der Beurteilung von Einzelfällen zugestanden worden sei, sei der Spielraum einzelner Richter unter anderem durch den stilus curiae begrenzt worden, den Auslegungskonventionen des Gerichtshofes. Dieser stilus habe durchaus von den Gesetzten abweichen können und nicht nur zwischen verschiedenen Gerichten, sondern auch innerhalb verschiedener Kammern desselben Gerichtes variieren können, sei aber von kastilischen Juristen überwiegend positiv betrachtet worden und schließlich auch vom König explizit zugelassen worden. Zum stilus habe auch gehört, gerichtliche Urteile nach außen hin nicht zu begründen.

TOBIAS SCHENK (Wien) setzte sich von der gängigen Einschätzung ab, dass der frühneuzeitliche Reichshofrat relativ unabhängig von kaiserlicher politischer Einflussname gewesen sei, die sich auf der Beobachtung gründet, dass sich der Kaiser ihm vom Reichshofrat vorgelegte Urteilsvorlagen (vota) in den allermeisten Fällen ohne Änderungen anschloss. Schenk arbeitete dagegen heraus, dass der Reichshofratspräsident als Vertreter des Kaisers im praktischen Geschäftsgang des Hofrates an verschiedenen Stellen subtile monokratische Genehmigungsvorbehalte innerhalb der kollegialen Gremienarbeit besaß. Dies machte es zusammen mit dem engen Kontakt von Präsidenten und Kaiser im höfischen Umfeld praktisch unmöglich, dass das Gremium ein Urteil Fällen würde, dass dem Kaiser als Gerichtsherren politisch nicht genehm war, und erübrigte sichtbare kaiserliche Eingriffe.

MIA KORPIOLA (Turku) präsentierte die Ergebnisse einer seriellen Untersuchung der im Jahr 1636 vor dem Svea hovrätt als königlichem Appellationsgericht Schwedens verhandelten Fälle. Bei der Untersuchung von Anwesenheitsfluktuationen von verschiedenen Richtergruppen gelangte Korpiola zu dem Ergebnis, dass Assessoren der ersten Klasse, die gleichzeitig Mitglied im Reichsrat waren, nur sehr unregelmäßig anwesend seien, während die adeligen Assessoren der zweiten Klasse regelmäßiger präsent seien und es bei den gelehrten Assessoren der dritten Klasse allgemein eine stabile hohe Anwesenheit gäbe. Entscheidungen des Gerichts seien in den allermeisten Fällen einstimmig getroffen worden, abweichende Meinungen habe es nur in seltenen Einzelfällen gegeben.

Detailliert durch den Verfahrensgang am frühneuzeitlichen Reichskammergericht führte PETER OESTMANN (Münster). Dabei setzte er sich kritisch mit einem Entscheidensbegriff auseinander, der nur auf das Ergebnis eines Gerichtsprozesses in Form eines Endurteils fixiert ist, und plädierte stattdessen dafür, auch Zwischenurteile als wichtige Teile richterlichen Entscheidenshandelns mit zu betrachten. Oestmann beschäftigte nicht nur die praktische Herstellung von Entscheidungen in Gerichtsverfahren, sondern auch ihre Darstellung gegenüber verschiedenen Publiken. Dabei untersuchte er die Frage, welche Schriftstücke letztendlich in die Akte gelangen und welche nicht, ebenso wie die Form, in der eine Entscheidung den Prozessparteien mitgeteilt wurde.

Am Beispiel des englischen Court of Chancery im 18. Jahrhundert problematisierte ANDRÉ KRISCHER (Münster) als Eröffnung der vierten Sektion zur Neuzeit die gängige Auffassung, Urteile einzelnen Richtern als individuelle kognitive Leistung zuzurechnen. Vielmehr sei der Beitrag des Richters zum gerichtlichen Entscheidungsprozess nur ein letzter selektiver Akt in einer langen Kette von selektiven Zurichtungen des Falles auf Entscheidbarkeit hin. Damit sei gerichtliches Entscheiden keine individuelle Leistung des Richters, sondern ein kollektiver Vorgang. Vorbereitende und zuarbeitende Tätigkeiten von Prozessanwälten seien ebenso Teil des Entscheidungsprozesses wie die Gerichtsreden der Gerichtsanwälte, deren vorformulierte Positionen sich der Richter im Urteil letztendlich nur selektiv zu Eigen mache. Auch Medien der Rechtsprechung und gerichtliche Raumarrangements müssten als Teil des gerichtlichen Entscheidens untersucht werden.

CLARA GÜNZL (Münster) setzte sich mit der Diskussion des Verhältnisses von Mündlichkeit und Öffentlichkeit in rechtsgelehrten Diskursen des 19. Jahrhunderts auseinander. Dabei konstatierte sie, dass sich die enge Kopplung von Mündlichkeit mit öffentlichen und Schriftlichkeit mit geheimen Verfahren, die in der rechtshistorischen Forschung oft vorgenommen werde, nicht die ausschließliche in zeitgenössischen Diskursen vertretene Position sei. Vielmehr könne die Öffentlichkeit eines Verfahrens für Zeitgenossen auch schriftlich konstituiert werden, so über die Publikation schriftlicher Entscheidungsgründe nach Ende des Verfahrens. In dieser Perspektive werde die Ergebnisdarstellung als äquivalent mit der Beobachtbarkeit der Entscheidungsherstellung betrachtet.

ARND KOCH (Augsburg) warf in einer institutionengeschichtlichen Perspektive einen vergleichenden Blick auf Spektrum von Entscheidungsfindungsinstitutionen in Strafsachen, das sich im Deutschen Bund des 19. Jahrhunderts aufspannte. Dieses reichte von geheimen und schriftlichen Verfahren vor Berufsrichtern über Ministerien und staatliche Kommissionen, denen gegenüber Vorlagepflichten von Urteilen bestanden, und öffentliche Verfahren vor Schwurgerichten hin zu Aktenversendungen an Juristenfakultäten. Auf der diskursiven Ebene sei dabei nicht nur das Schwurgericht als „Palladium bürgerlicher Freiheit“ ausgewiesen worden, sondern auch andere Entscheidungsgremien und -mechanismen seien derart bewertet worden, etwa die Aktenversendung an Juristenfakultäten.

Mit ihren zeitlich, geographisch und disziplinär vielfältigen Beiträgen bot die Tagung Raum für fruchtbare Diskussionen auf verschiedenen Ebenen. Auf einer disziplinären Ebene waren Übersetzungsschwierigkeiten zwischen rechtshistorischen und geschichtswissenschaftlichen Zugriffen gerade auf Ebene der Begriffsverwendung ein Thema, aber auch gemeinsame Interessen und Herausforderungen beider Disziplinen, die einen Dialog einträglich machen. Auf einer methodischen Ebene diskutiert wurden die Schwierigkeiten, hinter den offiziellen Darstellungen in gerichtlichen Akten und Protokollen Zugang zu informellen Praktiken innerhalb von historischen Gerichtsverfahren zu erhalten. Als vielversprechender Ansatz wurde hier die ergänzende Zuziehung von Quellen außerhalb der offiziellen gerichtlichen Überlieferung ausgemacht, etwa aus der Überlieferung der Prozessparteien. Vor dem Hintergrund, dass sich viele Beiträge mit königlichen Höchstgerichten in höfischem Umfeld befassten, wurde auf einer inhaltlichen Ebene stark über die Trennungslinien zwischen Gerichten einerseits und politischen und administrativen Organen andererseits und ihre Durchlässigkeit in bestimmten historischen Kontexten nachgedacht. Der Grundansatz, in der Analyse gerichtlichen Entscheidens bislang oft getrennt voneinander behandelte Fragen nach der Gerichtsverfassung, dem Prozessrecht und den praktischen gerichtlichen Abläufen mit ihren formellen und informellen Aspekten und öffentlichen und nichtöffentlichen Seiten aufeinander zu beziehen, erwies sich auf der Tagung als überaus gewinnbringend und birgt noch viel weiteres Erkenntnispotential.

Konferenzübersicht:

Öffentlicher Abendvortrag

Thomas Fischer (Baden-Baden): „Theorie und Praxis der strafrechtlichen Revision am Bundesgerichtshof – normative, strukturelle und organisatorische Bedingungen höchstrichterlicher Steuerung“

Einführung und Annäherungen

Ignacio Czeguhn (Berlin): Einführung in das Tagungsthema

Wolfang Ernst (Oxford): „Mehrheitsfindung am Kollegialgericht nach romanisch-kanonischem Prozessrecht“

Benjamin Lahusen (Berlin): „De iustitio. Vom Stillstand der Rechtspflege in der Neuzeit“

Die Zeit des Mittelalters

Heiner Lück (Halle): „Rechtsfindung, Rechtsmitteilung und Rechtsweisung im sächsisch-magdeburgischen Rechtsgebiet“

Masaki Taguchi (Sapporo): „Herrscher, Hofgericht und Schiedsgericht. Gerichtliche Entscheidungen am deutschen Herrscherhof im 14. Jahrhundert“

Simon Teuscher (Zürich): „Annäherungen an die Entscheidungsfindung an Dinggerichten“

John Ford (Aberdeen): „How Some Common Law Judges Encountered Civil Law Procedure in Seventeenth Century Scotland“

Antonio Sanchez Aranda (Granada): „The Consolidation of the Supreme Jurisdiction in Castille by the Catholic Kings: the Reform of the Segunda Suplicación (1480-1503)”

Die Frühe Neuzeit

Hans-Jürgen Becker (Regensburg): „Reformen der kirchlichen Gerichtsbarkeit in der Reichskirche in der frühen Neuzeit“

Mark Godfrey (Glasgow): „Relations between Litigation and Judicial Process in the College of Justice in Sixteenth-Century Scotland“

José Antionia Lopez Nevot (Granada): „The stilus curiae in Castille in the Ancien Régime“

Tobias Schenk (Wien): „Der Reichshofrat. Überlegungen zur Entscheidungsfindung an einem kaiserlichen Höchstgericht der Frühen Neuzeit“

Mia Korpiola (Turku): „Decision Making in the Svea Court of Appeal Based on its Codex rationum of 1636-1638“

Peter Oestmann (Münster): „Entscheidungsfindung und Entscheidungsdarstellung am Reichskammergericht“

Die Neuzeit

André Krischer (Münster): „Richterliches Entscheiden am englischen Court of Chancery unter Lordkanzler Philip Yorke, Earl of Hardwicke (1737-1756)“

Clara Günzl (Münster): „Richterliche Entscheidungsbegründungen – Theorie und Praxis im frühen 19. Jahrhundert“

Arnd Koch (Augsburg): „‚Ein studierter Mann besitzt doch mehr Judicium als solch unwissenschaftliche Menschen‘ – Strafprozessuale Entscheidungsfindung zwischen Aktenversendung, Berufsrichtertum und Geschworenengerichten“

Peter Oestmann (Münster): Ausblick und Schlussdiskussion


Redaktion
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