HT 2018: Menschenrechte und Geschlecht im 20. Jahrhundert

HT 2018: Menschenrechte und Geschlecht im 20. Jahrhundert

Organisatoren
Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (VHD); Verband der Geschichtslehrer Deutschlands (VGD)
Ort
Münster
Land
Deutschland
Vom - Bis
25.09.2018 - 28.09.2018
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Von
Daniel Stahl, Universität Jena

Geschlechtergeschichtliche Fragestellung sind in den neueren Forschungen zur Geschichte der Menschenrechte nach wie vor marginal 1. Mit dieser Beobachtung eröffneten ROMAN BIRKE (Jena) und SONJA DOLINSEK (Erfurt) die Sektion, deren erklärtes Ziel es war, Frauen als Akteurinnen und Trägerinnen von Menschenrechten in den Blick zu nehmen. Welche Rolle spielten sie in dem umkämpften Feld der Menschenrechte und inwiefern nutzten sie die Sprache der Menschenrechte? Diese Fragestellung sollte allgemeine Forschungsprobleme der Menschenrechtsgeschichte adressieren: den inhärenten Widerspruch zwischen Universalismus und Differenz, die rückblickende Deutung sozialer Bewegungen als Menschenrechtsbewegungen, die sich tatsächlich der Sprache der Menschenrechte bedienten, sowie die Frage nach dem Stellenwert der Menschenrechte für den Aktivismus bestimmter sozialer Bewegungen.

Im ersten Vortrag befasste sich ROMAN BIRKE (Jena) mit Eleanor Roosevelt und ihrer Bedeutung für die Normierung internationaler Menschenrechte. Birke beobachtete, dass sie in der neueren Menschenrechtshistoriographie kaum eine Rolle spiele. In der biographischen Forschung hingegen werde ihre Rolle glorifiziert: Ihr Handeln sei nicht von den politischen Grabenkämpfen des Kalten Krieges geprägt gewesen. In ihrem Kampf für Menschen- und Frauenrechte habe sie zu den beiden Supermächten eine Äquidistanz gewahrt und sich nicht vereinnahmen lassen. Dieses Bild gelte es zu hinterfragen: Welche Positionen vertrat Roosevelt in den Auseinandersetzungen über Menschenrechte in den UN? Und welche Rolle schrieb sie Frauenrechten zu?

Diesen Fragen ging Birke auf der Grundlage von 7.996 von Roosevelt zwischen 1936 und 1962 publizierte Kolumnen mit dem Titel My Day nach, die durch eine Kombination computergestützter Verfahren und der genauen Lektüre einer Auswahl von etwa 1.500 Kolumnen untersucht wurden. Birke zeigte, dass Roosevelt sich bis 1945 kaum mit rechtspolitischen Fragen befasste und noch im März 1945 erklärte, ein Menschenrechtskatalog könne nur über mehrere Jahre hinweg erarbeitet werden. Ab ihrer Nominierung als UN-Delegierte habe die Erwähnung von Menschenrechten in Roosevelts Kolumnen deutlich zugenommen. Das Forum sei für sie eine Möglichkeit gewesen, um ihre Positionen öffentlich zu vertreten. Dabei zeige sich, dass sie mitnichten eine Äquidistanz gewahrt habe. In der umkämpften Frage nach dem bindenden Charakter der Menschenrechtserklärung habe sie die Position der USA verteidigt, die Menschenrechte nicht bindend zu machen. Auf die Forderung nach einem Petitionsrecht habe sie sehr zurückhaltend reagiert; die Menschenrechtskommission sei kein Gericht. Nach 1953 sei ihre Beschäftigung mit Menschenrechte deutlich zurückgegangen. Sie habe die bei der UN vertretenen Positionen nicht auf die US-amerikanische Gesellschaft übertragen, sondern sich nun vermehrt den civil rights zugewandt. Forderungen nach expliziten Frauenrechten seien von Roosevelt kein Interesse entgegengebracht worden. Bei der Debatte zwischen der UN-Frauenkommission und der katholischen Kirche über ein Recht auf Scheidung habe sie eine Positionierung vermieden und Versuche, eigene Kategorien von Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen zu definieren, zurückgewiesen. Für sie sei vielmehr die Forderung nach gleichen Rechten für Männer und Frauen zentral gewesen.

Nach diesem dichten biographischen Vortrag, dessen Schwerpunkt vor allem auf den 1940er-Jahren lag, nahm SONJA DOLINSEK (Erfurt) Entwicklungslinien in den Blick, die vom späten 19. Jahrhundert bis in die 1980er-Jahre reichten. In ihrem Vortrag untersuchte sie die Geschichte der Formulierung, Aushandlung und Differenzierung menschenrechtlicher Forderungen in Bezug auf Prostituierte. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie unterschiedliche Akteure auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene die Kategorien Menschenrechte und Prostituierte aufeinander bezogen. In beiden Fällen – so unterstrich sie – habe es sich um äußert umkämpfte und wandelbare Kategorien gehandelt.

Menschenrechte von Prostituierten seien zunächst Ende des 19. Jahrhunderts in der abolitionistischen Bewegung thematisiert worden, deren prominenteste Wortführerin Josephine Butler gewesen sei. Die Abolitionistinnen hätten sich gegen die diskriminierende Reglementierung von Prostitution gewandt und die Abschaffung jedes Ausnahmegesetzes gegen Prostituierte gefordert. Solche Gesetzte hätten es ermöglicht, jede Frau, die nicht den normierten gesellschaftlichen Vorstellungen entsprochen habe, als Prostituierte zu kategorisieren und zum Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die staatliche Reglementierung zu machen.

In der Zwischenkriegszeit habe das Prinzip der Regulierungsabolition zunehmend internationale Anerkennung erfahren. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs griff die UN das Thema in der Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution auf, dabei handele es sich um ein äußerst ambivalentes Dokument. Auf der einen Seite sei es den Forderungen der Abolitionistinnen und Abolitionisten nach Abschaffung der Registrierung von Prostituierten nachgekommen, die in den Verhandlungen explizit als Menschenrechtsschutz eingebracht worden sei. Andererseits aber lasse der Text auch eine kriminalisierende Deutung von Prostitution zu. Eine explizite Verknüpfung von Menschenrechten und Prostitution erfolgte in einem UN-Bericht von 1959. Dieser Bericht sei, wie die abolitionistische Bewegung allgemein, konservativen Vorstellungen von Sexualität verpflichtet gewesen. Prostituierte hätten Menschenrechte, aber idealerweise gebe es keine Prostitution.

Ab den 1970er-Jahren habe sich die Debatte verlagert. Nun rückten Prostituierte als Träger und Trägerinnen von Menschenrechten in den Blick: Prostituierte hätten zwar nominell unter abolitionistischen Verhältnissen gelebt und gearbeitet. Trotzdem seien sie in der Praxis nach wie vor Repressionen ausgesetzt gewesen. Die rechtlich festgeschriebene Dereglementierung habe nur die Praktiken der Repression verschoben. Dem seien Aktivistinnen und Aktivisten zunächst mit dem Verweis auf ihre Bürgerrechte begegnet. Die explizite Aneignung der Menschenrechte habe in den 1980er-Jahren auf einer Reihe von Welthurenkongressen stattgefunden. Dort hätten Aktivistinnen Menschenrechtsdokumente aufgegriffen und sie für den Kontext der Prostitution ausformuliert. Das Ergebnis ist die 1985 verabschiedete Weltcharta der Prostituiertenrechte 2, deren zentrale Forderungen rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung und Gleichstellung von Prostituierten, sowie Schutz vor Gewalt, Diskriminierung und Stigma sind.

Parallel zu dieser Entwicklung lasse sich allerdings eine weitere Verknüpfung von Menschenrechten und Prostitution beobachten, die einen ganz anderen Schwerpunkt gesetzt habe: Auf der internationalen Weltfrauenkonferenz in Mexiko 1975 hatten die Delegierten das Thema der Zwangsprostitution aufgegriffen und sie als Folter kritisiert. Davon ausgehend habe sich in den folgenden Jahren ein Diskurs entwickelt, der Prostitution als sexuelle Gewalt und Menschenrechtsverletzung gedeutet deutete. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stand, so Dolinsek nun nicht mehr primär der Staat als Quelle von Menschenrechtsverletzungen, sondern die bezahlte sexuelle Interaktion an sich. Dieser Auffassung zufolge war es nicht ausreichend, nur die staatliche Regulierung abzuschaffen. Vielmehr sei Prostitution an sich zu unterbinden gewesen. Diese Vorstellung stand jedoch diametral der Forderung nach der Anerkennung von Prostitution entgegen. Somit hatten sich in den achtziger Jahren innerhalb des Feminismus zwei Positionen herauskristallisiert, die noch heute bestimmend seien und auch die Debatte um die Resolution von Amnesty International im Jahre 2015 geprägt hätten. Der zentrale Konflikt kreise um das folgende Problem: Können Prostituierte Menschenrechte haben oder ist dies unmöglich, solange Prostitution existiert?

Der dritte Vortrag des Panels wandte sich postkolonialen Gesellschaften zu. ANKE GRANESS (Wien) nahm das Verhältnis von Gender und Menschenrechten aus der Perspektive der afrikanischen feministischen Theorie in den Blick. Im Mittelpunkt stand die Kritik an Menschenrechtskonzepten wie sie von drei Autorinnen, Nkiru Nzegwu, Oyeronke Oyewumi und Fareda Banda, formuliert worden ist. Ihnen sei es gelungen, einen neuen Blick auf die Verhältnisse zwischen den Geschlechtern, Kolonialismus/Postkolonialismus und Geschlecht, Rassismus und Geschlecht, sowie nach der Hegemonie der „westlichen Welt“ zu werfen.

Die feministischen Debatten aus Afrika seien bisher im Menschenrechtsdiskurs marginalisiert worden. In Diskursen und Institutionen hätten vor allem westliche Akteure eine wichtige Rolle gespielt. Das werfe die Frage danach auf, wer die definitorische Macht über Menschenrechte habe. Wenn man sich die Väter der bill of rights anschaue, dann habe man es vor allem mit Sklavenbesitzern zu tun. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass dieses Dokument immer wieder mit Verweis auf mangelnde Universalität infrage gestellt worden sei. Menschenrechte hätten so problemlos als ein weiterer imperialistischer Versuch gedeutet werden können, den Süden zu beherrschen. In Reaktion auf diese Kritik wurde eine Reihe regionaler Erklärungen verabschiedet, in der asiatische, afrikanische und muslimische Staaten ihr Verständnis von Menschenrechten darstellten. Kennzeichnend für all diese Erklärungen sei die starke Gewichtung des regionalen und kulturellen Kontextes gewesen. Zudem stellten alle genannten Erklärungen den Wert der Gemeinschaft über den des Individuums. Dieser Auffassung zufolge erhielten Individuen ihre Rechte als Mitglieder einer Gemeinschaft.

Feministische Theoretikerinnen kritisierten die damit einhergehende Relativierung. Im Zentrum stehe die Spannung zwischen kulturellen Rechten und dem Schutz der Rechte der Frau. Nicht selten würden in afrikanischen Ländern Rechte von Frauen mit dem Verweis auf kulturelle Werte und gemeinschaftliche Interessen eingeschränkt. Das sei problematisch. Nkiru Nzegwu argumentiere, die Vorstellungen einer typischen „afrikanischen Familie“ und „afrikanischen Frau“ seien das Ergebnis kolonialer Interpretationen. Das traditionelle afrikanische Rollenverständnis sei keineswegs so hierarchisch, wie im regionalen Menschenrechtsdiskurs häufig behauptet werde.

Oyeronke Oyewumi kritisiere die Übertragung westlicher Kategorien und Theorien auf andere Kulturen. Der westliche Genderdiskurs folge einem bestimmten Diskriminierungsdiskurs des Geschlechts. Geschlechterverhältnisse seien jedoch soziale Beziehungen, die kulturell und biologisch in einer bestimmten Situation etabliert würden. Konstruktionen von Geschlecht existierten nicht überall. Anhand einer Sprachanalyse komme Oyewumi zu dem Schluss, dass Frauen ihre Position in der vorkolonialen Gesellschaft nicht aus ihren biologischen Merkmalen bezogen hätten, sondern dass die Zugehörigkeit zu einer Verwandtschaftslinie und das Prinzip der Seniorität entscheidend gewesen sei. Die heutigen patriarchalen Strukturen seien Ergebnis der Kolonialisierung, erst das Kolonialrecht habe sie etabliert.

Fareda Banda argumentiere, dass sich die Frage nach Universalität der Rechte in einer globalisierten Welt neu stelle. Die Debatte verlaufe im Wesentlichen entlang der Genderlinien, indem zwischen Gewohnheitsrecht und staatlichem Recht unterschieden werde. Ersteres werde auf den Bereich des Privaten angewandt: Besitzrecht, Erbrecht, Scheidungsrecht. Dies betreffe vor allem Frauen und sei weitgehend oral überliefert worden. Erst die Männer der Kolonialbehörden hätten es verschriftlicht und dabei verändert. Deshalb sei es nicht verwunderlich, dass es Männer privilegiere. Frauen seien nicht einbezogen worden. Deshalb könne es auch kein geschlechtsneutrales Konstrukt sein.

Allen drei Autorinnen sei gemeinsam, dass sie den Respekt vor „kulturellen Werten“ im postkolonialen Menschenrechtsdiskurs als Euphemismus für die Benachteiligung von Frauen kritisierten. Deshalb sei eine Neuschreibung der Geschichte so wichtig. Gleichzeitig müsse es aber auch um die Bewahrung kultureller Rechte gehen, die als Teil eines Befreiungsprozesses illegitimen europäischen Universalitätsansprüchen entgegenzusetzen seien.

Ein Vortrag REGULA LUDIS (Freiburg im Üechtland) über die Bedeutung der Menschenrechtssprache im Völkerbund fiel leider aus, hätte allerdings die regional, zeitlich und methodisch breit aufgestellten Sektion sicherlich gut ergänzt. Bedauerlicherweise war kein Kommentar vorgesehen, der die sehr heterogenen Beiträge auf der Grundlage der Überlegungen zusammenführte, die Birke und Dolinsek eingangs formuliert hatten. Da die Panelisten zudem ihre Zeit mehr als ausgeschöpft hatten, blieben am Ende nur noch knappe 20 Minuten für die Diskussion.

Diese kreiste zunächst um die Person Roosevelt und ihre vermeintliche Distanz zu Positionen der USA. Dabei habe es sich um ein früh zu beobachtendes idealisierendes Narrativ gehandelt. Die Sprache kam auch auf die kulturell argumentierende Menschenrechtskritik, auf die – wie Birke betonte – nicht nur in Afrika zurückgegriffen werde, sondern beispielsweise auch in Polen. Während die Philosophin Graneß betonte, dass die afrikanische feministische Theorie wichtig sei, um machtpolitische Interessen hinter der kolonialen Geschichtsschreibung aufzuzeigen, kam aus der Zuhörerschaft ein typischer Historiker-Kommentar: Eine so verstandene Geschichtsschreibung idealisiere die präkoloniale Vergangenheit und mache sie ebenfalls zum Instrument einer politischen Agenda.

Sektionsübersicht:

Sektionsleitung: Roman Birke (Wien) / Sonja Dolinsek (Erfurt)

Roman Birke (Wien): Zwischen Aktivismus und Diplomatie. Eleanor Roosevelts Bedeutung für internationale Frauen- und Menschenrechte, 1936–1962

Sonja Dolinsek (Erfurt): „Haben“ Prostituierte Menschenrechte oder „ist“ Prostitution eine Menschenrechtsverletzung? Menschenrechte und die „Prostituierte“ im 20. Jahrhundert

Anke Graneß (Wien): Gender und der Menschenrechtsdiskurs in Afrika - Perspektiven aus der afrikanischen feministischen Theorie der Gegenwart

Anmerkungen:
1 Jüngst erschienen: Roman Birke, Carola Sachse (Hrsg.), Menschenrechte und Geschlecht im 20. Jahrhundert. Göttingen 2018.
2 Das Dokument ist abrufbar unter URL: https://www.geschichte-menschenrechte.de/konvention-zur-unterbindung-des-menschenhandels-1949-und-erklaerung-ueber-prostitution-und-menschenrechte-1986/ (24.10.2018)


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