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Titel
Mittelalterliches Stiftungsrecht. Eine Untersuchung zur Urkundenüberlieferung des Klosters Fulda im 12. Jahrhundert


Autor(en)
Theisen, Frank
Reihe
Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 26
Erschienen
Köln/Weimar 2002: Böhlau Verlag
Anzahl Seiten
VII + 491 S., 3 s/w-Abb.
Preis
€ 49,90
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Stephan Freund, Historisches Institut der Universität Jena

Glaubt man Titel und Untertitel, so behandelt Frank Theisen in seinem Werk Großes: Die Frage nach dem mittelalterlichen Stiftungsrecht und den Schenkungen an die Kirche berührt nämlich die heilsgeschichtliche Dimension und damit ein besonders charakteristisches Merkmal jener Epoche. Die Beschaffenheit derartiger „Stiftungen“ , unter denen man „Gründungen, die dauernden Bestand haben“ versteht (Michael Borgolte, LexMA 8, 1997, S. 178), wird seit dem 19. Jahrhundert, insbesondere von juristischer Seite, lebhaft diskutiert. Von der historischen Forschung (Karl Schmid, Michael Borgolte) wurde die Debatte zuletzt jedoch um die sozialgeschichtliche Dimension erweitert und damit das Hauptaugenmerk von einer zu starren juristischen Betrachtung weggelenkt, die die Prozesshaftigkeit und Motivation derartiger Vorgänge zu wenig berücksichtigt hat. Auf diese Weise konnte insbesondere die Bedeutung von Stiftungen innerhalb der mittelalterlichen Memoria deutlich gemacht werden.

Theisen steht diesen sozialgeschichtlichen Ansätzen kritisch gegenüber. Er unterstellt ihnen, die formaljuristischen Aspekte der Stiftungen zuwenig zu beachten (S. 7) und rückt diese daher erneut in den Mittelpunkt, vertritt er doch die Auffassung, in der Spätantike seien Stiftungen als juristische Person definiert worden und hätten so auch Eingang ins Mittelalter gefunden. Theisen stützt sich bei seiner Annahme, spätantike Rechtsauffassungen seien auf die mittelalterliche Form von Stiftungen übergegangen, auf die von Emanuele Conte für Reichsitalien behaupteten „Kontinuitäten in der Anwendung spätantiker Schenkungen an kirchliche Institutionen im Mittelalter“ (S. VII), die Theisen zufolge „genauso“ auf Deutschland anwendbar seien (S. 8). Wie moderne Stiftungen „eines Verwalters beziehungsweise eines Kuratoriums“ bedürfen, so sei dies auch im Mittelalter der Fall gewesen (S. 6 f. mit Verweis auf das BGB!).

Als Beispiel für die Behandlung dieser Problematik hat Theisen mit der Urkundenüberlieferung des Klosters Fulda im 12. Jahrhundert einen ausgesprochen schwierigen Fall auserkoren, der tief hineinführt in die große Fragestellung mittelalterlicher Fälschungen und dessen Behandlung spezieller hilfswissenschaftlicher Fähigkeiten bedarf.

Kloster Fulda – das ist hinreichend bekannt – durchlief im 12. Jahrhundert schwierige Zeiten. Von der einstigen Größe der durch Bonifatius im 8. Jahrhundert gegründeten Abtei, die den Höhepunkt ihrer Geschichte im 9. Jahrhundert erlebt hatte, war nur mehr wenig verblieben. Trotz umfangreicher königlicher und päpstlicher Privilegien hatte das Kloster im 12. Jahrhundert schwer unter den Lasten des Reichsdienstes zu leiden. Der mitunter prekären wirtschaftlichen Situation versuchte man nicht zuletzt mit Hilfe von Fälschungen beizukommen: In der Amtszeit Abt Marcwarts (1150-1165) entstand in Fulda ein umfangreicher Komplex gefälschter oder verfälschter Urkunden, der sog. Codex Eberhardi. Ausgehend von diesem kurzen, gerade einmal 15 Jahre umfassenden Abschnitt der Geschichte Fuldas, der zudem überlieferungsgeschichtlich schwierigste Probleme aufwirft, versucht Theisen, seine das mittelalterliche Stiftungsrecht in seiner Gesamtheit betreffende Grundthese abzuleiten!

Theisens Buch gliedert sich in drei Großabschnitte, deren Überschriften jedoch irreführend sind: Im ersten Teil („Rechtsverhältnisse im Kloster Fulda von 1122-1165“ [S. 28-233]) geht es weniger um die rechtlichen Verhältnisse Fuldas als um den Versuch, Person und Abbatiat Marcwarts zu schildern. Wirkt bereits Theisens Diktion in der Einleitung umständlich und redundant und verrät sie mangelnden historischen Sachverstand, so setzt sich dies nunmehr nahtlos fort: Theisens Ausführungen über Marcwart und seine Herkunft lassen über weite Passagen eine stringente Gedankenführung vermissen. Theisen schreibt zunächst, dass Marcwart als Kind in das Bamberger Kloster Michelsberg gekommen sei, unterbricht diese Betrachtung dann jedoch durch eingeschobene Ausführungen zur Quelle dieser Aussage, einem Brief Papst Eugens III. aus dem Jahre 1150, und weist dann die Annahme der bisherigen Forschung zurück, Marcwart sei niederer Herkunft gewesen, die aus einer Bemerkung Marcwarts in seinem Rechenschaftsbericht abgeleitet wird, in der der Fuldaer Abt schrieb, dass er ohne Unterstützung durch seine Eltern in seine Position gelangt sei. Theisen jedoch glaubt offenbar, dass man aus der in diesem Text mehrfach vorkommenden Selbstbezeichnung Marcwards als humilis minister auf seine mögliche Herkunft aus einer Ministerialenfamilie (!) geschlossen habe, und kann dafür keinen Anhaltspunkt finden. Im Anschluss daran weist Theisen auf das nicht bekannte Geburtsjahr Marcwards hin, „[...] entsprechend der für dieses Zeitalter geringen Beachtung der Geburt“ (S. 29 mit Anm. 6 „Vergleiche so auch der Hinweis [sic!] von F. Opll, Friedrich Barbarossa, S.29.“), um dann anschließend über eine mögliche, durch die Quellen nicht zu belegende Bekanntschaft Marcwards mit Otto I. von Bamberg zu spekulieren. Von Otto I. ausgehend flicht er einen Exkurs ein über die Hirsauer Reformbewegung und die handschriftliche Überlieferung von deren Consuetudines im Kloster Michelsberg, der verbunden wird mit Aussagen über die Prioratsverfassung der Hirsauer, das Institut der Laienbrüder und vieles andere mehr, um schließlich bei der Schule auf dem Michelsberg zu enden: „Die hervorragenden Arbeiten des Scriptoriums sind der Beleg dafür, daß die Schule eine wichtige Institution und noch im 12. Jahrhundert für das reformierte Kloster eine großer Bedeutung besaß.“ [sic!]

Abschweifungen und sprachlich-stilistische Unzulänglichkeiten dieser Art ziehen sich wie ein roter Faden durch das gesamte Buch („Marquard zog mit dem Hof weiter nach Würzburg, wo der Abt nachweislich am 13. Oktober aufhielt“ [S. 199]; „Das Hofgerichtes fällte einen Spruch...“ [S. 200]; u.v.a.m.). Sie machen das Nachvollziehen von Theisens Ausführungen unmöglich und lassen die Lektüre zur Qual werden. Theisens Auslassungen fördern an nahezu allen Stellen des Werks einen erschreckenden Mangel an historischem Verständnis zutage: „Die Gemeinschaft der Brüder bildete noch zur Zeit Marquards eine wichtige Einrichtung und nicht nur einen Zweckverband. Hieraus zeigt sich die Sorge des Abtes um das Wohlergehen seiner Brüder, was eindeutig ein Handeln gemäß der Regula Benedicti darstellt. Die vita communis stand in Fulda noch im Vordergrund, obwohl es bereits eine räumliche Trennung von Klostervorsteher und Mönchen gab.“ (S. 61) Mangelnde Vertrautheit mit der mittelalterlichen Geschichte ist wohl auch der Grund, weshalb Theisen es für erforderlich hält, selbst Personen wie Konstantin den Großen (S. 2), Gregor VII. oder Friedrich Barbarossa (u.v.a.m.!) in Fußnoten vorzustellen und die biographischen Daten mit Literaturangaben allgemeiner Art zu garnieren. Wissenschaftlich ist dies nicht, und die Kenntnis bestimmter Herrscher, Päpste, Äbte und ähnlicher historischer Personen sollte man seinen Lesern schon zutrauen.

Angesichts dessen nimmt es nicht Wunder, dass auch Theisens Resultate über den Abbatiat Marcwards im Ganzen nicht zu überzeugen vermögen. Theisen unterscheidet nämlich starr zwischen Marcwarts Tätigkeit im Dienste für das Reich auf der einen sowie im Interesse der Abtei auf der anderen Seite. Derart statische, Denkmustern des 19. Jahrhunderts verpflichtete Betrachtungsweisen sind von der historischen Forschung seit langem aufgegeben worden. Moderne biographische Untersuchungen konnten vielmehr zeigen, dass auch die Vorsteher geistlicher Gemeinschaften in ihrem Amt in vielfältiger Weise beansprucht wurden und sich die Ebenen des Reichsdienstes und der Wahrung der Interessen des Klosters überlagern, ergänzen, aber auch einander widersprechen konnten. Die rein schematische Wertung Theisens stellt demgegenüber einen Rückschritt dar, wie er ganz generell in seinen Ausführungen zur Stellung des Klosters Fulda im 12. Jahrhundert nicht über die Arbeiten von Franke und Vogtherr hinaus gelangt, sondern hinter ihrem Erkenntnisstand deutlich zurückbleibt.

Die im Untertitel angekündigte Auseinandersetzung mit der Urkundenüberlieferung des Klosters Fulda im 12. Jahrhundert findet nicht statt. Doch dies ist nicht weiter verwunderlich, hätte es dazu doch einer hilfswissenschaftlichen Schulung bedurft. In Kapitel 2.1.3. „Eberhard und sein Codex“ (S. 91-100) befasst sich Theisen lediglich auf fünf Seiten tatsächlich mit Eberhard und dem von ihm angelegten Codex. Die vom Autor dabei gewonnenen neuen Einsichten sprechen für sich: „Eberhard war ein ausgezeichneter Maler, was die beigefügten Porträtzeichnungen beweisen.“ (S. 94). Danach wendet sich Theisen bald wieder Marcwart zu, um dessen Verhältnis zu Eberhard und dessen Werk, das zuletzt von Franke kritisch gewürdigt worden war (dessen Einwände Theisen ohne sachliche Begründung und inhaltliche Auseinandersetzung verwirft), folgendermaßen zu charakterisieren: „Es zeigt sich eine Konkruenz [sic!] zwischen Marquards Vorgehen und dem Codex Eberhardi“ (sic! S. 93).

Ähnliches gilt auch für den nächsten Abschnitt („Theorien zum Stiftungsrecht im Mittelalter“ [S. 235-277]). Wer hier eine Analyse entsprechender mittelalterlicher Diskussionen erwartet, sieht sich getäuscht. Theisen bietet vielmehr eine Beurteilung der Forschungen des 19. und 20. Jahrhunderts, die sich mit Fragen von Stiftungen im Mittelalter befassen. Doch die Schärfte der Theisen’schen Urteile („Dies offenbart macht ersichtlich [sic!], nur die Armen haben hier eine Recht auf das Überlassen dieser Zuwendung. [...] Dies erkennen Duff und Levy nicht“ [S. 237]; und in ähnlicher Form öfter) steht in deutlichem Widerspruch zur Stringenz seiner Argumentation, die einer rein öffentlich-rechtlichen Betrachtungsweise verpflichtet ist und der mittelalterlichen heilsgeschichtlichen Dimension nicht gerecht wird: „Oexle und Sauer gehen fehl in der Annahme, daß die unselbständige Stiftung ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft gewesen sei. Es entsteht bei einem solchen zweiseitigen Rechtsgeschäft keine schuldrechtliche Verpflichtung zur Einlösung der Auflage. Einer Empfängererklärung hinsichtlich des Zweckes bedarf es nicht. Diese Konstruktion ist aus mittelalterlichen Urkunden und Gesetzestexten nicht herauszulesen. Es ist aus juristischer Sicht nicht möglich, diesen Vertrag als Austausch von Leistungen juristisch anzusehen. Aus der Fromel „pro redemptione animae“ ist keine juristische Verpflichtung herauszulesen. [...] Das Konstrukt ist nicht haltbar, daß der Vertrag mit einem Toten beziehungsweise über den Tod hinaus weiterhin Gültigkeit hatte.“ (S. 253) Die Mönche mittelalterlicher Klöster (und nicht nur dieser!) haben das offenbar anders gesehen. So wird zum Beispiel in Kremsmünster bis heute alljährlich am 11. Dezember der Gründung des Klosters durch Herzog Tassilo III. im Jahre 777 gedacht, also eine Verpflichtung erfüllt, die man mit der Stiftung durch den Agilolfinger vor über 1200 Jahren eingegangen war. Tassilos Stiftungsbrief wird dabei übrigens feierlich verlesen!

Aber mit solchen Beobachtungen befasst sich Theisen nicht. Ihm genügt der Hinweis auf das mögliche Vorhandensein von Rechtsquellen in der Fuldaer Klosterbibliothek des 12. Jahrhunderts, darunter solche, in denen er Kontinuität zur Spätantike vermutet, um „Rechtskenntnisse auch in diesem Reichskloster [zu belegen], daß [sic!] durch vielerlei Ursachen im 11. und 12. Jahrhundert [...] einen Abstieg erfahren hat“ (S. 276). Damit hält er den Weg gewiesen für die Auseinandersetzungen in der Legistik des 12. und 13. Jahrhunderts: „Für die Legistik des 12. und 13. Jahrhunderts stand die Persönlichkeit (natürliche Person) im Mittelpunkt, so daß die Zuweisung von Besitz an ein Gebäude oder einen Altar für sie nur als eine Absurdität anmuten konnte. Es zeigt sich dabei ein Widerstreit zwischen älterem spätantikem Recht, daß [sic!] in dieser Form in Europa verbreitet war und den neuen Zivilrechtslehren. Letztere entwickelten sich aus den Bedürfnissen eines komplexen Zusammenlebens in großen Städten Oberitaliens und Südfrankreichs heraus entwickelt [sic!].“ (S. 277).

Im letzten Abschnitt „Milde Stiftungen im Kloster Fulda“ (S. 279-327) möchte Theisen anhand der zugunsten des Klosters getätigten „oblationes“ das in Fulda verwandte Stiftungsrecht aufzeigen und gelangt schließlich zum Fazit: „Von einer selbständigen Stiftung kann man folglich kaum reden. Angeregt wird, in der Forschung den juristisch präziseren Begriff „unselbständige Stiftung“ oder „Schenkung unter Auflage“ benutzt werden sollte. [sic!] Das hat den Vorteil, daß damit nicht automatisch moderne Vorstellungen in die Spätantike und das Mittelalter übertragen werden.“ (S. 327). Gerade dies aber macht Theisen permanent!

Sind die Ausführungen des Hauptteils aufgrund der ständigen Gedankensprünge und Abschweifungen Theisens mitunter kaum nachvollziehbar, so gelangt er nicht einmal in der „Schlussbetrachtung“ (S. 329-332) zu einer konzisen Bündelung seiner Resultate.

Der Quellenanhang „Urkunden und Regesten zur Geschichte Marquards“ (S. 333-428) überzeugt ebenfalls nicht. Ohne Erläuterung der Auswahlkriterien wird ein Teil der Texte als Regest, andere wiederum als Volltext dargeboten. Mitunter werden dabei selbst Herrscherurkunden abgedruckt, die in den MGH-Diplomata-Ausgaben in textkritischer und leicht zugänglicher Form verfügbar sind. Theisens auf Lesarten verzichtende Abdrucke stellen demgegenüber keinerlei Fortschritt dar.

Stimmen die inhaltlichen Beobachtungen bereits mehr als nachdenklich, so wird das Werk durch seine methodischen, stilistischen und formalen Mängel regelrecht zum Ärgernis. Wichtige, für die Geschichte Kloster Fuldas einschlägige Arbeiten werden nicht berücksichtigt, so unter anderem die beiden Untersuchungen von Konrad Lübeck, Kaiser- und Königsbesuche in Fulda, in: Fuldaer Geschichtsblätter. Zeitschrift des Fuldaer Geschichtsvereins 26 (1933) S. 17-32, 36-45, 59-64; ders., Der Primat der Fuldaer Äbte im Mittelalter, in: ZRG Kan. Abt. 33 (1944) S. 277-301. Bei der Behandlung des Königsdienstes übergeht Theisen die wichtigen Untersuchungen von Wolfgang Metz, Tafelgut, Königsstraße und Servitium regis in Deutschland vornehmlich im 10. und 11. Jahrhundert, in: HJb 91 (1971) S. 257-291; ders., Quellenstudien zum Servitium regis 900-1250, in: Archiv für Diplomatik 22 (1976) S. 187-271; ders., Das Servitium regis, Darmstadt 1978, ebenso wie die Studie von Meinrad Weikmann, Königsdienst und Königsgastung in staufischer Zeit, in: ZBLG 30 (1967) S. 314-332. Die Frage der Abtswahlen wird in größerem Kontext eingehend untersucht von Hubertus Seibert, Abtserhebungen zwischen Rechtsnorm und Rechtswirklichkeit. Formen der Nachfolgeregelung in lothringischen und schwäbischen Klöstern der Salierzeit (1024-1125) (Quellen und Abhandlungen zur mittelrheinischen Kirchengeschichte 78) Mainz 1995.

Ein Quellen-, Sach- sowie ein Orts- und Personenindex sollen die Untersuchung erschließen. Die auch handwerklich eklatanten Mängel von Theisens Werk treten hier erneut in erschreckender Deutlichkeit zutage. Einige Beispiele aus dem gänzlich unbrauchbaren Orts- und Personenindex mögen dies illustrieren: Unter dem Stichwort „Heinrich“ findet sich in buntem Durcheinander nicht nur der Fuldaer Abt Heinrich I. (von Kemnaten) (S. 22), sondern auch Heinrich von Weilar (S. 295), Abt Heinrich II. von Fulda (S. 391) sowie schließlich sogar Heinrich Wiesner (sic! S. 472 = Literaturverzeichnis!), der Bearbeiter des Naumburg-Bandes der Germania Sacra, der in allen gängigen Bibliographien jedoch als „Heinz“ und über dies mit „ss“ (Wiessner) geführt wird. Nicht viel anders verhält es sich mit den unter dem Namen „Konrad“ subsumierten Personen. Gregor VII. wird im Text mehrfach erwähnt, im Register aber nur einmal verzeichnet (S. 446 = Literaturverzeichnis, die Gregor-Biographie von Blumenthal!). Ob es in einer Untersuchung zu Kloster Fulda Sinn macht, „Fulda“ als eigenes Stichwort aufzunehmen, mag dahingestellt sein, aber, dass die Könige Lothar III. von Süpplingenburg und Friedrich I. Barbarossa, deren Politik sich mit Kloster Fulda im 12. Jahrhundert mehrfach berührt hat, ebensowenig verzeichnet werden wie die in der Darstellung mehrfach namentlich angesprochenen Vorgänger Marcwarts als Fuldaer Äbte, ist nicht nachvollziehbar. Marcwart selbst übrigens, dem ein Großteil der Arbeit gilt, wird laut Register lediglich auf 4 Seiten behandelt! Die gesamte Auswahl erscheint völlig willkürlich. So werden auf S. 19 Anm. 87 Otto von Freising, Wibald von Stablo, Reinald von Dassel sowie Bischof Hermann von Verden genannt, allesamt aber nicht im Register verzeichnet, der dort ebenfalls genannte Rahewin hingegen schon...

Das Fazit fällt entsprechend ernüchternd aus: Ebensowenig wie es dem Fuldaer Mönch Eberhard und seinem Abt in der Mitte des 12. Jahrhunderts gelang, Fulda zur Wiedererlangung des einstigen Glanzes zu verhelfen, ebensowenig gelingt Frank Theisen die Bewältigung seines Vorhabens. Seine Arbeit lässt vielmehr erkennen, dass er sich historischen Prozessen weitgehend mit modernen Auffassungen nähert und nicht über die erforderlichen methodischen Fertigkeiten im Umgang mit derartigen Fragestellungen verfügt. Sein Buch vermittelt weder der historischen Forschung zu Kloster Fulda noch der rechts- und sozialhistorischen Diskussion über das Wesen mittelalterlicher Stiftungen neue Impulse, im Gegenteil: Theisens Werk ist jegliche Seriosität abzusprechen. Vor seiner Heranziehung ist ausdrücklich zu warnen!

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