U. Wesel: Rechtsgeschichte der Bundesrepublik

Titel
Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von der Besatzungszeit bis zur Gegenwart


Autor(en)
Wesel, Uwe
Erschienen
München 2019: C.H. Beck Verlag
Anzahl Seiten
X, 276 S.
Preis
€ 29,80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Fabian Michl, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland zu schreiben, ist die Aufgabe der heutigen juristischen Zeitgeschichtsforschung schlechthin. Viel wurde geforscht über Verfassung und Rechtsentwicklung in Weimar, noch mehr über die Perversionen des Rechts im Nationalsozialismus. Und natürlich besteht auch an Einzeldarstellungen zu Verfassung, Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung nach 1945/49 kein Mangel. Doch eine Gesamtdarstellung der Rechtsgeschichte Nachkriegsdeutschlands (mit oder ohne DDR) steht noch aus. Erschwert wird ein solches Projekt nicht zuletzt durch die innerdisziplinäre Aufteilung der Jurisprudenz in die Wissenschaften vom Öffentlichen, vom Privat- und vom Strafrecht, die ungünstig auf die juristische Zeitgeschichtsforschung zurückwirkt. Diese Rückwirkung wird verstärkt durch die institutionelle Anbindung der sogenannten Grundlagenfächer Rechtsgeschichte und juristische Zeitgeschichte an eines der dogmatischen Fächer, bei der die Rechtsgeschichte traditionell mit dem bürgerlichen, die juristische Zeitgeschichte zunehmend auch mit dem Strafrecht verknüpft wird. Das Öffentliche Recht hat mit der Verfassungsgeschichte schließlich sein eigenes historisches Fach, das freilich die Geschichte des Verwaltungsrechts – wenig sinnig – bereits begrifflich ausklammert. Diese in der deutschen Rechtswissenschaftskultur fest verankerten Verknüpfungen hindern die Forscher/innen gewiss nicht daran, auch in die Geschichte der jeweils anderen Rechtsgebiete überzugreifen. Solche Grenzüberschreitungen bleiben aber eher die Ausnahme, zumal gerade die Rechtsentwicklung der letzten 70 Jahre unmittelbar in das geltende Recht einmündet. Und das bildet wiederum den Gegenstand der dogmatischen Fächer.

Es ist daher schon als solches ein großes Verdienst, dass Uwe Wesel ein Buch mit dem Titel Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland vorlegt und darin die Geschichte aller drei Rechtsgebiete von 1945 bis heute skizziert. Mehr als einen skizzenhaften Abriss, das versteht sich, kann man auf gut 250 Textseiten in handlichem Format nicht erwarten. Doch es ist bekannt – und wird vom Verlag auf dem Umschlagtext auch noch einmal werbend betont –, dass Wesel, emeritierter Professor für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte sowie Mitglied des PEN-Zentrums, schreiben kann: „Er zeichnet sich durch einen literarischen Sprachstil aus, der frei ist von der Schwerfälligkeit des üblichen Fachjargons.“ Das Buch richtet sich daher auch „an ein breites Lesepublikum“, nicht nur Juristinnen und Juristen. Man mag zweifeln, ob das zusammengeht: literarischer Stil und ein so komplexes Sujet wie die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik. Doch Wesel hat schon mit Büchern wie Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart (2001) und Geschichte des Rechts in Europa. Von den Griechen bis zum Vertrag von Lissabon (2010) gezeigt, dass es ihm auf eine eigensinnige, aber lesenswerte Weise gelingen kann, die Rechtsentwicklung im Großen mit dem erzählerisch Anekdotischen im Kleinen zu verbinden.

Das Buch ist in vier Teile und 86 fortlaufende Randnummern gegliedert. Der erste Teil gilt der Besatzungszeit von 1945 bis 1949. Wesel widmet sich darin den Grundlagen des Besatzungsregimes, der völkerrechtlichen Situation Deutschlands, dem Fortbestehen und dem Wiederaufbau staatlicher Strukturen, der Gesetzgebungstätigkeit des Alliierten Kontrollrats, der Entnazifizierung, dem Nürnberger Kriegsverbrecherprozess und seinen Folgeprozessen sowie schließlich der Verfolgung von NS-Unrecht durch deutsche Gerichte. Vorangestellt ist, wie allen weiteren Teilen auch, ein kurzer Überblick zu „Geschichte und Wirtschaft“, der gerade aufgrund der beiden abgedruckten Karten der Rechtsentwicklung auch eine unverzichtbare räumliche Dimension verleiht. Immerhin waren Gebiet und Grenzen Deutschlands, worauf Wesel hinweist (S. 7), epochenprägende Topoi. Die Rechtsgeschichte der Besatzungszeit wird, wie erwartet, eloquent und pointiert vorgetragen, vertiefte Analysen oder eigene Thesen finden sich aber nicht. Selbst wo die Darstellung im Wesel’schen Stil originell daherkommt – etwa: „Da war keine Stunde Null. Da war eine Stunde der Verwaltung“ (S. 9) –, stellt sich schnell das Gefühl ein, das schon einmal irgendwo gelesen zu haben.1 Wesel selbst hilft einem bei der Erinnerung leider nicht weiter. Denn er zitiert nicht. Er sammelt nur ein paar mehr oder weniger sporadisch zusammengetragene Literaturangaben zu jeder Randnummer, die er seinen Kapiteln anhängt.

Im zweiten Teil wendet sich Wesel der Zeit von Adenauer und Erhard (1949–1966) zu. Seine Rechtsgeschichte ist auch hier vor allem eines: Ereignisgeschichte, garniert mit anekdotischen In- und Exkursen. Das liest sich gut. Aber ist es auch richtig? Mitunter wird man zweifeln dürfen. So wärmt Wesel bei seiner Schilderung der Grundgesetz-Entstehung die Erzählung von den Lehren aus Weimar auf, die in der – längst widerlegten – Aussage gipfelt: „Dort sind die Grundrechte mehr oder weniger nur unverbindliche Programmsätze gewesen.“2 (S. 45) Überhaupt ist er stark im Perpetuieren rechtshistorischer Legenden. Etwa wenn es um die ersten Richter des Bundesverfassungsgerichts geht, von denen Wesel behauptet, sie hätten alle in der NS-Zeit ihren Beruf nicht mehr ausüben können oder sogar emigrieren müssen. Alle bis auf einen, versteht sich: Willi Geiger. Der sei nämlich „NS-Staatsanwalt an einem Sondergericht“ gewesen (S. 52). Dass außer Geiger auch weitere Richter der Erstbesetzung des Gerichts zwischen 1933 und 1945 keineswegs an ihrem Fortkommen gehindert wurden, ja teils sogar Karriere machen konnten, ist Wesel offenbar entgangen.3 Zu nennen sind vor allem Theodor Ritterspach, der 1936 vom Bayerischen Kultus- an das Reichsfinanzministerium wechselte und dort bis 1945 Dienst tat, und Anton Alfred Henneka, der nach einer Laufbahn in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im September 1944 (!) die Leitung des Rechtsreferats der Stadt München übernahm. Das heißt natürlich nicht, dass Ritterspach und Henneka mit dem NS sympathisiert haben müssen. So einfach ist Geschichte nicht. Doch ihr ungebrochener Werdegang lässt eine „gemeinsame politische Erfahrung“ (S. 52) mit den wirklich Verfolgten und Diskriminierten der Jahre 1933 bis 1945 wie Rudolf Katz oder Erna Scheffler doch sehr fernliegend erscheinen. So einfach ist Geschichte nämlich erst recht nicht.

Doch es wäre unangemessen, das Buch wegen solcher und einiger weiterer verfälschender Simplifizierungen einfach beiseite zu legen. Denn gerade in der zugespitzten Vereinfachung liegt seine Stärke. So gelingt es Wesel, Rechtsentwicklung und Rechtskultur auch in der Zeitspanne von 1966–1990, der der dritte Teil gewidmet ist, anschaulich zu schildern und dabei alle Rechtsgebiete auf ihre Kosten kommen zu lassen. Er schafft es sogar, den Reformbedarf im Umsatzsteuerrecht der 1960er-Jahre anhand von Tabellen und Rechenbeispielen so darzustellen, dass selbst der Verfasser dieser Rezension glaubt, die Zusammenhänge verstanden zu haben. Auch die mitunter hoch umstrittenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts, aber auch des Bundesgerichtshofs in Zivil- und Strafsachen, kommen hinreichend zur Sprache und zeigen, wie sehr neben dem Reformgesetzgeber der 1970er-Jahre gerade die Justiz die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik beeinflusst hat – progressiv wie konservativ. Bei der Darstellung von Fällen kann Wesel seinen literarischen Stil voll entfalten, sodass ihm die Leserschaft selbst bei der Schilderung eines BGH-Urteils zum „weiterfressenden Mangel“ (für die Eingeweihten: der Schwimmerschalter-Fall) nicht von der Fahne gehen dürfte.

Der vierte und letzte Teil behandelt die Zeit von der Wiedervereinigung 1990 bis heute. Wesel schlägt hier die Brücke von der juristischen Zeitgeschichte zum geltenden Recht und seiner Interpretation, also dem, was Juristen „Dogmatik“ nennen. Seine Darstellung lässt dabei deutlich die zunehmende Komplexität des bundesrepublikanischen Rechtssystems erkennen, die durch europarechtliche Einflüsse und Überlagerungen noch gesteigert wird. Aus guten Gründen widmet er sich daher auch vergleichsweise ausführlich der Entwicklung des europäischen Gemeinschafts-, später Unionsrechts mitsamt seiner rezenten „Krisen und Probleme“ (S. 248–256). Etwas unvermittelt beendet Wesel seine juristisch-zeithistorische tour d’horizon mit einer Gesamtbilanz. Das Fazit daraus: „Der Rechtsstaat der Bundesrepublik ist im Großen und Ganzen die Geschichte eines Erfolges.“ Und obwohl er 70 Jahre nach seiner Gründung von Problemen umzingelt sei, die irgendwann auch sein Fundament beschädigen könnten, dürfe man trotzdem hoffen: „Man muss eben optimistisch sein und außerdem gibt es noch das Bundesverfassungsgericht.“ (S. 259f.)

Wesels Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland ist ein eloquent geschriebenes, meinungsstarkes, gelegentlich auch zum Widerspruch anregendes Buch, das gerade im Anekdotischen mit manchem Aperçu aufwarten kann. Die Gesamtdarstellung der deutschen Rechtsgeschichte seit 1945, die Einzelerkenntnisse der juristischen Zeitgeschichtsforschung zu einem großen Ganzen verklammern würde, ist es nicht. Dafür hat Wesel die Literatur zu wenig ausgewertet und – vor allem! – zu wenig nachgewiesen, den aktuellen Forschungsstand nicht hinreichend berücksichtigt und auch manch eigene Auffassung nicht kritisch genug hinterfragt. Gewiss ist auch ihm die ein oder andere Passage etwas zu pointiert geraten. Aber gerade diese Zuspitzungen bereiten Lesevergnügen und machen das Buch zu dem, was es ist: Ein Lesebuch, geschrieben für ein breiteres Publikum, das aber zugleich die juristische Zeitgeschichtsforschung dazu auffordert, sich noch intensiver mit ihrem vordringlichsten Gegenstand zu beschäftigen: Der Rechtsgeschichte Deutschlands nach 1945, und zwar über die dogmatischen Fächergrenzen hinweg.

Anmerkungen:
1 Nämlich bei Georg-Christoph von Unruh, Die Lage der deutschen Verwaltung zwischen 1945 und 1949, in: Kurt G. A. Jesserich / Hans Pohl / Georg-Christoph von Unruh (Hrsg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 5, Stuttgart 1987, S. 70–86, hier S. 71.
2 Dazu nur Horst Dreier, Grundrechtsrepublik Weimar, in: ders. / Christian Waldhoff (Hrsg.), Das Wagnis der Demokratie. Eine Anatomie der Weimarer Reichsverfassung, München 2018, S. 175–194.
3 Und das, obwohl er als Quelle für die Richterbiographien Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 4, München 2012, S. 145–155 angibt, der diese „Individualität der Lebensläufe“ (S. 153) durchaus betont.

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