Geistliche Gewalt und kirchliches Recht. Die Synodalstatuten der Kölner Kirche im Vergleich

Geistliche Gewalt und kirchliches Recht. Die Synodalstatuten der Kölner Kirche im Vergleich

Organisatoren
Sabine von Heusinger / Karl Ubl, Historisches Institut, Universität zu Köln; Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde
Förderer
Landschaftsverband Rheinland
Ort
Köln
Land
Deutschland
Fand statt
In Präsenz
Vom - Bis
01.07.2022 - 01.07.2022
Von
Adrian Kammerer, Graduiertenkolleg 2212 „Dynamiken der Konventionalität, 400–1550“, Institut für Deutsche Sprache und Literatur I, Universität zu Köln

Das Kolloquium anlässlich der aktuellen Veröffentlichung der Neuedition der Kölner Synodalstatuten durch Heinz Wolter1 befasste sich mit Aspekten der bischöflichen Regierung und Rechtssetzung im Spätmittelalter, die im Erzbistum Köln ihren Ausdruck in den seit dem 13. Jahrhundert erlassenen Synodalstatuten fanden. Zur Eröffnung wurde die neue Ausgabe der Synodalstatuten feierlich an Heinz Wolter überreicht. In ihren Grußworten stellten Sabine von Heusinger (Köln), Karl Ubl (Köln) und Stephan Laux (Trier) die Bedeutung solcher Editionsprojekte für die Forschung heraus: Die in vielen Regionen noch kaum erschlossenen Synodalstatuten bieten wichtige Einblicke in die lokalen Verhältnisse, auch über geistliche Probleme im engeren Sinn hinaus. Heusinger hob die Verdienste Wolters für die Wissenschaft hervor und zeichnete seinen Lebensweg nach, der ihn nach der Promotion 1972 in Köln in den Schuldienst führte, neben dem er jedoch 1984 auch die Habilitation (ebenfalls in Köln) erlangte und nach zahlreichen weiteren Publikationen nun im Ruhestand die Arbeiten an den Synodalstatuten abschließen konnte.

Im ersten Vortrag stellte HEINZ WOLTER (Köln) sein Editionsprojekt selbst vor und gab einen detaillierten Einblick in die komplizierte Überlieferungssituation der Synodalstatuten: Trotz der Vorschrift an den Pfarrklerus, Abschriften der Statuten anzufertigen und aufzubewahren, sind ausschließlich Handschriften aus klösterlichen Beständen erhalten; zudem gibt es einige frühneuzeitliche Druckausgaben. Da die einzelnen Überlieferungsstränge jeweils nicht vollständig sind, liegt nun erstmals die gesamte Überlieferung der Statuten in einer einzigen Ausgabe vor. Inhaltlich gehen die Statuten auf die seit dem IV. Laterankonzil wiederholt eingeschärfte gesamtkirchliche Forderung zurück, nach der die kirchliche Rechtssetzung und bischöfliche Kontrolle des geistlichen Lebens in den einzelnen Diözesen, aber auch in den diözesanübergreifenden Kirchenprovinzen intensiviert werden sollten. Die Synodalstatuten geben also einen Einblick in die kirchliche Partikulargesetzgebung sowohl im Erzbistum als auch in der Kirchenprovinz Köln vom 13. bis ins 16. Jahrhundert. Da die geistliche Rechtsprechung zum Teil stark in den Alltag der Diözesanangehörigen einzugreifen beanspruchte, enthalten sie reiches Quellenmaterial zu den geistlichen und weltlichen Lebensumständen jener Zeit.

Eine überregional vergleichende Perspektive eröffnete im Anschluss PETER WIEGAND (Dresden) mit seinem Vortrag zu den Magdeburger Synodalstatuten, die er in einem laufenden Projekt ediert. Im Unterschied zu dem Kölner Beispiel liegt der Schwerpunkt der Magdeburger Überlieferung nicht auf den Diözesan-, sondern den Provinzialstatuten. Hier zeige sich bereits seit dem 13. Jahrhundert deutlich der Einfluss der kirchlichen Gesetzgebung aus dem Erzbistum Mainz. Im Mittelpunkt der Statuten stehe in Magdeburg die Verteidigung der Libertas ecclesie gegen konkurrierende Ansprüche weltlicher Gesetzgeber.

JOACHIM OEPEN (Köln) behandelte die Klosterpolitik des Kölner Erzbischofs Heinrich von Virneburg (1304–1332). Oepen führte aus, dass aus der Regierungszeit Heinrichs besonders viele Statuten überliefert seien – es handele sich um 20 Prozent des Materials in Wolters Edition – und fragte vor diesem Hintergrund nach dem Zusammenhang von Klosterpolitik und Synodalstatuten. Teilweise sei hier ein Gegensatz zu erkennen, beispielsweise verstießen mehrere Verwandte Heinrichs gegen die von ihm verbotene Pfründenansammlung in Klöstern, was der Erzbischof duldete. Gegenüber den Bettelorden verfolgte Heinrich laut Oepen eine ambivalente Politik: Einerseits ergriff der Erzbischof etwa im Streit über Begräbnisrechte Partei für den mit den Orden konkurrierenden Pfarrklerus, andererseits förderte er beispielsweise die Karmeliter mit Predigtprivilegien. Insgesamt habe der Erzbischof in vielen klosterpolitischen Fragen seiner Zeit zwischen verschiedenen Polen geschwankt.

PATRICK BRETERNITZ (Köln) diskutierte die Finanzpolitik des Kölner Erzbischofs Friedrich III. von Saarwerden (1370–1414) und demonstrierte, dass die neue Edition auch für die Bearbeitung wirtschaftsgeschichtlicher Fragestellungen interessantes Material bereithält. Friedrich hatte das Erzbistum im Zustand desaströser Verschuldung übernommen, sanierte die Finanzen bis zum Ende seiner Amtszeit jedoch praktisch vollständig. Der Erzbischof bediente sich dafür einer geschickten Auslösung verpfändeter Ämter, die ihm langfristig Einnahmequellen zurückbrachten. Das Hochstift beteiligte sich unter seiner Führung außerdem an Münzverträgen mit den umliegenden Territorien, die teils in den Synodalstatuten bekannt gemacht wurden, und konnte durch die Geldbußen bei der Verwendung illegaler Münzen Einnahmen erzielen. Aufgrund der glücklichen Umstände, die Friedrich häufig entgegengekommen seien, sei freilich an einer einheitlich konzipierten und intentionalen Sanierungspolitik zu zweifeln.

TIMO GÖRGEN (Köln) widmete sich dem Fehdeverbot Erzbischof Wilhelms von Gennep (1349–1362) aus dem Jahr 1358, das mit den Synodalstatuten erstmals ediert wurde und ungewöhnlicherweise dem Klerus galt. Görgen interpretierte dieses Verbot ausführlich vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Krisen des 14. Jahrhunderts, die beispielsweise durch die Pest, Judenpogrome und Misswirtschaft verursacht worden seien: Der Erzbischof habe seinen Klerus an der Fehdeführung hindern müssen, um den Wiederaufbau des Erzbistums nach diesen Krisen zu sichern.

LETHA BÖHRINGER (Köln) diskutierte die Rolle der Inquisition in der Regierungszeit Erzbischof Heinrichs von Virneburg (1304–1332). Sie stellte die These auf, dass das verstärkte Engagement Heinrichs auf diesem Gebiet als Selbstbehauptungsstrategie gegenüber den seit dem 13. Jahrhundert massiv gewachsenen Selbstverwaltungsansprüchen der Kölner Bürgerschaft zu verstehen sei. Indem er seine geistliche Gewalt in spektakulären Prozessen demonstrierte, habe sich der Erzbischof auf einem Gebiet profilieren können, auf dem seine Ansprüche gegenüber der Stadt deutlicher als auf dem der weltlichen Herrschaft waren. Böhringer untermauerte ihre Auffassung mit dem Verweis auf Heinrichs Beteiligung am Prozess gegen Meister Eckhart und sein Vorgehen gegen Beginen und Begarden und stellte dabei neben der Erläuterung ihrer Kernthese zahlreiche falsche Details und Missverständnisse bezüglich des Ablaufs, der Beteiligten und der Interpretation des jeweiligen Geschehens in den bereits umfangreichen Forschungen zu beiden Beispielen richtig.

Beschlossen wurde das Kolloquium mit einem Abendvortrag, in dem CLAUDIA GARNIER (Vechta) die Synodalstatuten in einem Spannungsfeld zwischen normativer und sozialer Praxis verortete. Sie erläuterte zunächst das Entstehen der Statuten vor dem Hintergrund der kirchlichen Reformpolitik zur Wahrung der Libertas ecclesie, aber auch der Forderungen des IV. Laterankonzils nach regelmäßigen kirchlichen Versammlungen zur Aufdeckung von Missständen. Bei den dadurch hervorgebrachten Normen stelle sich freilich die Frage nach ihrem Praxisbezug. Garnier erläuterte dann die wichtigsten und härtesten geistlichen Strafen bei Verstoß gegen Normen: die auf Personen bezogene Exkommunikation und das über ganze Gebiete verhängte Interdikt. Sie zeigte an zahlreichen Beispielen aus dem Erzbistum Köln, dass bei der Verhängung und Interpretation dieser Ausschlussmöglichkeiten aus der kirchlichen Gemeinschaften großer regionaler Spielraum bestand; so konnten etwa unter verschiedenen Bischöfen im 14. Jahrhundert Mitglieder in einer speziellen Bruderschaft das Interdikt umgehen und mussten dafür Gebühren für den Bau des Kölner Doms entrichten. Die Politik des kirchlichen Ausschlusses konnte also regionalen politischen Bedürfnissen angepasst werden; in der Adaption und Modifikation der gesamtkirchlichen Vorgaben an ortskirchliche Verhältnisse sei die Hauptfunktion der Synodalstatuten zu suchen.

Der verbindende Faden aller Vorträge war der häufige Rückgriff auf die neue Ausgabe der Kölner Synodalstatuten. Das breite Spektrum an religions-, finanz- und herrschaftshistorischen Fragestellungen wurde stets aufgrund dieser Edition bearbeitet, die aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet wurde, häufig neben weiterem Quellenmaterial, mit der sie sich zusammenlesen lässt. So wurde durch das Kolloquium deutlich, welches Forschungspotential, auch für raumübergreifende Vergleichsstudien, durch die Edition geschaffen wurde.

Konferenzübersicht:

Sabine von Heusinger (Köln) / Karl Ubl (Köln) / Stephan Laux (Trier): Begrüßung

Heinz Wolter (Köln): Die Edition der Synodalstatuten

Peter Wiegand (Dresden): Missing Link – Vorlagen und Verbreitung der Synodalstatuten der Erzbischöfe von Magdeburg (1261–1498)

Joachim Oepen (Köln): Die Klosterpolitik des Kölner Erzbischofs Heinrich von Virneburg

Patrick Breternitz (Köln): Friedrich III. von Saarwerden, der Rheinische Münzverein und die Sanierung der Kölner Finanzen

Timo Görgen (Köln): Das Fehdeverbot Wilhelms von Gennep 1358. Aus der Not eine Tugend?

Letha Böhringer (Köln): Unsere Stadt! Erzbischof Heinrich von Virneburg und die Inquisition in Köln

Abendvortrag

Claudia Garnier (Vechta): Devianz in Kurköln. Die Synodalstatuten des 13. und 14. Jahrhunderts im Spannungsfeld normativer Ordnung und sozialer Praxis

Anmerkung:
1 Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde (Hrsg.), Die Synodalstatuten der Kölner Kirche im Spätmittelalter 1261–1513. Bearbeitet von Heinz Wolter (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde LXXXIV), 2. Bd., Köln / Weimar / Wien 2022.