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Titel
Geschlossene Gesellschaft. Das Gefängnis als Sozialversuch – eine bundesdeutsche Geschichte


Autor(en)
Ramsbrock, Annelie
Erschienen
Frankfurt am Main 2020: S. Fischer
Anzahl Seiten
415 S.
Preis
€ 25,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Gerd Schwerhoff, Institut für Geschichte, Technische Universität Dresden

Mitte der 1960er-Jahre erschütterten Skandale über die Zustände in bundesdeutschen Gefängnissen die Öffentlichkeit. Schlagzeilen machte vor allem die Kölner Haftanstalt am „Klingelpütz“ mit Berichten über grausame, mitunter tödliche Misshandlungen. Die Zustände dort erinnerten Beobachter an „mittelalterliche Folterkammern“ oder „Hitlers Konzentrationslager“; ein Bericht im Nachrichtenmagazin Der Spiegel kam zu dem lakonischen Schluss, der Rechtsstaat ende am Gefängnistor.1 Nicht zuletzt durch diese Vorfälle gewann die Debatte über eine Reform des Strafvollzuges an Fahrt, die nach langem Vorlauf am 16. März 1976 (nicht 1973, wie irrig auf S. 85 geschrieben) in Gesetzesform gegossen wurde. Die Wurzeln der Reform allerdings lassen sich viel weiter zurückverfolgen: Sie liegen im Aufstieg des Resozialisierungsparadigmas nach 1945, der sozialwissenschaftlich ausformulierten, modernen Variante jener viel älteren „paradoxen Idee […], einen Menschen aus der Gesellschaft auszuschließen, um ihm beizubringen, wie er sich innerhalb der Gesellschaft zu verhalten hat“ (S. 297). Karriere und Krise dieser „Regulierungstechnik“ in Theorie und Praxis am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1945 und 1985 sind das Thema des vorliegenden Buches, der gekürzten Fassung einer Habilitationsschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Die Verfasserin verfolgt ihr Ziel in drei großen Schritten. Ein erster Teil („Strafvollzug und Menschenformung: Die Resozialisierungsidee im 20. Jahrhundert“) zeichnet die Konkurrenz zwischen den zwei dominierenden Leitideen des Gefängniswesens nach: auf der einen Seite die erbbiologisch bestimmte Vorstellung von einem „Verbrecher-Gen“ als entscheidende Legitimationsgrundlage für die Strafziele „Vergeltung“ und „Ausgrenzung“; auf der anderen Seite der Erziehungs- bzw. moderner: der Resozialisierungsgedanke, der auf eine Wiedereingliederung der Straftäter in die Gesellschaft zielte. Obwohl beide Leitgedanken bereits lange zuvor existierten, ist der darstellerische Angelpunkt dieses ersten Teils der Nationalsozialismus, der Ausgrenzung in äußerster Zuspitzung praktiziert hatte und von dem sich Politik und Wissenschaft der Nachkriegszeit abzusetzen suchten. Einmal mehr wird die zentrale Rolle des Kriminologen Thomas Würtenberger herausgestellt, eines vormals überzeugten Nationalsozialisten, der sich 1938 gegen verschwommene Humanitätsideale im Strafrecht gewandt hatte, nun aber mit der Zurückführung der erbbiologischen Fragestellung „auf ein vertretbares Maß“ den Anschluss der bundesdeutschen Wissenschaft an die „internationale Kriminologie“ betrieb (S. 39).2

Den Kern der Untersuchung bildet der zweite Teil: „Das Gefängnis als Ort der Resozialisierung: Die Behandlung der Gefangenen (1960er/1970er Jahre)“. Dabei rücken zunächst die „Paradoxien einer ungeliebten Profession“ (S. 91) in den Mittelpunkt: Durch bessere Ausbildung und Trainingsmaßnahmen versuchte man, den Strafvollzugsbediensteten einen angemessenen Umgang mit den Inhaftierten nahezubringen, und trug damit ihrer Rolle als Schlüsselfiguren für eine erfolgreiche Reform Rechnung. Am herkömmlichen Aufgabenspektrum der Bewacher und wohl auch an ihrem Verhalten änderte sich langfristig allerdings weniger als erwünscht. Zentrale Bedeutung für einen möglichen Erfolg der Resozialisierung mussten naturgemäß die Formen der Beschäftigung im Gefängnis haben. Bildete der organisierte Arbeitszwang zunächst lediglich eine Form der Bestrafung hart am Rande der Körperstrafe, so rückten Berufsausbildung und angemessene Bezahlung in den Fokus der Reformdebatte. Auf beiden Feldern wurden jedoch kaum durchschlagende Ergebnisse erzielt. Ein vielleicht stärkerer Wandel ergab sich im Bereich der Freizeit: Wie in der Gesellschaft insgesamt stieg ihr Stellenwert auch im Gefängnis stark an, was sich etwa in Filmangeboten, Sportveranstaltungen oder öffentlichkeitswirksamen Ausstellungen zu „Kunst im Knast“ niederschlug. In besonderer Weise dem Resozialisierungsparadigma verpflichtet waren solche Ansätze des Vollzuges, die gleichsam „heilenden“ Charakter annehmen wollten. Auf breiter Ebene konnte sich die Idee des Gefängnisses als sozialtherapeutischer Anstalt allerdings nicht durchsetzen; sie wurde zwischen 1969 und 1983 nur in insgesamt elf sogenannten Modellanstalten umgesetzt. Ausgewählte Insassen wurden dort unter besonderer Betreuung von Psychologen und Sozialarbeitern in Wohngruppen untergebracht und einem liberaleren Vollzugsregime unterstellt. Die im Vergleich niedrigeren Rückfallquoten stellten dem Experiment kein schlechtes Zeugnis aus. Dem Imperativ, die Gefangenen als Kranke zu behandeln, entsprach aber auch der ganz andere Ansatz einer auf Freiwilligkeit beruhenden chemischen (und bisweilen auch chirurgischen) Kastration von Sexualstraftätern, die trotz heftiger Kritik bis heute zum – allerdings selten angewandten – Arsenal der Instrumente des Strafvollzuges gehört.

Im dritten Teil, „Eigenlogik der Gefängnisgesellschaft – Grenzen der Resozialisierung (1970er/1980er Jahre)“, verschiebt sich der zeitliche Fokus der Darstellung auf das Ende des Untersuchungszeitraums. Die Grenzen der Resozialisierung werden insbesondere durch den Charakter des Gefängnisses als einer „totalen Institution“ (Erving Goffman) bestimmt, die das Subjekt einem engen Reglementierungsregime unterwirft und der Individualität enge Grenzen setzt. Über die Reaktion der Insassen darauf geben die Quellen nur begrenzt Auskunft; eine gut dokumentierte, wenngleich extreme Form stellte der Suizid von Häftlingen dar, ein im Vergleich mit der Gesamtbevölkerung häufiges Phänomen. Als besonderes Problem für Institution und Insassen gleichermaßen wird schließlich der Umgang mit Sexualität erörtert. Als Mitte der 1970er-Jahre das Resozialisierungsparadigma in Gesetzesform gegossen wurde, zeichnete sich, wie das letzte Kapitel betont, längst eine Krise der Gefängnisreform ab. Diejenigen Soziologen und Kriminologen, die seit Längerem den Resozialisierungsvollzug gefordert hatten, wurden nun zu den größten Kritikern der Halbheiten und Unvollkommenheiten eines Reformprozesses, der die in ihn gesetzten Erwartungen kaum erfüllte (S. 283). Zugleich fanden Reformen, die die öffentlichen Finanzen strapazierten, immer weniger parlamentarischen Rückhalt. Das gesellschaftliche Klima hatte sich im Zeichen von Wirtschaftskrise und Sparpolitik geändert, ein ökonomischer Faktor, der allerdings nur am Rande erwähnt wird (S. 289f.). Als Menetekel des insgesamt gescheiterten „Sozialversuchs“ erscheint der Verfasserin die bis heute bestehende Möglichkeit einer Sicherungsverwahrung nach verbüßter Haft, die mit internationalem Recht kaum in Einklang stehe.

Bislang war das bundesdeutsche Gefängniswesen, sieht man einmal von Stuttgart-Stammheim mit den Gefangenen der Rote Armee Fraktion (RAF) ab, kaum Gegenstand geschichtswissenschaftlicher Erörterung, wie Annelie Ramsbrock in der Einleitung feststellt (S. 10).3 Mit ihrer gut konzipierten und flüssig zu lesenden Arbeit hat die Autorin diese Forschungslücke nun deutlich verkleinert und ein zentrales Referenzwerk für die künftige Historiographie geschaffen. Insofern darf das Unternehmen als gelungen betrachtet werden. Zur Konzeption der Arbeit gehören aber auch einige Engführungen, die – mögen sie auch arbeitsökonomisch notwendig oder quellenbedingt unvermeidlich gewesen sein – gerade aus der Sicht eines Lesers, der vornehmlich in früheren Epochen zu Hause ist, bedauerlich erscheinen. Dazu gehört erstens die weitgehende Ausblendung der langen Vorgeschichte des Resozialisierungsdispositivs, die jenseits des Nationalsozialismus über das 19. Jahrhundert in das Zeitalter aufklärerischer Reformer vom Schlage John Howards und Jeremy Benthams noch weiter zurückreicht. In der Langfristperspektive erschiene vielleicht die Zäsur nach 1945 weniger einschneidend als dargestellt. Vor dem Hintergrund älterer Entwürfe von der „Strafanstalt als Besserungsmaschine“ (Thomas Nutz), wie sie spätestens im Rahmen der ebenso internationalen wie interdisziplinären Gefängniskunde im 19. Jahrhundert formuliert wurden, könnte jedenfalls die – möglicherweise begrenzte (?) – Innovationskraft des Resozialisierungsparadigmas nach 1945 schärfer gefasst werden.4

Weiterführend wäre zweitens ein stärker international vergleichender Blick. In der vorliegenden Arbeit bestärkt der gelegentliche Blick über den nationalen Tellerrand hinaus vornehmlich den Eindruck bundesrepublikanischer Defizite, etwa in Bezug auf die Nichterfüllung internationaler Rechtsnormen oder auf ein „weitaus restriktiveres Strafverständnis“ als in England oder Skandinavien (S. 161). Ob eine systematisch vergleichende Bilanz so negativ ausfallen würde, müssten weitere Studien erweisen. Mit Blick auf die Einsperrungspraxis in Großbritannien oder gar auf die Häftlingsrevolten in Frankreich, wo Anfang der 1970er-Jahre der (auch von Ramsbrock vielzitierte) Michel Foucault mit seiner „Group d‘information sur les prisons“ heftige Kritik an den Missständen übte, erscheint das zumindest zweifelhaft.5

Überraschend sind für den Frühneuzeithistoriker, drittens, Grenzen der Erkenntnis, die das Material der Zeithistorikerin offenkundig setzt. Die Breite der herangezogenen Quellen ist zweifellos imponierend: Dazu gehören Verwaltungsunterlagen verschiedener Provenienz, parlamentarische Dokumente und kriminologische Fachliteratur. Von Bedeutung sind insbesondere Gefängnisakten, wobei die Strafanstalt Berlin-Tegel mit einem geschlossenen Bestand hervorsticht, darunter auch Artikel aus der Gefangenenzeitschrift „Lichtblick“ und Ego-Dokumente in Form von Beschwerdebriefen. Auf dieser Grundlage kann die Verfasserin ihrem Anspruch gerecht werden, deutlich über eine bloße Rechts- und Institutionengeschichte des Gefängnisses hinauszugelangen. Einblicke in die Subkultur des Gefängnisses gelingen allerdings nur sehr begrenzt (dazu S. 270); jenseits der problemorientierten Schneisen, die die Darstellung schlägt, gewinnt der Leser kein zusammenhängendes Bild von der „geschlossenen Gesellschaft“. Insofern bleibt dieses Bild bruchstückhaft, etwa was den Aspekt der körperlichen Gewalt angeht, die vornehmlich als eine Gewalt der Institution und ihrer Vertreter gegen die Insassen erscheint, während die Gewalt der Häftlinge untereinander kaum thematisiert wird. Vielleicht wäre es auch zeithistorisch möglich, die exemplarische Mikrogeschichte nicht des, sondern eines Gefängnisses zu schreiben, wie es Falk Bretschneider, unter ähnlichem Titel, vor einigen Jahren für das sächsische Waldheim im 18. und 19. Jahrhundert mit Erfolg unternommen hat. Und vielleicht würde auch die systematische Sichtung der Selbstzeugnisse von Betroffenen interessante Ergebnisse erbringen, wie sie für das 19. Jahrhundert bereits vorliegt.6

Viertens schließlich ist auch eine sachliche Engführung der Darstellung zu konstatieren, indem die Verfasserin sich stark auf den Diskurs der Reformer konzentriert und deren Ziele häufig zum Maßstab der eigenen Urteilsbildung macht. Ihrem Ziel, die „Gefängnisreform als Brennglas gesellschaftspolitischer Entwicklungen“ nutzbar zu machen (S. 12), wird sie mit einem solchen Vorgehen nur zum Teil gerecht. Bezeichnend ist, dass die Gegner der Resozialisierung und die Veränderung des gesellschaftlichen Klimas in den 1970er-Jahren gegen Ende eher unvermittelt auf den Plan treten, was sicher nicht die tatsächlichen Proportionen der wissenschaftlichen, medialen und politischen Debatten widerspiegelt. Kontroverse kriminalpolitische Debatten, bei denen „Vergeltung“ oder „Sicherheit“ gegen das Resozialisierungsparadigma in Stellung gebracht wurden, finden kaum Erwähnung, waren aber bestimmt präsent. Bis heute ist die Sicherheitsverwahrung ein Thema, zuletzt als der antisemitisch motivierte Attentäter von Halle – unter Beifall gerade einer kritischen Öffentlichkeit – nicht nur zu lebenslangem Gefängnis, sondern auch zu anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt wurde.7 Trotz aller Einzig- und Eigenarten bleibt auch das bundesdeutsche Gefängnis den Aporien im Spannungsfeld von Besserung und Ausgrenzung verhaftet, die die Geschichte der Einsperrung seit Jahrhunderten prägen und für die bis zur Gegenwart keine wirkliche „Lösung“ gefunden ist.

Anmerkungen:
1 O.A., Affären. Rotes Badewasser, in: Der Spiegel, 27.11.1967, https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-46196101.html (28.12.2020).
2 Ausführlich dazu Immanuel Baumann, Dem Verbrechen auf der Spur. Eine Geschichte der Kriminologie und Kriminalpolitik in Deutschland 1880 bis 1980, Göttingen 2006, S. 235ff., hier S. 240.
3 Eine Ausnahme ist die vollkommen anders zugeschnittene Arbeit von Kai Naumann, Gefängnis und Gesellschaft. Freiheitsentzug in Deutschland in Wissenschaft und Praxis 1920–1960, Berlin 2006.
4 Vgl. Thomas Krause, Gefängnisfreunde. Neuere Beiträge zur Strafvollzugsgeschichte im deutschsprachigen Raum, in: Rechtsgeschichte 10 (2007), S. 205–209.
5 Didier Eribon, Michel Foucault. Eine Biographie. Aus dem Französischen von Hans-Horst Henschen, Frankfurt am Main 1991, S. 318ff. Vgl. jetzt für Großbritannien Harry Potter, Shades of the Prison House. A History of Incarceration in the British Isles, Woodbridge 2019.
6 Falk Bretschneider, Gefangene Gesellschaft. Eine Geschichte der Einsperrung in Sachsen im 18. und 19. Jahrhundert, Konstanz 2008; Heike Talkenberger, Gauner, Dirnen, Revolutionäre. Kriminalität im 19. Jahrhundert, Darmstadt 2011, S. 110ff.
7 Annette Ramelsberger, Urteil im Halle-Prozess. Fanal der Gerechtigkeit, in: Süddeutsche Zeitung, 21.12.2020, https://www.sueddeutsche.de/politik/halle-attentat-prozess-urteil-1.5155171 (28.12.2020).

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