U. Andermann u.a. (Hrsg.): Grafschaft Ravensberg

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Titel
Die Grafschaft Ravensberg in Mittelalter und Reformationszeit. Beiträge des ersten Ravensberger Kolloquiums


Herausgeber
Andermann, Ulrich; Zozmann, Michael
Reihe
Sonderveröffentlichung des Historischen Vereins für die Grafschaft Ravensberg
Erschienen
Anzahl Seiten
291 S.
Preis
€ 29,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Christof Spannhoff, Historisches Seminar, Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Der zu besprechende Sammelband ist das Ergebnis einer am 23. Januar 2021 pandemiebedingt als Video-Konferenz abgehaltenen Tagung. Es handelte sich um das erste „Ravensberger Kolloquium“ – ein neues Format, im Zuge dessen zukünftig in regelmäßigen Abständen wissenschaftliche Tagungen durch den Historischen Verein für die Grafschaft Ravensberg e.V. veranstaltet werden sollen. Inhaltlich stehen dabei Themen der ravensbergischen Landesgeschichte in vergleichender Perspektive im Fokus, wie aus dem knappen Vorwort der beiden Herausgeber Ulrich Andermann (Vorsitzender) und Michael Zozmann (Schriftführer) hervorgeht. Der versprochene Vergleich wird auch in regionaler Hinsicht (Nordwestdeutschland) in den meisten Beiträgen eingelöst.

Den Auftakt bildet Frank Huismann mit seinem problemorientierten Überblick über die Faktoren der Herrschaftsbildung in Lippe und Ravensberg bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts, der darüber hinaus Schlaglichter auf weitere regionale Nachbarn wirft. Herrschaft versteht er dabei als „vererbbare und somit auf Dauerhaftigkeit angelegte, von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen begrenzte Machtausübung“ (S. 11). Huismann betont, dass Herrschaft bis ins 14. Jahrhundert personal gedacht worden sei. Präzise und quellennah prüft er die von der Geschichtsforschung vorgetragenen und unterschiedlich gewichteten Wirkmächte wie Herrscherpersönlichkeit bzw. Dynastie, Grundherrschaft, königliche Ämter sowie Gerichtsrechte, aber auch „Macht und Geschicklichkeit“ der Potentaten. Der Autor kommt zu dem Schluss, es habe nicht den einen ausschlaggebenden Faktor gegeben, sondern Herrschaftsaufbau müsse als dynamischer, sich ständig ändernder Prozess betrachtet werden. Zu unterschiedlichen Zeiten stellten sich verschiedene Herausforderungen, denen es zu begegnen und die es zu meistern galt. Die herrschaftsbildenden Funktionen wechselten also: Während im 12. und frühen 13. Jahrhundert Herrschaft durch die verschiedenen Zugriffsmöglichkeiten auf Grundbesitz bestimmt worden sei, hätten seit dem 13. Jahrhundert der notwendig gewordene Landesausbau und die Städtegründungen den Aufstieg einer Dynastie beeinflusst, im 14. Jahrhundert dann der Übergang zur Geldwirtschaft, was beides mit vermehrter Schriftlichkeit und Aufbau von Verwaltungsstrukturen verbunden war. „Wer in dieser Phase des 14. Jahrhunderts den Anschluss verliert, wie Schwalenberger und Sternberger, der verschwindet bald oder wird marginalisiert wie die Tecklenburger“ (S. 28). Der Gewinn dieses Überblicks liegt ferner in der Benennung von weiterführenden Forschungsfragen: Welchen Einfluss hatten etwa die weiblichen Mitglieder einer Dynastie? Hier plädiert Huismann dafür, die in den Urkunden genannten Akteurinnen und Akteure auch wirklich ernst zu nehmen. Welche Netzwerke besaßen die Dynastenfamilien? Welche Beziehungen bestanden beispielsweise zu Niederadel und Vasallität, des Weiteren zu den geistlichen Großen? Einem „scheinbar so ausgeforschten Themengebiet“ (S. 29) wie der hochmittelalterlichen Herrschaftsbildung sind somit noch viele aufschlussreiche Erkenntnisse zu entlocken.

Roland Lindes Beitrag befasst sich mit der Grundherrschaft im Ravensberger Land. Hier stehen sich vor allem die Ausprägungen von Eigenbehörigkeit und Meierrecht gegenüber, die charakteristisch für die Region waren. Doch der Beitrag zeigt anschaulich, dass es ebenfalls unterschiedliche Mischformen gegeben hat. Dazu nimmt Linde die Verhältnisse zum Ausgangspunkt seiner Betrachtungen, die er im Ravensberger Urbar von 1556 vorfindet – einer absoluten „Schlüsselquelle“ für die Region (S. 32), die in ihrer Detailliertheit für diese frühe Entstehungszeit in Westfalen einzigartig ist. Die hier am Ende des Mittelalters enthaltenen Zustände und Sachverhalte erklärt der Autor anschließend aus der mittelalterlichen Entwicklung heraus, wodurch sich überdies der gesellschaftliche, soziale und wirtschaftliche Wandel spiegelt.

Gegen die vorherrschende Vorstellung der älteren landesgeschichtlichen Forschungen zu Ravensberg hinsichtlich der Ausbildung von Verwaltungsstrukturen im späten Mittelalter richtet sich Jürgen Jablinski mit seinen neuen Denkansätzen zur Entwicklung der Lokalherrschaft in der Region. Es handelt sich dabei um die Essenz seiner im Druck befindlichen Dissertation1: Während man bislang für die seit 1346 von auswärtigen Herren regierte Grafschaft Ravensberg eine Entwicklung der die Landesherrschaft unterstützenden Lokalverwaltung durch Drosten und Amtleute seit dem 14. Jahrhundert konstatierte, zeigt der Autor auf Basis von neu bewerteten Pfandverträgen, dass erst Mitte des 16. Jahrhunderts die ravensbergischen „Grundlagen einer amtsmäßig organisierten Lokalverwaltung gelegt“ wurden, „in der dann weisungsgebundenes Verwaltungspersonal tätig war“ (S. 55). „Lokale Behörden mit weisungsgebundenem Verwaltungspersonal unter Aufsicht und Kontrolle des Fürstenhauses hat es selbst im 15. Jahrhundert in der Grafschaft Ravensberg nicht gegeben“ (S. 70). Mit den spätmittelalterlichen Pfandverträgen wurde also nicht das Lehnswesen in eine amtsmäßig organisierte Verwaltung überführt, sondern sie waren eine neue Rechtsgrundlage zur Fortführung eines lange gepflegten Zusammenwirkens der Landesherren mit ausgewählten adligen Familien. Diese Pfandherrschaften ermöglichten den Ausstieg aus dem veralteten Lehnsrecht. Vor allem die Möglichkeit der Fürsten, die Verträge zu kündigen, ermöglichte ihnen, zeitnah auf veränderte Situationen zu reagieren. Die Pfandherren hingegen nahmen wegen der engen Beziehung zum Territorialherrn eine übergeordnete Stellung ein, die sie aus dem Kreis der übrigen Adligen hervorhob. Sie waren nicht „Beamte“ des Fürsten, sondern durch herrschaftliche Rechteübertragung und Huldigung selbst die lokalen Machthaber. Das System der „Pfandherrschaft“ sei als „zeitgemäße Weiterentwicklung der bestehenden Lehnsvereinbarungen“ (S. 73) ein eigenständiger Schritt zwischen vorangehender mittelalterlicher Fürstenherrschaft und nachfolgender vormoderner Staatsbildung gewesen – so zusammenfassend der Autor. Spannend bleibt hier allerdings die sich stellende, aber unbeantwortete Frage, wie denn die Pfandherrschaften dann im 16. Jahrhundert praktisch in die amtsmäßig organisierten Lokalverwaltungen transformiert wurden.

Ausgehend von der Gerichtsreform in der Grafschaft Ravensberg 1556/58 untersucht Ulrich Andermann die landesherrliche Gerichtsverfassung des Territoriums. Dabei klammert er ausdrücklich die geistliche und städtische Gerichtsbarkeit, die Hofgerichte der Grundherrschaften sowie die Mark- und Holzgerichte aus, die sich somit noch als Forschungsgegenstände der ravensbergischen Landesgeschichte anbieten. Nachdem er die Forschungslage knapp skizziert hat, betrachtet er die Verbindung von Gerichts- und Landesherrschaft, die im Bereich des Ravensberger Landes – wie schon zuvor Frank Huismann festgestellt hat – kaum gegeben war. Andermann erläutert eingehend die Frei- und Femegerichtsbarkeit im Verhältnis zu den gleichzeitigen Gogerichten und den erst später etablierten Amtsgerichten. Während die Freigerichte ein „Auslaufmodell“ gewesen seien, prägten Konkurrenz und Zusammenwirken der Go- und Amtsgerichte die Gerichtslandschaft seit dem 15. Jahrhundert, bis schließlich die Rezeption römischen Rechts und die Gerichtsreform auch in Ravensberg die Gerichtsbarkeit nachhaltig veränderte, was sich etwa in den geänderten Anforderungen an das Gerichtspersonal sowie dem Einfluss auf das Verfahrensrecht zeigte.

Ebenfalls mit der Entwicklung der Landesverwaltung beschäftigt sich der Beitrag von Wolfgang Schindler zu Herkunft und Karriereverläufen der landesherrlichen Amtsträger der Grafschaft Ravensberg im 15. und 16. Jahrhundert. Seine prosopografisch angelegte Studie betrachtet dabei vor allem das Verwaltungspersonal unterhalb der Ämterebene. Auf umfangreicher Quellenbasis, deren zerstreute Informationen Schindler in beachtenswerter Fleißarbeit aus unterschiedlichen Archiven zusammengetragen hat, kommt er zu dem Ergebnis, dass sich ab der Mitte des 15. Jahrhunderts die Ravensberger Verwaltung intensivierte, wie am Anwachsen der Zahl der Stellen und Amtsträger sowie an der Spezialisierung der Aufgaben zu erkennen sei. Entscheidende Veränderungen erfolgten dann ab 1535 in der Landesverwaltung und ab 1556/58 im Gerichtswesen. Anders als in anderen deutschen Territorien habe sich in Ravensberg im 15. und 16. Jahrhundert keine einheitliche, untereinander verwobene „Beamtenschaft“ herausgebildet. Das sei erst seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und vor allem im 17. Jahrhundert der Fall gewesen. Für den Untersuchungszeitraum seien auch ausgeprägte Karriereverläufe selten anzutreffen. Das einmal erworbene Amt wurde zumeist ein Leben lang ausgeübt.

Vor der unkritischen Übernahme vormoderner Kontinuitätsfiktionen durch die heutige Geschichtswissenschaft warnt Elizabeth Harding in ihren Ausführungen zur Selbstvergewisserung der Ravensberger Ritterschaft. Sie kann in ihrem Beitrag, der auf ihrer 2011 veröffentlichten Dissertation beruht2, anschaulich belegen, wie ein im 18. Jahrhundert von der Ravensberger Landstandschaft selbst konstruiertes und instrumentalisiertes Traditionsnarrativ – das Recht zur Teilnahme am Landtag habe schon immer an bestimmtem Güterbesitz geklebt – von der Geschichtsforschung des 19. und frühen 20. Jahrhunderts übernommen und bis in die Gegenwart fortgeschrieben worden ist. Nicht unschuldig daran war unter anderem die archivalische Überlieferung sowie deren Ordnung und Verzeichnung Anfang des 19. Jahrhunderts. Harding plädiert dafür, „auch für Ravensberg keine Traditionslinien zwischen der weitgehend formalisierten Ständeverfassung des 18. Jahrhunderts und der politischen Kultur des 16. Jahrhunderts zu ziehen“ (S. 189). Vielmehr sei nach den Dynamiken und Eigenarten zu fragen und auf die Aushandlungsprozesse zu schauen. Wie sich die Verfassungskultur Ravensbergs im 16. Jahrhundert und zuvor gestaltete, ist ein noch recht unbearbeitetes Feld, das allerdings erst von dem Narrativ der älteren Historiografie befreit werden muss.

Mit der Herrschaftspraxis in Ravensberg unter den Herzögen von Jülich-Kleve-Berg beschäftigt sich Stefan Gorißen. Ausgehend von der Beobachtung, dass der zu Beginn des 16. Jahrhunderts entstandene Herrschaftsverband der Vereinigten Herzogtümer Kleve, Jülich und Berg mit den Grafschaften Mark und Ravensberg als staatliches Gebilde Potential auf eine führende Rolle im Reich gehabt habe, aber bereits Mitte des 17. Jahrhunderts wieder verschwunden sei, stellt er die Frage nach dem Warum. Die Stellung der Grafschaft Ravensberg sei im genannten Territorienverbund stets prekär gewesen. Deshalb lassen sich keine Bestrebungen ausmachen, die Exklave in einen zusammenhängenden Flächenstaat zu integrieren. Diese fehlenden Bemühungen seien auch in den gegenläufigen Interessen mächtiger Vertreter regionaler Partikularpolitik begründet gewesen. Erst unter brandenburgischer Herrschaft seien die Probleme der Konzepte arrondierter Territorien in den Blick genommen worden.

Die Zeit der Reformation beleuchtet Antje Flüchter. Da die Landesherren eine via media als kirchenpolitischen Sonderweg einschlugen, die in einem ersten Kapitel beschrieben wird, stellt sich ihr die Frage nach dem Reformationsverlauf im weit von der landesherrlichen Residenz entfernten Ravensberg: Was bedeutete die klevische Kirchenpolitik für das Gemeindeleben und die Konfessionsbildung in der ostwestfälischen Exklave? Aufgrund der angeblich schmalen Quellenbasis – abgesehen von der überlieferten Visitation von 1533 – sei das allerdings schwer zu beantworten. Dementsprechend dünn und erwartbar ist auch das Ergebnis des Überblicks: Flüchter vermutet, dass sich unter dem Deckmantel der via media, die einen Spielraum zwischen katholischem Bekenntnis, lutherischer Ansichten und vorsichtigen Neuerungen erlaubte, verschiedene Glaubensinhalte und Ausprägungen entwickelt haben. Zu Konflikten sei es nur dann gekommen, wenn sich jemand explizit zu Luthertum, Calvinismus oder Täufertum bekannte. Insgesamt beurteilt sie die reformatorische Bewegung in Ravensberg als spät, woraus sich eine konfessionell gemischte Landschaft mit lutherischem Übergewicht entwickelt habe. Zeitintensive Mikrostudien könnten ihrer Meinung nach noch weiteren Aufschluss geben, die es nach Ansicht des Rezensenten allerdings bereits gibt, nur von der Autorin nicht beachtet wurden. Hier ist auf die Arbeiten von Sebastian Schröder zu diesem Themenfeld zu verweisen.3

Den Abschluss bildet Christian Helbich mit einem Beitrag zum ravensbergischen Bildungswesen in Mittelalter und Reformationszeit. Auch für diesen Forschungsbereich ist die Quellenlage gerade für das Mittelalter dürftig, weshalb sich der Autor auf die beiden Städte Bielefeld und Herford (mit besonderem Fokus auf die dortigen Stiftsschulen) beschränkt und das ländliche Schulwesen ausklammert. Anders als Flüchter verweist Helbich allerdings auf neuere Lokalstudien, die in regionalen Geschichtszeitschriften erschienen sind. Helbich kommt zu dem Ergebnis, dass den Stiftsschulen in beiden Städten durchaus regionale Bedeutung beigemessen werden kann. Das zeige sich zum Beispiel daran, dass ein Großteil der Bielefelder und Herforder, die an Universitäten studierten, hier ihre Hochschulreife erworben haben dürften. Studenten aus der Region finden sich zwischen 1400 und 1600 an fast allen Universitäten im deutschsprachigen Raum, aber ebenso in Frankreich und Italien. Für die Zeit des Humanismus und der Reformation sei die Infragestellung des kirchlichen Bildungsmonopols charakteristisch. Die städtischen Räte suchten nach der Kontrolle über die vorhandenen Bildungseinrichtungen und strebten einen Ausbau an, was allerdings an finanziellen Defiziten scheiterte.

Erschlossen werden die Beiträge durch ein bis in die Fußnoten greifendes Personen- und Ortsverzeichnis sowie die Vorstellung der Autorinnen und Autoren. Hier wurden namhafte Experten der ostwestfälischen Geschichte zusammengeführt.

Der Band stellt insgesamt ein wichtiges Plädoyer dafür dar, sich nicht von Narrativen der allgemeinen Geschichtswissenschaft leiten zu lassen, sondern die regionalen Quellen intensiver in den Blick zu nehmen und Meistererzählungen zu hinterfragen. Nur auf diese Art und Weise kommt die historische Forschung zu neuen und differenzierteren Ergebnissen.

Das Buch bietet grundlegende Zugänge zur Geschichte der Grafschaft Ravensberg. Allerdings hätte man sich für die Zeit des Mittelalters darüber hinaus noch andere Aspekte vorstellen können. So sind die Themen des ersten Bandes recht verfassungs- und rechtsgeschichtlich ausgerichtet, wenn auch aus verschiedenen Perspektiven und mit unterschiedlichen Forschungsansätzen. Unter dem recht universellen Titel „Die Grafschaft Ravensberg in Mittelalter und Reformationszeit“ ohne eingrenzenden Untertitel könnte man jedoch ebenfalls andere Inhalte erwarten.

Was dem Band daher fehlt, ist eine verklammernde Einleitung: Wer das historische Territorium der Grafschaft Ravensberg und seine komplexe politische Vergangenheit nicht kennt, wird sich nicht leicht in den Einzelstudien zurechtzufinden. Die regionalen Epochenschnitte 1346, 1521, 1609 hätten einleitend diskutiert werden können. Gerade hinsichtlich der regionalen Vergleiche wären ferner Karten zur Grafschaft Ravensberg und ihrer Nachbargebiete sicherlich dienlich gewesen – gleichwohl dem Rezensenten die Probleme geschichtsthematischer Karten für die betrachteten Perioden durchaus bewusst sind. Ebenso bleiben die Herausgeber eine Begründung schuldig, warum gerade Mittelalter und Reformationszeit in einem Band vereinigt und die abgedruckten Themen ausgewählt wurden. Da zudem alle Autoren offene Fragen und Forschungsdesiderate benennen, wäre eine abschließende Zusammenschau derselben sicherlich wertvoll für die zukünftige Beschäftigung gewesen. Im ersten Band des „Ravensberger Kolloquiums“ hätten auch generelle Fehlstellen und Wünsche benannt und dadurch ein Forschungsprogramm entworfen werden können. Abgesehen von diesen kleineren Monita ist allerdings ein anregender Einstand gelungen, der gespannt macht auf die Nachfolgetagungen und -publikationen.

Anmerkungen:
1 Jürgen Jablinski, Vom Pfand zum Amt. Vormoderne Staatsbildung in der Grafschaft Ravensberg 1428–1556, Münster 2022.
2 Elizabeth Harding, Landtag und Adligkeit. Ständische Repräsentationspraxis der Ritterschaften von Osnabrück, Münster und Ravensberg 1650 bis 1800, Münster 2011.
3 Vgl. etwa Sebastian Schröder, Die Reformation und Durchsetzung des evangelischen Bekenntnisses in Bad Holzhausen und Börninghausen, in: Jahresbericht des Historischen Vereins für die Grafschaft Ravensberg 102 (2017), S. 53–82; Ders., Eindeutig mehrdeutig! Das reformatorische Geschehen im Minden-Ravensberger Land, in: Historisches Jahrbuch für den Kreis Herford 26 (2019), S. 238–267; Ders., Routen der Reformation: Lübbecker Land, in: Institut für vergleichende Städtegeschichte: Reformation in Westfalen, URL: <https://www.uni-muenster.de/Staedtegeschichte/reformation-in-westfalen/Routen_der_Reformation/holzhausen/index.html> (28.02.2022).