C. Rolker (Hrsg.): New Discourses in Medieval Canon Law Research

Cover
Titel
New Discourses in Medieval Canon Law Research. Challenging the Master Narrative


Herausgeber
Rolker, Christof
Reihe
Medieval Law and Its Practice 28
Erschienen
Anzahl Seiten
xii, 213 S.
Preis
€ 127,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Lotte Kéry, Institut für Geschichtswissenschaft, Universität Bonn

Der von Christof Rolker herausgegebene Sammelband ist das Ergebnis einer 2014 an der Universität Zürich am Lehrstuhl von Andreas Thier abgehaltenen Konferenz zu den fundamentalen Veränderungen im Kirchenrecht der Zeit zwischen 1050 und 1150 und damit auch in der Rechtskultur dieser Zeit. Mit diesem Band werden Neuansätze in der kanonistischen Forschung dokumentiert, die von den jeweiligen Autoren hier noch einmal in kürzeren Beiträgen präsentiert werden.

In seinem sehr ausgewogenen, auch die Etappen der Forscherbiographie und die Verdienste Paul Fourniers (1852–1935) berücksichtigenden Beitrag erläutert Christof Rolker (S. 4–32) zunächst den heute noch praktizierbaren methodischen Neuansatz des großen Kanonisten, der bereits eine Kontextualisierung der Sammlungen vornahm und ihre Zielsetzung aus Veränderungen an den jeweiligen Textvorlagen sowie dem Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Texte abzuleiten suchte.1 Rolker zeigt jedoch auch die Grenzen einer solchen Methode auf und kritisiert vor allem den Entwicklungsgedanken, den Fournier auch schon in seinen zahlreichen, vor der Wende zum 20. Jahrhundert erschienenen Analysen kanonistischer Sammlungen verfolgte. Kritik und Zweifel an Fourniers Ansatz, die vor allem dessen heute nicht mehr nachvollziehbare Einordnung bestimmter Sammlungen etwa in Bezug auf die gregorianische Reform betreffen, verweist Rolker ausdrücklich in die Fußnoten, da sie die Verdienste des neuartigen methodischen Zugriffs des großen französischen Kanonisten, der die kanonistischen Sammlungen auch für die Ideengeschichte fruchtbar gemacht hat, nicht schmälern sollten.

Mit einem Blick auf die Überlieferung der Kanonessammlung Bischof Burchards von Worms (1000–1025) macht Kathleen Cushing (S. 33–43) deutlich, dass Fourniers teleologische Sicht, Burchards Dekret in einen "unsophisticated pre-reform context" (S. 35) zu verweisen, in die Irre geht, da nicht berücksichtigt wurde, dass die gregorianischen Reformer dieses Werk keinesfalls ersetzen konnten.2 Cushing betont, dass die Überlieferung und das Weiterleben von Burchards Werk ein gutes Beispiel dafür seien, dass altes Recht nicht dort endet, wo das neue beginnt, und dass man nicht allein den Zweck einer Sammlung, ihre Quellen und Methoden betrachten darf, sondern auch ihre Leser und deren Verwendung der Sammlung einbezogen werden müssen. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass man wieder bei den auch nach Rolkers Überlegungen keinesfalls zu verwerfenden methodischen Neuerungen Fourniers ankommt, wenn es darum geht, herauszufinden, zu welchem Zweck und in welcher Auswahl der Autor einer kanonistischen Sammlung jeweils Burchard benutzt hat.

Greta Austin (S 44–57) geht von Fourniers wegweisendem Artikel "Un tournant de l'histoire du droit 1060–1140"3 aus, wonach das Reformpapsttum und seine Anhänger neue Rechtstexte, darunter auch römisches Recht, "ausgegraben" hätten, um den päpstlichen Vormachtsanspruch zu untermauern, und spricht dabei vor allem Fourniers Deutung der Panormia Ivos von Chartres an. Für Fournier habe die Panormia die Basis für das Decretum Gratiani geschaffen und damit eine neue Periode des klassischen Kirchenrechts eröffnet, die schließlich in seiner Kodifikation gipfeln sollte. Austin bringt diesen Ansatz mit der vieldiskutierten These Harold Bermans von 1983 zusammen, der die Gregorianische Reform als "revolution in law" deutete, die das "Western legal system" überhaupt erst begründet habe.4 Wie schon in ihrem Buch über Burchard von Worms betont Austin, dass auch das frühere Kirchenrecht schon deutliche Ansätze einer Systematisierung aufweise und rechtswissenschaftliche Methoden entwickelt habe.5 Für ein pluralistisches und horizontales Modell des Rechts führt sie die Panormia („formerly attributed to Ivo“, S. 51, Anm. 31) an, von der es nach Erkenntnis der neueren Forschung keinen stabilen Text gebe, sondern verschiedene Versionen, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Auch relativiert sie Fourniers Ansicht, dass die Wiederentdeckung des römischen Rechts die Entwicklung des Kirchenrechts entscheidend verändert habe, indem sie darauf hinweist, dass es auch schon in den Ivo von Chartres zugeschriebenen Sammlungen eine, wenn auch geringe und hinter patristischen Quellen zurückbleibende Rolle gespielt habe.

John S. Ott (S. 58–82) behandelt die Bedeutung von reformorientierten klerikalen Netzwerken für die Entwicklung des kanonischen Rechts anhand des Streits um die Bischofswahl in Beauvais in den Jahren 1100–1104. Während die ältere Forschung in dieser Wahl eine eklatante Verletzung des Kirchenrechts in der (kirchen-)politischen Auseinandersetzung zwischen König Philipp I. von Frankreich und Papst Paschalis II. sah, zeigt Ott auf, dass dieser Fall eher von persönlichen Beziehungen der beteiligten Bischöfe Lambert von Arras, Manasses II. von Reims, Johannes von Thérouanne und vor allem Ivo von Chartres bestimmt wurde, dessen Briefsammlung hier die wichtigste Quelle darstellt.

Tatsushi Genka (S. 83–104) bestreitet die Einschätzung Fourniers, dass es sich bei den Pontifikaten Gregors VII. und Urbans II. um zwei unterschiedliche Etappen in der Entwicklung des Kirchenrechts handelte. Dabei geht er von seinen Forschungen zu Bernold von Konstanz aus, die gezeigt haben, dass dessen Hierarchie der Texte keine Methode darstellte, um mit widerstreitenden Aussagen umzugehen, sondern Ausdruck seiner Vorstellung von einer strukturellen Organisation der Kirche war, um die Spannung zwischen päpstlichem Primat und der Autonomie und Kollegialität der Bischöfe und damit zugleich auch zwischen päpstlichen Dekretalen und Konzilsbeschlüssen aufzulösen. Durch eine Analyse ähnlicher Vorstellungen Petrus Damianis kommt er zu dem Schluss, dass dieser schon vor Bernold von Konstanz die Beziehung zwischen einer Autorität und der von ihr abgeleiteten Autorität unter hierarchischen Gesichtspunkten betrachtete und diese Vorstellung mit der Idee verknüpfte, dass der Heilige Geist der „ultimative“ Ursprung kirchenrechtlicher Vorschriften sei. Somit habe schon in der Zeit Gregors VII. in der Hagiographie eine große Rolle gespielt, was Fournier erst dem Pontifikat Urbans II. zugeschrieben habe. Grundsätzlich betont Genka, dass bei der Entstehung solcher Entwicklungen auch Elemente eine wichtige Rolle spielen könnten, die man nicht unbedingt als „rechtlich“ kennzeichnen würde.

John Wei (S. 105–126) greift seine Kritik an dem alten Narrativ noch einmal auf, dass Petrus Abaelardus mit seinem Buch Sic et non die scholastische Methode für die Kanonistik und speziell für Gratian geliefert habe, und zeichnet dazu auch die Geschichte dieser These nach, die in den 1880er Jahren dazu führte, dass Sic et non als Verbindungsstück zwischen Theologie und Kanonistik identifiziert wurde. Allerdings existieren nur sehr wenige Indizien dafür, dass Gratian von Abaelard beeinflusst war, während zahlreiche Hinweise dafür sprechen, Gratian mit verschiedenen anonymen Texten der Schule von Laon in Verbindung zu bringen. Wei wendet sich zudem gegen die verbreitete Ansicht, Gratians Dekret als einen Wendepunkt in der Rechtsgeschichte zu betrachten, und verweist darauf, dass sich erst in der Beschäftigung mit Gratians Dekret und vor allem unter dem Einfluss des römischen Rechts die Auseinandersetzung mit dem Kirchenrecht weiterentwickelte. In einem Anhang (S. 118–126) zeigt er, dass die Sententiae Sidonis einen Beleg dafür liefern, dass Gratian eher ein von Sic et non abhängiges Florilegium benutzte, als Abaelards Werk unmittelbar heranzuziehen.

Stephan Dusil (S. 127–144) geht ebenfalls von der neueren Gratianforschung aus, die in der früheren Version des Decretum Gratiani die Sichtweise eines „Seelenhirten“ mit großem Interesse am Recht sieht, während in der späteren Version die Anliegen eines Juristen zu Veränderungen und Erweiterungen am Dekret führten. Die Frage, ob sich dahinter auch zwei verschiedene Autoren verbergen, möchte er aus der „seemingly new perspective“ (S. 128) des Wissens angehen, die bisher noch nicht auf Rechtsquellen angewandt worden sei. Anhand des Themas Zölibat kommt er zu der Erkenntnis, dass „Gratian 1“ das Wissen über Enthaltsamkeit am Anfang des 12. Jahrhunderts widerspiegelt, seine Art der Darstellung jedoch bereits Widersprüche in der Tradition offen anspricht, die dieser durch Kontextualisierung zu erklären versuchte, eine Methode, die Dusil als „groundbreakingly new“ (S. 139) für ihre Zeit bezeichnet. "Gratian 2" sei dagegen nur als Fortsetzer zu verstehen, der allein durch die Berücksichtigung des 2. Laterankonzils (1139) neue Aspekte zum Thema Zölibat beitragen kann, sonst jedoch mit seiner Darstellung das überzeugende Konzept von "Gratian 1" durch die Hinzufügung weiterer Texte eher verwässert, den Gedankengang der ersten Version verschleiert und deren überzeugende Präsentation zerstört.

Danica Summerlin (S. 145–169) spannt den Bogen der Untersuchung über Gratian hinaus und geht in ihrem Beitrag, der Ausgangspunkt für ein neues Projekt sein soll, der Frage nach, welche Rolle altes Recht in den Dekretalensammlungen spielt, die in der Zeit zwischen 1140 und 1234, d.h. zwischen Gratian und dem Liber Extra, entstanden sind. Dabei können zahlreiche Beispiele dafür genannt werden, dass auch in der Zeit nach Gratian älteres, vorgratianisches Recht sowohl in Form von Sammlungen wie dem Decretum Burchardi oder der Panormia weiter tradiert und ihre Bestimmungen auch in die neuen Dekretalensammlungen, die z.T. ganz unterschiedliches Material enthielten, aufgenommen wurden. Indem man nicht nur die neuen Dekretalen, deren Wert als Rechtsquelle von einigen zeitgenössischen Kanonisten durchaus kritisch gesehen wurde, in den Blick nehme, sondern auch das ältere Material in diesen Sammlungen berücksichtige, könne man eine ganz neue Perspektive gewinnen.

Der interessante Sammelband, der ein lebendiges Interesse an der Kanonistik im internationalen Kontext dokumentiert und ihr weitere Impulse verleihen soll, wird ergänzt durch ein von Christof Rolker erstelltes umfangreiches Verzeichnis neuerer Literatur (S. 171–203). Die hier genannte, von Linda Fowler-Magerl unter dem Titel Clavis canonum initiierte und inzwischen von Christof Rolker und Danica Summerlin betreute „database“ zu den vorgratianischen Sammlungen ist aktuell unter dem Link <http://www.mgh.de/ext/clavis/> zu finden.

Anmerkungen:
1 Vgl. die für die kanonistische Forschung grundlegenden Bände: Paul Fournier / Gabriel Le Bras, Histoire des collections canoniques en Occident dépuis les Fausses Décrétales jusqu’au Décret de Gratien, 2 Bde., Paris 1931–32.
2 Vgl. dazu auch schon Detlev Jasper, Burchards Dekret in der Sicht der Gregorianer, in: Wilfried Hartmann (Hrsg.), Bischof Burchard von Worms 1000–1025, Mainz 2000, S. 167–198.
3 Paul Fournier, Un tournant de l'histoire du droit 1060–1140, in: Nouvelle revue historique de droit français et étranger 41 (1917), S. 129–180, ND in: Ders., Mélanges de droit canonique, hrsg. von Theo Kölzer, Bd. 2, Aalen 1983, S. 373–424.
4 Harold Joseph Berman, Law and Revolution. The Formation of the Western Legal Tradition, Cambridge, Mass. 1983.
5 Greta Austin, Shaping Church Law around the Year 1000. The Decretum of Burchard of Worms, Aldershot 2009.

Redaktion
Veröffentlicht am
Autor(en)
Beiträger
Redaktionell betreut durch
Klassifikation
Region(en)
Mehr zum Buch
Inhalte und Rezensionen
Verfügbarkeit
Weitere Informationen
Sprache der Publikation
Sprache der Rezension