R.M. Errington: Staatsverträge des Altertums IV

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Titel
Die Staatsverträge des Altertums, Bd. 4. Die Verträge der griechisch-römischen Welt von ca. 200 v. Chr. bis zum Beginn der Kaiserzeit. Unter redaktioneller Mitarbeit von Isabelle Mossong


Autor(en)
Errington, R. Malcolm
Erschienen
München 2020: C.H. Beck Verlag
Anzahl Seiten
XXI, 663 S.
Preis
€ 86,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Sven Günther, Institute for the History of Ancient Civilizations (IHAC), Northeast Normal University Changchun

Endlich, nach knapp über 50 Jahren meldet sich ein lange Zeit ins Stocken geratenes Werk zurück, das sich für jeden an antikem Völkerrecht und bilateralen Beziehungen der griechisch-römischen Welt Interessierten als unverzichtbares Arbeitsinstrument erweist. Dieser vierte Band der „Staatsverträge des Altertums“, in welchem R. Malcolm Errington (unter redaktioneller Mitarbeit von Isabelle Mossong) die Verträge der griechisch-römischen Welt vom Ende des Zweiten Punischen Krieges bis zum Beginn der Römischen Kaiserzeit erfasst, baut zum großen Teil auf den Prinzipien der beiden Vorgängerbände von Hermann Bengtson und Hatto H. Schmitt aus den Jahren 1962 und 1969 auf1: Beginnend mit der durchgehenden Zählnummer 601 (Band III endet mit der Nummer 586, d.h. für Nachträge ist genügend Platz gelassen) werden in chronologischer Reihenfolge (soweit ermittelbar) die jeweiligen Quellen der einzelnen Verträge geboten. Handelt es sich um Inschriften, gibt es eine kurze Beschreibung des Inschriftenzustandes samt Angabe von Fundort (soweit bekannt) und Editionen, gefolgt von wichtiger Forschungsliteratur respektive Angabe von Übersetzungen. Hernach folgt die Inschrift in der Originalsprache (griechisch bzw. lateinisch) samt diakritischen Zeichen und textkritischem Apparat. Neu ist eine vom Bearbeiter angefertigte Arbeitsübersetzung. Danach bietet der Eintrag eine historische Einordnung auf Grundlage der Forschungsliteratur und eigenen Beobachtungen des Bearbeiters. Bei rein aus literarischen Quellen bekannten Verträgen werden die jeweiligen Quellenzitate samt Übersetzung und eventuellen weiteren literarischen Testimonia gefolgt von Forschungsliteratur und der entsprechenden erläuternden Kommentierung geboten. Wenn, was selten ist, sowohl Inschriften als auch literarische Quellen einen Vertrag bezeugen (so etwa die Nr. 734, ein Vertrag zwischen Gortyn und Knossos um 167/166 v.Chr.) folgt die Forschungsliteratur nach der Präsentation aller Quellen und vor der Kommentierung.

Weiters wurden in den Band – im Gegensatz zu den Vorgängerbänden – auch aus literarischen bzw. epigraphischen Quellen bekannte Staatsverträge aufgenommen, von denen in concreto keine Vertragsbedingungen überliefert sind. Für den historischen Zugang erleichtert dies einen Überblick zum Vertragswesen in einer gewissen Periode oder auch im Vergleich verschiedener Epochen, jedoch immer unter dem Vorbehalt, dass die Überlieferungslage stets prekär ist und bleibt.

In Einzelfällen problematisch ist die Begrenzung der Staatsverträge hinsichtlich der beteiligten Vertragspartner auf „Gemeinwesen, die sich wegen ihrer auf Dauer angelegten Existenz gegenseitig als formal gleichberechtigte – selbst bei großen tatsächlichen Machtunterschieden –, rechtsfähige Partner anerkannten; dies im Gegensatz zu durch einen Volksbeschluss oder senatus consultum an eine andere Gemeinde einseitig verliehene Privilegien.“ Für Errington sind Vertragspartner also nur „Poleis oder polisähnliche Gemeinwesen, Könige, griechische Bundesstaaten und der _populus Romanus“ (Vorwort, S. V). Hiermit werden prinzipiell die rechtsstaatlichen Beziehungen von Gemeinden innerhalb Italiens vor der endgültigen Eingliederung in den populus Romanus im Laufe des 1. Jahrhunderts v.Chr. ausgeblendet, obschon sich etwa die Beilegung von Grenzstreitigkeiten, die Gewährung von rechtlichen Vorgehensweisen mit und ohne direkten Einfluss Roms auch dort abbilden; man denke nur an die Sententia Minuciorum (CIL I² 584).2 Gerade der Vergleich könnte jedoch noch einiges über Prinzipien, Eindringung und Durchsetzung römischer Herrschaft mittels Vertragsrechts zutage fördern.3

Die vorgelegten Staatsverträge Nr. 601–816 bilden allerdings auch so schon eine schier unermessliche Fundgrube für zahlreiche Fragestellungen, etwa nach Roms Formen der Bündnispolitik mit den sogenannten Klientelkönigen im Osten des Reiches (angrenzend an die im Laufe des 1. Jahrhunderts v.Chr. immer stärker Einfluss nehmenden Parther), vor allem nach dem großen Arrangement durch Cn. Pompeius Magnus.4 Dabei zeigen sich insgesamt sowohl die Chancen als auch die Grenzen des rechtlich-diplomatischen Zugangs, gerade im Hinblick auf die Neue Politikgeschichte: Einerseits wird der Blick auf die oftmals verrechtlichten Beziehungsgeflechte geschärft, ohne die Internationale Beziehungen damals wie heute nicht erfasst werden können. Andererseits gehen diese in den Quellen aufscheinenden „Internationalen Beziehungen“ weit über in Staatsverträgen abgelegte Regeln hinaus; sie umfassen etwa komplexe Kommunikations-, Interaktions- und Repräsentationsmechanismen, wie man etwa leicht anhand der Übernahme von Bände sprechenden Beinamen wie Philorhomaios („Freund der Römer“) seitens in der Regel schwacher Könige im sehr verwickelten „Staatengeflecht“ des Ostens zwischen Römern und Parthern sehen kann.5 Hierfür können weitere Zugänge, wie sie etwa die Politische Kultur- und Kommunikationsforschung, aber auch – gerade für rechtliche Sachverhalte – Frame- und Framingtheorien bieten, fruchtbar gemacht werden, ohne den rechtlich-diplomatischen Kern als solchen infrage zu stellen. Der vorgelegte Band bietet in diesem Sinne auch hierfür ausreichend Grundlagen, zumal durch die umfangreichen Namens-, Sach-, Wort- und Quellenindizes, die das Material hervorragend erschließen. Der vierte Band der „Staatsverträge des Altertums“ sollte daher in keiner Forschungsbibliothek fehlen. Man darf nun gespannt darauf warten, wie und ob es mit diesem Langzeitprojekt weitergeht.

Anmerkungen:
1 Hermann Bengtson, Die Staatsverträge des Altertums, Bd. 2: Die Verträge der griechisch-römischen Welt, von 700–338 v. Chr, München 1962 (2. Aufl., München 1975); Hatto H. Schmitt, Die Staatsverträge des Altertums, Bd. 3: Die Verträge der griechisch-römischen Welt von 338 bis 200 v. Chr., München 1969.
2 Vgl. Valentina Casella / Maria Federica Petraccia (Hrsg.), The Roman Senate as arbiter during the Second Century BC. Two Exemplary Case Studies: The Cippus Abellanus and the Polcevera Tablet. With an Appendix by Antonella Traverso, Turnhout 2019. Vgl. dazu die Rezension des Verfassers, H-Soz-Kult, 31.08.2020 (<https://www.hsozkult.de/publicationreview/id/reb-29817>); zur Sententia Minuciorum vgl. speziell die S. 133–168 im genannten Werk.
3 Vgl. die Diskussion in Casella/Petraccia, Senate, bes. S. 39–49.
4 Dazu jetzt Hendrikus A. M. van Wijlick, Rome and the Near Eastern Kingdoms and Principalities, 44–31 BC. A Study of Political Relations during Civil War, Leiden 2021.
5 Vgl. Hendrikus A. M. van Wijlick, The Value of ΦΙΛΟΡΩΜΑΙΟΣ on the Royal Coinage of King Ariobarzanes I of Cappadocia, Marburger Beiträge zur Antiken Handels-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte 38 (2020), S. 133–153.