D. Gosewinkel u.a. (Hrsg.): Die Verfassungen in Europa 1789-1949

Titel
Die Verfassungen in Europa 1789-1949. Wissenschaftliche Textedition unter Einschluß sämtlicher Änderungen und Ergänzungen sowie mit Dokumenten aus der englischen und amerikanischen Verfassungsgeschichte


Herausgeber
Gosewinkel, Dieter; Masing, Johannes; Würschinger, Andreas
Erschienen
München 2006: C.H. Beck Verlag
Anzahl Seiten
XXVI, 2116 S.
Preis
€ 268,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Ewald Grothe, Bergische Universität Wuppertal

Im Jahr 2009 begeht Deutschland mehrere kleine Verfassungsjubiläen. 1849, 1919, 1949 – gleich drei Jahreszahlen geben Anlässe, die demokratischen Verfassungstraditionen zu feiern. Zu den verfassungspolitischen und -kulturellen Folgen der Jubiläumsjahre hat das Deutsche Historische Museum kürzlich die populär aufbereitete Schauseite der deutschen Verfassungsgeschichte präsentiert.1 Demgegenüber handelt es sich bei der Geschichte der Verfassungstexte um die juristisch verklausulierte, damit selbst für Historiker gelegentlich schwer durchschaubare und für den Laien oft abschreckend wirkende Kehrseite der Medaille. Doch jenseits des Strebens einer Kulturgeschichte des Politischen, Symbolik und Diskurs in der Verfassungswirklichkeit zu deuten, ist es immer wieder das ‚trockene Brot’ von Verfassungsartikeln, das als wichtige und unverzichtbare Grundlage der Verfassungsgeschichte dient. Umso dankbarer kann man sein, dass sich im letzten Jahrzehnt die Quellenbasis für eine Arbeit mit den Verfassungstexten enorm verbreitert hat. Angesichts der verschiedenen Publikationen und Projekte lässt sich geradezu von einer Editionsflut sprechen.2

In diesen Kontext reiht sich die voluminöse Sammlung von europäischen Verfassungstexten ein, die der Berliner Historiker Dieter Gosewinkel und der Freiburger Staatsrechtler und jetzige Bundesverfassungsrichter Johannes Masing vorlegen. Auf über 2.000 Dünndruck-Seiten edieren sie mehr als 150 Verfassungsdokumente aus 29 europäischen Staaten. Das geographische Prinzip wird durch die Aufnahme von Verfassungstexten der Vereinigten Staaten von Amerika zu Recht durchbrochen, weil hier ein enger Zusammenhang zur europäischen Verfassungsgeschichte besteht. Die USA und Großbritannien fallen auch aus dem chronologischen Rahmen der 160 Jahre zwischen Französischer Revolution und unmittelbarer zweiter Nachkriegszeit heraus. Während die amerikanischen Verfassungstexte mit der Virginia Bill of Rights von 1776 einsetzen, greift die Edition mit der britischen Magna Carta Libertatum von 1215 sogar ins Hohe Mittelalter zurück. Solche Ausnahmen lassen sich freilich rechtfertigen, ohne dass man die Grundprinzipien generell in Frage stellen müsste.

Schon etwas schwieriger ist es um die (verlagsseitige) Behauptung bestellt, dass man die europäischen Verfassungstexte seit 1789 „nahezu vollständig“3 biete. Denn zum einen sind nur aktuell bestehende souveräne Staaten berücksichtigt (es fehlen z.B. die 2006 noch föderativ eingebundenen Länder Serbien und Montenegro), zum anderen werden die europäischen Zwergstaaten mit ihrer zum Teil interessanten Verfassungstradition ignoriert (Verfassung von Liechtenstein 1921, Verfassung von Monaco 1911). Darüber hinaus sucht man vergebens nach der Verfassung Islands von 1944. Insgesamt sind rund ein Dutzend heute bestehende europäische Staaten mit Verfassungen vor 1949 nicht berücksichtigt worden. Auch für eine Aufnahme der Türkei (bzw. des Osmanischen Reiches) hätten sich geographische und politische Argumente finden lassen, zumal im Band russische Dokumente abgedruckt werden.4

Bleiben wir bei den Auswahlkriterien, so kann man darüber streiten, dass bei Staatenföderationen nur die Bundesverträge, nicht aber die Verfassungen der Einzelstaaten berücksichtigt wurden. Das wirkt sich im Falle der Schweiz und Deutschlands besonders drastisch aus, denn es findet sich weder eine Kantonsverfassung noch eine Konstitution der Einzelstaaten des Deutschen Bundes. Wer aber wollte bestreiten, dass die deutsche Verfassungsgeschichte des frühen 19. Jahrhunderts ganz wesentlich durch die napoleonisch-rheinbündischen5 sowie die süd- und mitteldeutschen Verfassungen geprägt wurde? Besonders an der preußischen Verfassung von 1850 hat sich die Kontroverse über den deutschen Konstitutionalismus als Staatsform entzündet. Es wäre ein unbedingter Gewinn für diese Edition gewesen, wenn die Herausgeber in diesen Fällen ihre Auswahlkriterien flexibler gehandhabt hätten. Wenn schon die Deutsche Bundesakte von 1815 und die Wiener Schlussakte von 1820 abgedruckt werden, so leuchtet nicht recht ein, wieso die Rheinbundakte nicht ediert wird. Zwar war auch sie keine Verfassung im engeren Sinne, aber – ähnlich wie die Bundesakte – ein völkerrechtlicher Vertrag einer Staatenföderation. Und ob man die polnische Verfassungsgeschichte zwar mit der Verfassung von 1791 beginnen, dann aber die Konstitution des Herzogtums Warschau von 1807 und die Verfassung Kongresspolens von 1815 weglassen kann, muss bezweifelt werden.

Konsequent ist dagegen die Entscheidung, auf die Wiedergabe von Verfassungsentwürfen zu verzichten; anderenfalls wäre die Edition uferlos geworden. Bei der nicht in Kraft gesetzten Reichsverfassung von 1849 (die somit Entwurf blieb) eine Ausnahme zu machen, ist zweifellos zu rechtfertigen. Was allerdings genau die Merkmale einer in Kraft gesetzten Vollverfassung sind, auf die sich die Edition beschränken möchte, darüber lässt sich wiederum diskutieren. Am Ende bleibt als Fazit: eine Auswahl ist immer subjektiv und damit stets umstritten.

Die Edition der Texte selbst wurde mit der notwendigen Sorgfalt vorgenommen. Die Quellennachweise und die „Dokumentation der dargestellten Verfassungsentwicklung insgesamt nach den Originalquellen“ (S. 87 und öfter) erfolgen akribisch. Wertvoll für den Benutzer ist die Wiedergabe sämtlicher Verfassungsänderungen im Wortlaut, selbst wenn sich damit das (vielfach modifizierte) Aussehen einer Verfassung zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der Verfassungsgebung nicht geschlossen dokumentieren lässt. Auch das materielle Verfassungsrecht entzieht sich natürlich einer Edition, bei der nur die formellen Verfassungsurkunden berücksichtigt werden. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass die Texte selbst nicht im Detail quellen- und textkritisch kommentiert werden.

Bewundernswert und von unschätzbarem Dienst für den Benutzer ist die Übersetzung der zum Teil sehr ausführlichen Dokumente, von denen nur die wenigsten im Original auf Deutsch vorlagen. Dabei wurde auf zeitgenössische oder zeitnahe Übersetzungen zurückgegriffen, die auf ihre Plausibilität überprüft wurden. In vielen Fällen jedoch musste teilweise erstmals ins Deutsche übertragen werden. Wer jemals juristische Texte übersetzt hat, weiß, wie schwierig ein solches Unterfangen ist. Ein Verfassungshistoriker, der über einzelne Staaten arbeitet, wird im Zweifelsfall zwar stets die Originalfassung zu Rate ziehen müssen. Aber für den ersten Zugriff und für vergleichende Studien ist die Übersetzung eine enorm wichtige Hilfe, während eine mehrsprachige Ausgabe endgültig den Umfang des Vorhabens gesprengt hätte.

Die Einordnung der Verfassungstexte in den Zusammenhang der europäischen Verfassungsgeschichte nimmt die gut sechzig Seiten lange Einleitung vor. Dabei handelt es sich um deutlich mehr als nur um einen groben Überblick oder eine technische Erläuterung, sondern um die Grundzüge der europäischen Verfassungsentwicklung auf engstem Raum. Bedauern mag man allenfalls, dass hier auf die Nachweise der wichtigen einschlägigen Forschungsliteratur verzichtet wurde und manche Formulierung mehr nach juristischer Expertise – „Verbesonderung“, „abstrakte Subjektstellung“, „instauriert“, „Suzeränität“ (S. 9, 17 f., 19, 26 f.) als nach historischer Würdigung klingt. Aber insgesamt bietet der Text nicht nur eine exzellente Einführung, sondern punktuell auch eine thesenorientierte Zuspitzung und damit Weiterführung der bisherigen Forschung. Dass dabei Hinweise auf den Verfassungsvergleich und die Verfassungsrezeption gegeben werden, erhöht den Wert der Ausführungen.

Die Herausgeber betonen die Kontinuitäten und Brüche der europäischen Verfassungsgeschichte. Europas Verfassungsentwicklung bewegte sich zwischen Entfaltung, Dekonstruktion, „Verfassungsrevolution“ (1848 und 1918, so S. 37, 54) und Rekonstruktion. Selbst im Kontext der europäischen Integration, die den klassischen Nationalstaat zurückzudrängen scheint, hat sich die Faszinationskraft des Organisationsmodells ‚Verfassung’ offenbar bis heute nicht verloren. Die vorliegende Edition eines umfangreichen Textkorpus’ formellen Verfassungsrechts verdeutlicht die Vielfalt und den Reichtum europäischer Verfassungskultur gerade angesichts der Tatsache, dass es bis heute keine zusammenfassende Darstellung der Thematik gibt.

Alles in allem handelt es sich um eine äußerst wichtige Dokumentation der europäischen Verfassungsgeschichte, der große Verbreitung zu wünschen ist. Zwar wird der Preis für den privaten Käufer prohibitiv wirken, aber die europäischen und deutschen Bibliotheken sollten diese Ausgabe als unverzichtbar ansehen.

Anmerkungen:
1 Deutsches Historisches Museum (Hrsg.), Im Namen der Freiheit! Verfassung und Verfassungswirklichkeit in Deutschland. 1849 – 1919 – 1949 – 1989, Berlin 2008.
2 Horst Dippel (Hrsg.), Constitutions of the World from the late 18th Century to the Middle of the 19th Century. Sources on the Rise of Modern Constitutionalism. Verfassungen der Welt vom späten 18. Jahrhundert bis Mitte des 19. Jahrhunderts. Quellen zur Herausbildung des modernen Konstitutionalismus, München 2005 ff.; Ders. (Hrsg.), Constitutions of the World 1850 to the Present. Verfassungen der Welt 1850 bis zur Gegenwart, Mikrofiche-Edition, München 2004 ff.; Dietmar Willoweit / Ulrike Seif (Hrsg.), Europäische Verfassungsgeschichte, München 2003; Peter Brandt u.a. (Hrsg.), Quellen zur europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel, CD-ROM, Bonn 2004 ff. Vgl. hierzu Ewald Grothe, Die große Lehre der Geschichte. Über neuere Editionen zur Verfassungsgeschichte. In: Rechtsgeschichte 9 (2006), S. 148-166.
3 Siehe die Produktbeschreibung unter <http://www.buecher.de> (26.3.2009).
4 Die osmanisch-türkische Verfassungsgeschichte ist dagegen berücksichtigt in: Peter Brandt u.a. (Hrsg.), Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, Bonn 2006 ff. Es liegt bisher der erste von vier Bänden für die Zeit „um 1800“ vor.
5 Zu den ersten Verfassungen auf deutschem Boden: Michael Hecker, Napoleonischer Konstitutionalismus in Deutschland, Berlin 2005; Hartwig Brandt / Ewald Grothe (Hrsg.), Rheinbündischer Konstitutionalismus, Frankfurt am Main 2007.

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