Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 19 (2008), 3

Titel der Ausgabe 
Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 19 (2008), 3
Weiterer Titel 
Bankrott

Erschienen
Innsbruck 2008: StudienVerlag
Erscheint 
vier Bände pro Jahr
Anzahl Seiten
140
Preis
Einzelheft: € 19,00; Jahresabo: € 38,00; (privat) € 51,00 (Institutionen)

 

Kontakt

Institution
Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften/Austrian Journal of Historical Studies (OeZG)
Land
Austria
c/o
Redaktionsanschrift: Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte Universität Wien Universitätsring 1 A-1010 Wien oezg.journal@univie.ac.at
Von
Eder, Franz X.

Editorial, ÖZG 19/2008/3, 5-8

Erst in diesem Augenblick ging alles vor ihr auf, was in dem Wort "Bankrott" verschlossen lag. [...] Bankrott [...], das war etwas Grässlicheres als der Tod, das war Tumult, Zusammenbruch, Ruin, Schmach, Verzweiflung und Elend.
Thomas Mann, Buddenbrooks1

Der Begriff Bankrott findet heute im Deutschen - im Unterschied zum Englischen - fast nur mehr umgangssprachliche Verwendung. Er stammt aus dem Italienischen, leitet sich vom zu zerschlagenden Tisch des zahlungsunfähigen Kaufmanns oder Bankiers (banca rotta) ab und fand im Verlauf des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit Eingang in eine Reihe anderer europäischer Sprachen. In der gegenwärtigen Rechtssprache ist hingegen von Konkurs oder Insolvenz die Rede. Strafrechtliche Vergehen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens werden im österreichischen Strafrecht unter dem notorisch vagen Begriff des Kridadelikts abgehandelt: "Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert", macht sich des Delikts der "betrügerischen Krida" schuldig, was in Abhängigkeit von der Schadenssumme mit einem Freiheitsentzug im Ausmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird.2 Daneben existiert noch der Straftatbestand der "grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen", worunter die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtige Handlungen wie außergewöhnlich gewagte Geschäfte, Ausgabe übermäßig hoher Beträge durch Spiel, Wette und luxuriösen Lebenswandel sowie die nicht ordnungsgemäße Führung von Geschäftsbüchern und Bilanzen fallen.3 Das deutsche Strafgesetzbuch handelt hingegen beide Tatbestände nach wie vor unter der Überschrift "Bankrott" ab.4 Offenbar ist es auch heute, nach einem langen Prozess der Differenzierung von straf-, zivil- und finanzrechtlichen Aspekten eines Insolvenzverfahrens in der Judikatur nicht ganz einfach, unverschuldete Zahlungsunfähigkeit, Fahrlässigkeit und Betrug klar voneinander abzugrenzen.5

Der Ursprung des Konkurses ist der Kredit. Seitdem Handel getrieben und Kredit gegeben wird, gibt es auch das Problem des zahlungsunfähigen Schuldners sowie Prozeduren zum Schutz und zur Entschädigung der Gläubiger. Diese können den Zugriff des Gläubigers auf die Person des Schuldners oder sein Vermögen sowie einen Vergleich zwischen Schuldner und Gläubigern - der Begriff des Konkurses setzt mehrere Gläubiger voraus - vorsehen oder ausschließen. Die Unterscheidung zwischen unverschuldeter Insolvenz und betrügerischem oder fahrlässigem Bankrott reicht ebenfalls weit in die Vergangenheit zurück. Ohne hier zu weit auszugreifen, sei lediglich auf die Polizei- und Fallitenordnungen des deutschen Sprachraums am Beginn der Neuzeit verwiesen. So findet sich in der Reichspolizeiordnung Karls V. aus dem Jahr 1548 ein Kapitel, das von "verdorbenen Kauffleuthen" handelt und sowohl den betrügerischen als auch den fahrlässigen Bankrott mit Diebstahl gleichsetzt. Sie sah in solchen Fällen die Verhaftung des Schuldners vor und untersagte ihre Aufnahme in die Freiung anderer Jurisdiktionsbereiche sowie die Gewährung von Zahlungsmoratorien. Die Möglichkeit einer unverschuldeten Insolvenz durch höhere Gewalt wurde zwar in Erwägung gezogen, die Beweislast lag aber beim Schuldner.6 Das 16. Jahrhundert zeichnet sich im Hinblick auf das hier zur Diskussion stehende Thema ganz allgemein durch eine zunehmend striktere Prozessordnung und eine hohes Maß an Repression gegenüber den Schuldnern aus. Insofern nahm in dieser Periode der zahlungsunfähige Schuldner, insbesondere der insolvente Kaufmann, den Platz des Wucherers ein, der bislang die bevorzugte Zielscheibe der juridischen Regulierung von Kreditbeziehungen dargestellt hatte. Das wird anhand der Fallitenordnungen der großen Handelsstädte deutlich, die seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts generell die Gefangennahme säumiger oder zahlungsunfähiger Schuldner und die Beschlagnahmung ihres Vermögens vorsahen.7 Sich dem durch Flucht in einen anderen Jurisdiktionsbereich zu entziehen, war dementsprechend eine häufige Reaktion der Schuldner.8 Zudem wurden gravierende soziale Sanktionen verhängt, die neben der Verbannung und dem Verbot weiterer Geschäftstätigkeit auf den Verlust aller Ämter und den Ausschluss aus Korporationen und Genossenschaften hinausliefen, was einer Entehrung und "sozialem Tod" gleichkam.9 Mark Häberleins Beitrag in diesem Heft fasst Bankrotte als Spiegel der sozialen Beziehungen und des Normensystems in Handelszentren der Frühen Neuzeit auf. Er bietet am Beispiel von Augsburg und Nürnberg an der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert einen breiten Überblick über die Erscheinungsformen des geschäftlichen Scheiterns, dessen soziale Folgen und den von den städtischen Obrigkeiten entwickelten Konfliktlösungsstrategien.

Das sich in dieser Periode herausbildende Konkursverfahren zielte auf die Durchsetzung einer geregelten Verteilung des Vermögens des Schuldners in einer Situation ab, in der alle Akteure dazu neigten, entweder möglichst viel von ihrem Kapital zu retten oder sich den Konsequenzen des geschäftlichen Scheiterns und des Vermögensverlustes zu entziehen. Dazu wurden einerseits Selbsthilfemaßnahmen wie die Fehde untersagt, Gläubigerausschüsse gebildet, die einzelne dissidente Gläubiger zur Annahme von Ausgleichskonditionen zwingen konnten, andererseits der Zugriff auf die Person und das Vermögen des Schuldners prozessual geregelt. Der absolute Vorrang des Gläubigerschutzes und die damit einhergehende, repressive Haltung gegenüber den Schuldnern wurde, trotz unterschiedlicher Rechtstraditionen und Verfahrensweisen in den einzelnen europäischen Staaten, im Wesentlichen bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts beibehalten und erreichte 1808 mit dem französischen Code de Commerce, der Vorbildwirkung für die Gesetzgebung in anderen Staaten hatte, sogar einen neuen Höhepunkt. Erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts setzte sich der Gedanke durch, dass Bankrotte in einer durch Marktkonkurrenz gekennzeichneten kapitalistischen Wirtschaft zum Alltag gehören und allen Beteiligten sowie der Gesamtwirtschaft besser gedient ist, wenn man insolventen Zahlern die Möglichkeit eröffnet, ihre Geschäfte kontrolliert weiterzuführen und so möglicherweise eine Sanierung zu erreichen. Das läutete das Ende der Schuldhaft ein und führte zum geordneten und transparenten Prozedere des Insolvenzverfahrens.10

Die hier nur knapp skizzierten Veränderungen im Umgang mit zahlungsunfähigen Schuldnern im Verlauf der Neuzeit werfen die Frage auf, inwiefern sie Ausdruck der institutionellen Struktur von Kreditmärkten und deren Entwicklung waren. Wenn man das hohe Maß an Repression gegenüber insolventen Schuldnern und deren Kriminalisierung als Folge hoher Transaktionsrisiken auf unterentwickelten Finanzmärkten, die eine rasche Überwindung von Liquiditätsproblem verhinderten, interpretiert, dann wären die Entkriminalisierung der Schuldner und die auf Sanierung der betroffenen Unternehmen ausgerichtete Neuregelung der entsprechenden Verfahren in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ein Anzeichen deutlich verminderter Transaktionsrisiken. Ebenso könnte man die Veränderungen im Umgang mit zahlungsunfähigen Schuldnern und Unternehmen auf die zunehmende Komplexität der Unternehmensorganisation und die Haftungseinschränkungen zugunsten von Teilhabern, Geschäftsführungen und Vorständen zurückführen.

Wenn man einen Bankrott als Ausdruck des Versagens, einen Vertrag einzuhalten, beziehungsweise der Tatsache, dass solche Verträge notwendigerweise immer unvollständig sind, definiert11, was bei zunehmender Häufigkeit zu einem Problem kollektiven Handelns wird, dann braucht es eine Instanz, die eine geordnete Verteilung der Verluste und der möglichen Kompensationen garantiert und damit die Bedingungen der Vertragssicherheit wieder herstellt. Es ist nicht auszuschließen, dass in einem homogenen und überschaubaren Gruppenrahmen Insolvenzen intern durch Übereinkünfte geregelt werden und derartige Ausgleiche wohl auch unter Kaufleuten nicht selten vorkamen, wenn die entsprechenden Interaktionsbedingungen gegeben waren, ohne dass sie Spuren in den für diese Belange zur Verfügung stehenden Dokumenten hinterlassen haben.12 Mit der Zunahme entpersonalisierter Tausch- und Kreditbeziehungen rückt aber unweigerlich der Staat als diejenige Instanz ins Bild, die bindende Interaktionsregeln aufstellt, einen Prozessrahmen für das Verfahren definiert und so die Bedingungen für Vertragssicherheit - allerdings um den Preis des Eingriffs in Verfügungsrechte - wieder herstellt. Was aber, wenn der Souverän, der die Einhaltung von Verträgen und die Sicherheit von Eigentumsrechten garantieren soll, selbst zu den Schuldnern zählt? Damit landet man beim Problem der Staatsverschuldung und den Beziehungen zwischen der politischen Macht und dem Finanz- beziehungsweise - im Kontext des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit - dem Kaufmannskapital. Da es keine Instanz über dem Souverän gibt, die ihn zur Einhaltung seiner Zahlungsversprechen zwingen kann, ergibt sich hier ein financial commitment dilemma. Solange keine Verfahren entwickelt werden, die ihn zwingen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, hat er die Wahl, sich diesen - aus Gründen der Staatsräson - zu entziehen und damit seine Kreditoren zu gefährden oder sich schützend vor diese zu stellen. Thomas Max Safley lotet in diesem Heft einige Dimensionen dieser Problematik am Beispiel des Höchstetter-Bankrotts in Augsburg im Jahre 1529 aus.

Ab einer bestimmten Dimension werden Bankrotte zwangsläufig zu Staatsaffären. Wenn Banken als die Knotenpunkte von Kreditnetzen zu scheitern drohen, ist das keine Sache des Konkursgerichtes, sondern eine Angelegenheit der staatlichen Finanzadministration. Da ein Zusammenbruch des Bankwesens in einer kapitalistischen Marktwirtschaft das Funktionieren des gesamten Wirtschaftssystems in Frage stellt, werden, wie wir gerade erleben, teure Rettungsmaßnahmen zum Gebot der Stunde, unabhängig davon, ob man nun Staatseingriffe in diesen Sektor gutheißt oder nicht. Allerdings hat der Souverän auch hier die Wahl, darüber zu entscheiden, wer überlebt und wer untergeht. Solche Ereignisse führen auch zu einer Restrukturierung der Finanzwelt, bei der es Gewinner und Verlierer gibt. Große Fische fressen kleinere Fische teilweise oder ganz, während die ungenießbaren Artgenossen an der Wasseroberfläche treiben und zu stinken beginnen. Zudem sind solche Ereignisse der Moment, in dem neue Regulierungsmechanismen implantiert werden, in der Hoffnung, derartiges in Zukunft verhindern zu können. Vorkehrungen, um die Folgen von Insolvenzen zu begrenzen, haben in hohem Ausmaß den Charakter einer Anlassgesetzgebung. Auch hierfür liefern die gegenwärtigen Ereignisse auf den Weltfinanzmärkten umfangreiches Anschauungsmaterial. Zwei Beiträge dieses Heftes handeln von einer nicht ganz unähnlichen Situation im Österreich der 1920er und 1930er Jahre. Peter Eigner und Peter Melichar erörtern den Niedergang und die Ursachen für das Ende der österreichischen Boden-Credit-Anstalt sowie deren Übernahme durch die Creditanstalt für Handel und Gewerbe. Sie legen dabei besonderes Augenmerk auf die Rolle, die ihr langjähriger Präsident Rudolf Sieghart dabei spielte. Dieter Stiefel wiederum zieht im Forum eine Bilanz der Forschung zur Krise eben der Credit-Anstalt.

Sagt schlussendlich die Häufigkeit von Bankrotten und Konkursen etwas über den Zustand eines Wirtschaftssystems aus? Sind sie ein Krisenindikator im Sinne eines Morbiditätsindexes für Unternehmen? Häufen sie sich in Rezessionsphasen und sind damit Ausdruck eines Ausleseverfahrens, in dessen Zuge die schwächsten Glieder der in der Aufschwungphase angewachsenen Zahl der Marktteilnehmer wieder eliminiert oder von anderen übernommen werden? Solche Fragen stellen sich nicht nur im Hinblick auf die rezente Vergangenheit, wie Mark Häberlein in seinem Beitrag zeigt. Er bietet erstmals auch eine Zusammenstellung der dokumentierten Bankrottfälle in Augsburg für den Zeitraum 1580-1620. Es bräuchte viel mehr solcher Erhebungen, um die hier nur angerissenen Fragen zu beantworten.

Erich Landsteiner (Wien)

Anmerkungen:
1 Thomas Mann, Buddenbrooks, Frankfurt am Main 1960 (Gesammelte Werke Bd. 1), 217.
2 § 156 des österreichischen Strafgesetzbuches.
3 § 159 des österreichischen Strafgesetzbuches.
4 § 283 des deutschen Strafgesetzbuches (http://bundesrecht.juris.de.stgb/_283.html - gesehen am 15.09.2008)
5 Siehe dazu Adrian E. Hollaender, Betrügerische Krida nach § 156 StGB und ihre Reichweite, in: Österreichisches Anwaltsblatt 6 (2007), 289-300.
6 Matthias Weber, Die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577. Historische Einführung und Edition, Frankfurt am Main 2002 (Ius Commune-Sonderheft 146), 252-254.
7 Siehe dazu Reinhard Hildebrandt, Zum Verhältnis von Wirtschaftsrecht und Wirtschaftspraxis im 16. Jahrhundert. Die Fallitenordnungen des Augsburger Rates 1564-1580, in: Anita Mächler u. a., Hg., Historische Studien zu Politik, Verfassung und Gesellschaft. Festschrift für Richard Dietrich zum 65. Geburtstag, Bern u. a. 1976, 152-163; Der Stadt Nürnberg Nürnberg verneute Reformation, Nürnberg 1564, 4. Titel, 13-16, und 12. Titel, 69-77.
8 Zahlreiche Beispiele für Augsburg nennt Mark Häberlein, Brüder, Freunde und Betrüger, Berlin 1998, 288-291.
9 Ein instruktives Beispiel bietet Robert Beachy, Bankruptcy and Social Death: The Influence of Credit-Based Commerce on Cultural and Political Values, in: Zeitsprünge 4 (2000), 329-343.
10 Siehe dazu Jérôme Sgard, Do legal origins matter? The case of bankruptcy laws in Europe 1808-1914, in: European Review of Economic History 10 (2006), 389-419.
11 Siehe dazu Joseph E. Stiglitz, Bankruptcy Laws: Basic Economic Principles, in: Stijn Claessens u. a., Hg., Resolution of Financial Distress. An International Perspective on the Design of Bankruptcy Laws, Washington D.C. 2001, 1-24, hier 5.
12 Siehe etwa Avner Greif, Institutions and the Path to the Modern Economy. Lessons from Medieval Trade, Cambridge 2006, der die institutionellen Bedingungen solcher Arrangements auslotet, ohne allerdings auf das Problem des Bankrotts einzugehen.

Abstracts, ÖZG 19/2008/3, 115-116

Mark Häberlein: Commercial Bankruptcies, Social Relations, and the Resolution of Conflicts in South German Towns, ca. 1600, pp. 10-35
Research on the bankruptcies of south German merchant companies in the early modern period has largely focused on the spectacular crashes of major international firms in Augsburg from the Höchstetter bankruptcy in 1529 to the insolvency of Konrad Roth in 1580. These bankruptcies have shaped the image of south German merchants as risk-takers and speculators who ventured into new fields of commerce with huge amounts of outside capital. Viewed against this background, a look at the lesser known bankruptcies during the period from 1580 to 1620 sheds new light on their causes as well as their economic and social contexts. The article demonstrates that merchants’ bankruptcies were no less frequent in the major south German cities during this period than before 1580. Especially in Nuremberg, firms actually failed more often in the years around 1600. An analysis of company structures in the context of cyclical and structural changes within the European economy shows that these bankruptcies were not so much due to risk-taking than to increasing competition and failure to adjust to changing market conditions. Moreover, bankruptcies after 1580 were less publicized than earlier crashes because south German cities had developed legal mechanisms for securing the bankrupts’ assets, satisfying creditors, and punishing fraudulent behaviour.

Thomas Max Safley: The Bankruptcy of Ambrosius and Hans, the Brothers Höchstetter, and Company in 1529: Reflections on State Engagement and Business Failure, pp. 36-55
The notorious collapse of the firm Ambrosius Höchstetter und Mitverwandte is one of the first and best documented cases of bankruptcy in early modern European history. The spectacular ambitions that led to it - the attempt to create a cartel in mercury production and sale - and the no less spectacular ruin that resulted from it - the flight or arrest of the principals, one of whom died in prison - make for a tale of intrigue that reaches from the smelting works of Tyrol through the counting houses of Augsburg to the archducal treasury in Innsbruck. The Höchstetter bankruptcy reveals the inner practices and structures of early modern capitalism, the often tense relationships between capitalist financiers, the hierarchical societies they were part of, and the connections between private enterprises and public finance. After a brief narrative of the Höchstetters’ rise and fall, during the course of the late fifteenth and early sixteenth century, the article addresses capitalist practices with specific regard to the mercury cartel. Because the Habsburgs were leading figures in plans to create a mercury cartel, their attitudes toward it provide a bridge into the final theme, the connections between private enterprise and public finance. The Höchstetter bankruptcy set the parameters for the many proceedings that followed in southern Germany during the sixteenth and seventeenth centuries. Its study is an essential point of departure for any larger consideration of bankruptcies in the economic or political history of the Holy Roman Empire.

Peter Eigner / Peter Melichar: The Breakdown of the Boden-Credit-Anstalt in 1929 and the Role of Rudolf Sieghart, pp. 56-114
In 1929 the second biggest Austrian bank, the Boden-Credit-Anstalt (BCA), became insolvent and was taken over by the Creditanstalt. The bank had chosen a business strategy of expansion in the 1920s, a strategy that proved to be illusory in view of the numerous problems Austrian banks were confronted with after 1918: the breakdown of the Habsburg Monarchy, the loss of influence in affiliated enterprises in the successor states, inflation, lack of domestic capital and the early signs of the world depression. But the failure of the BCA was not only due to external and objective factors. It was the bank’s president, Rudolf Sieghart, who played a decisive role for what had happened. Sieghart was a dominant and influential figure in Austrian banking with close connections to politics and press. Using these networks extensively, he became the target of many attacks and rumours. The story of the BCA impressively shows internal problems of monitoring and the lack of control. Finally, the BCA case stands exemplary for the question of personal guilt and responsibility of bankers. It has to be stressed that the BCA was by far not the only bank where such practices were used, the take-over of the BCA was not the last one in the Austrian process of banking concentration. But directed by a controversial figure like Sieghart, the BCA story is both unique and exceptional

Inhaltsverzeichnis

INHALTSVERZEICHNIS

Editorial
Bankrott

Mark Häberlein
Firmenbankrotte, Sozialbeziehungen und Konfliktlösungsmechanismen in süddeutschen Städten um 1600, ÖZG 19/2008/3, 10-35.

Thomas Max Safley
Staatsmacht und geschäftliches Scheitern. Der Bankrott der Handelsgesellschaft Ambrosius und Hans, Gebrüder Höchstetter, und Mitverwandte im Jahr 1529, ÖZG 19/2008/3, 36-55.

Peter Eigner / Peter Melichar
Das Ende der Boden-Credit-Anstalt 1929 und die Rolle Rudolf Siegharts, ÖZG 19/2008/3, 56-114.

Forum

Dieter Stiefel
Die Krise der Credit-Anstalt in den 1930er Jahren und ihre Folgen für das österreichische Bankensystem, ÖZG 19/2008/3, 117-141.

Editorial, ÖZG 19/2008/3, 5-8

Erst in diesem Augenblick ging alles vor ihr auf, was in dem Wort "Bankrott" verschlossen lag. [...] Bankrott [...], das war etwas Grässlicheres als der Tod, das war Tumult, Zusammenbruch, Ruin, Schmach, Verzweiflung und Elend.
Thomas Mann, Buddenbrooks1

Der Begriff Bankrott findet heute im Deutschen - im Unterschied zum Englischen - fast nur mehr umgangssprachliche Verwendung. Er stammt aus dem Italienischen, leitet sich vom zu zerschlagenden Tisch des zahlungsunfähigen Kaufmanns oder Bankiers (banca rotta) ab und fand im Verlauf des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit Eingang in eine Reihe anderer europäischer Sprachen. In der gegenwärtigen Rechtssprache ist hingegen von Konkurs oder Insolvenz die Rede. Strafrechtliche Vergehen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens werden im österreichischen Strafrecht unter dem notorisch vagen Begriff des Kridadelikts abgehandelt: "Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert", macht sich des Delikts der "betrügerischen Krida" schuldig, was in Abhängigkeit von der Schadenssumme mit einem Freiheitsentzug im Ausmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird.2 Daneben existiert noch der Straftatbestand der "grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen", worunter die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtige Handlungen wie außergewöhnlich gewagte Geschäfte, Ausgabe übermäßig hoher Beträge durch Spiel, Wette und luxuriösen Lebenswandel sowie die nicht ordnungsgemäße Führung von Geschäftsbüchern und Bilanzen fallen.3 Das deutsche Strafgesetzbuch handelt hingegen beide Tatbestände nach wie vor unter der Überschrift "Bankrott" ab.4 Offenbar ist es auch heute, nach einem langen Prozess der Differenzierung von straf-, zivil- und finanzrechtlichen Aspekten eines Insolvenzverfahrens in der Judikatur nicht ganz einfach, unverschuldete Zahlungsunfähigkeit, Fahrlässigkeit und Betrug klar voneinander abzugrenzen.5

Der Ursprung des Konkurses ist der Kredit. Seitdem Handel getrieben und Kredit gegeben wird, gibt es auch das Problem des zahlungsunfähigen Schuldners sowie Prozeduren zum Schutz und zur Entschädigung der Gläubiger. Diese können den Zugriff des Gläubigers auf die Person des Schuldners oder sein Vermögen sowie einen Vergleich zwischen Schuldner und Gläubigern - der Begriff des Konkurses setzt mehrere Gläubiger voraus - vorsehen oder ausschließen. Die Unterscheidung zwischen unverschuldeter Insolvenz und betrügerischem oder fahrlässigem Bankrott reicht ebenfalls weit in die Vergangenheit zurück. Ohne hier zu weit auszugreifen, sei lediglich auf die Polizei- und Fallitenordnungen des deutschen Sprachraums am Beginn der Neuzeit verwiesen. So findet sich in der Reichspolizeiordnung Karls V. aus dem Jahr 1548 ein Kapitel, das von "verdorbenen Kauffleuthen" handelt und sowohl den betrügerischen als auch den fahrlässigen Bankrott mit Diebstahl gleichsetzt. Sie sah in solchen Fällen die Verhaftung des Schuldners vor und untersagte ihre Aufnahme in die Freiung anderer Jurisdiktionsbereiche sowie die Gewährung von Zahlungsmoratorien. Die Möglichkeit einer unverschuldeten Insolvenz durch höhere Gewalt wurde zwar in Erwägung gezogen, die Beweislast lag aber beim Schuldner.6 Das 16. Jahrhundert zeichnet sich im Hinblick auf das hier zur Diskussion stehende Thema ganz allgemein durch eine zunehmend striktere Prozessordnung und eine hohes Maß an Repression gegenüber den Schuldnern aus. Insofern nahm in dieser Periode der zahlungsunfähige Schuldner, insbesondere der insolvente Kaufmann, den Platz des Wucherers ein, der bislang die bevorzugte Zielscheibe der juridischen Regulierung von Kreditbeziehungen dargestellt hatte. Das wird anhand der Fallitenordnungen der großen Handelsstädte deutlich, die seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts generell die Gefangennahme säumiger oder zahlungsunfähiger Schuldner und die Beschlagnahmung ihres Vermögens vorsahen.7 Sich dem durch Flucht in einen anderen Jurisdiktionsbereich zu entziehen, war dementsprechend eine häufige Reaktion der Schuldner.8 Zudem wurden gravierende soziale Sanktionen verhängt, die neben der Verbannung und dem Verbot weiterer Geschäftstätigkeit auf den Verlust aller Ämter und den Ausschluss aus Korporationen und Genossenschaften hinausliefen, was einer Entehrung und "sozialem Tod" gleichkam.9 Mark Häberleins Beitrag in diesem Heft fasst Bankrotte als Spiegel der sozialen Beziehungen und des Normensystems in Handelszentren der Frühen Neuzeit auf. Er bietet am Beispiel von Augsburg und Nürnberg an der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert einen breiten Überblick über die Erscheinungsformen des geschäftlichen Scheiterns, dessen soziale Folgen und den von den städtischen Obrigkeiten entwickelten Konfliktlösungsstrategien.

Das sich in dieser Periode herausbildende Konkursverfahren zielte auf die Durchsetzung einer geregelten Verteilung des Vermögens des Schuldners in einer Situation ab, in der alle Akteure dazu neigten, entweder möglichst viel von ihrem Kapital zu retten oder sich den Konsequenzen des geschäftlichen Scheiterns und des Vermögensverlustes zu entziehen. Dazu wurden einerseits Selbsthilfemaßnahmen wie die Fehde untersagt, Gläubigerausschüsse gebildet, die einzelne dissidente Gläubiger zur Annahme von Ausgleichskonditionen zwingen konnten, andererseits der Zugriff auf die Person und das Vermögen des Schuldners prozessual geregelt. Der absolute Vorrang des Gläubigerschutzes und die damit einhergehende, repressive Haltung gegenüber den Schuldnern wurde, trotz unterschiedlicher Rechtstraditionen und Verfahrensweisen in den einzelnen europäischen Staaten, im Wesentlichen bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts beibehalten und erreichte 1808 mit dem französischen Code de Commerce, der Vorbildwirkung für die Gesetzgebung in anderen Staaten hatte, sogar einen neuen Höhepunkt. Erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts setzte sich der Gedanke durch, dass Bankrotte in einer durch Marktkonkurrenz gekennzeichneten kapitalistischen Wirtschaft zum Alltag gehören und allen Beteiligten sowie der Gesamtwirtschaft besser gedient ist, wenn man insolventen Zahlern die Möglichkeit eröffnet, ihre Geschäfte kontrolliert weiterzuführen und so möglicherweise eine Sanierung zu erreichen. Das läutete das Ende der Schuldhaft ein und führte zum geordneten und transparenten Prozedere des Insolvenzverfahrens.10

Die hier nur knapp skizzierten Veränderungen im Umgang mit zahlungsunfähigen Schuldnern im Verlauf der Neuzeit werfen die Frage auf, inwiefern sie Ausdruck der institutionellen Struktur von Kreditmärkten und deren Entwicklung waren. Wenn man das hohe Maß an Repression gegenüber insolventen Schuldnern und deren Kriminalisierung als Folge hoher Transaktionsrisiken auf unterentwickelten Finanzmärkten, die eine rasche Überwindung von Liquiditätsproblem verhinderten, interpretiert, dann wären die Entkriminalisierung der Schuldner und die auf Sanierung der betroffenen Unternehmen ausgerichtete Neuregelung der entsprechenden Verfahren in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ein Anzeichen deutlich verminderter Transaktionsrisiken. Ebenso könnte man die Veränderungen im Umgang mit zahlungsunfähigen Schuldnern und Unternehmen auf die zunehmende Komplexität der Unternehmensorganisation und die Haftungseinschränkungen zugunsten von Teilhabern, Geschäftsführungen und Vorständen zurückführen.

Wenn man einen Bankrott als Ausdruck des Versagens, einen Vertrag einzuhalten, beziehungsweise der Tatsache, dass solche Verträge notwendigerweise immer unvollständig sind, definiert,11 was bei zunehmender Häufigkeit zu einem Problem kollektiven Handelns wird, dann braucht es eine Instanz, die eine geordnete Verteilung der Verluste und der möglichen Kompensationen garantiert und damit die Bedingungen der Vertragssicherheit wieder herstellt. Es ist nicht auszuschließen, dass in einem homogenen und überschaubaren Gruppenrahmen Insolvenzen intern durch Übereinkünfte geregelt werden und derartige Ausgleiche wohl auch unter Kaufleuten nicht selten vorkamen, wenn die entsprechenden Interaktionsbedingungen gegeben waren, ohne dass sie Spuren in den für diese Belange zur Verfügung stehenden Dokumenten hinterlassen haben.12 Mit der Zunahme entpersonalisierter Tausch- und Kreditbeziehungen rückt aber unweigerlich der Staat als diejenige Instanz ins Bild, die bindende Interaktionsregeln aufstellt, einen Prozessrahmen für das Verfahren definiert und so die Bedingungen für Vertragssicherheit - allerdings um den Preis des Eingriffs in Verfügungsrechte - wieder herstellt. Was aber, wenn der Souverän, der die Einhaltung von Verträgen und die Sicherheit von Eigentumsrechten garantieren soll, selbst zu den Schuldnern zählt? Damit landet man beim Problem der Staatsverschuldung und den Beziehungen zwischen der politischen Macht und dem Finanz- beziehungsweise - im Kontext des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit - dem Kaufmannskapital. Da es keine Instanz über dem Souverän gibt, die ihn zur Einhaltung seiner Zahlungsversprechen zwingen kann, ergibt sich hier ein financial commitment dilemma. Solange keine Verfahren entwickelt werden, die ihn zwingen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, hat er die Wahl, sich diesen - aus Gründen der Staatsräson - zu entziehen und damit seine Kreditoren zu gefährden oder sich schützend vor diese zu stellen. Thomas Max Safley lotet in diesem Heft einige Dimensionen dieser Problematik am Beispiel des Höchstetter-Bankrotts in Augsburg im Jahre 1529 aus.

Ab einer bestimmten Dimension werden Bankrotte zwangsläufig zu Staatsaffären. Wenn Banken als die Knotenpunkte von Kreditnetzen zu scheitern drohen, ist das keine Sache des Konkursgerichtes, sondern eine Angelegenheit der staatlichen Finanzadministration. Da ein Zusammenbruch des Bankwesens in einer kapitalistischen Marktwirtschaft das Funktionieren des gesamten Wirtschaftssystems in Frage stellt, werden, wie wir gerade erleben, teure Rettungsmaßnahmen zum Gebot der Stunde, unabhängig davon, ob man nun Staatseingriffe in diesen Sektor gutheißt oder nicht. Allerdings hat der Souverän auch hier die Wahl, darüber zu entscheiden, wer überlebt und wer untergeht. Solche Ereignisse führen auch zu einer Restrukturierung der Finanzwelt, bei der es Gewinner und Verlierer gibt. Große Fische fressen kleinere Fische teilweise oder ganz, während die ungenießbaren Artgenossen an der Wasseroberfläche treiben und zu stinken beginnen. Zudem sind solche Ereignisse der Moment, in dem neue Regulierungsmechanismen implantiert werden, in der Hoffnung, derartiges in Zukunft verhindern zu können. Vorkehrungen, um die Folgen von Insolvenzen zu begrenzen, haben in hohem Ausmaß den Charakter einer Anlassgesetzgebung. Auch hierfür liefern die gegenwärtigen Ereignisse auf den Weltfinanzmärkten umfangreiches Anschauungsmaterial. Zwei Beiträge dieses Heftes handeln von einer nicht ganz unähnlichen Situation im Österreich der 1920er und 1930er Jahre. Peter Eigner und Peter Melichar erörtern den Niedergang und die Ursachen für das Ende der österreichischen Boden-Credit-Anstalt sowie deren Übernahme durch die Creditanstalt für Handel und Gewerbe. Sie legen dabei besonderes Augenmerk auf die Rolle, die ihr langjähriger Präsident Rudolf Sieghart dabei spielte. Dieter Stiefel wiederum zieht im Forum eine Bilanz der Forschung zur Krise eben der Credit-Anstalt.

Sagt schlussendlich die Häufigkeit von Bankrotten und Konkursen etwas über den Zustand eines Wirtschaftssystems aus? Sind sie ein Krisenindikator im Sinne eines Morbiditätsindexes für Unternehmen? Häufen sie sich in Rezessionsphasen und sind damit Ausdruck eines Ausleseverfahrens, in dessen Zuge die schwächsten Glieder der in der Aufschwungphase angewachsenen Zahl der Marktteilnehmer wieder eliminiert oder von anderen übernommen werden? Solche Fragen stellen sich nicht nur im Hinblick auf die rezente Vergangenheit, wie Mark Häberlein in seinem Beitrag zeigt. Er bietet erstmals auch eine Zusammenstellung der dokumentierten Bankrottfälle in Augsburg für den Zeitraum 1580-1620. Es bräuchte viel mehr solcher Erhebungen, um die hier nur angerissenen Fragen zu beantworten.

Erich Landsteiner (Wien)

Anmerkungen
1 Thomas Mann, Buddenbrooks, Frankfurt am Main 1960 (Gesammelte Werke Bd. 1), 217.
2 § 156 des österreichischen Strafgesetzbuches.
3 § 159 des österreichischen Strafgesetzbuches.
4 § 283 des deutschen Strafgesetzbuches (http://bundesrecht.juris.de.stgb/_283.html - gesehen am 15.09.2008)
5 Siehe dazu Adrian E. Hollaender, Betrügerische Krida nach § 156 StGB und ihre Reichweite, in: Österreichisches Anwaltsblatt 6 (2007), 289-300.
6 Matthias Weber, Die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577. Historische Einführung und Edition, Frankfurt am Main 2002 (Ius Commune-Sonderheft 146), 252-254.
7 Siehe dazu Reinhard Hildebrandt, Zum Verhältnis von Wirtschaftsrecht und Wirtschaftspraxis im 16. Jahrhundert. Die Fallitenordnungen des Augsburger Rates 1564-1580, in: Anita Mächler u. a., Hg., Historische Studien zu Politik, Verfassung und Gesellschaft. Festschrift für Richard Dietrich zum 65. Geburtstag, Bern u. a. 1976, 152-163; Der Stadt Nürnberg Nürnberg verneute Reformation, Nürnberg 1564, 4. Titel, 13-16, und 12. Titel, 69-77.
8 Zahlreiche Beispiele für Augsburg nennt Mark Häberlein, Brüder, Freunde und Betrüger, Berlin 1998, 288-291.
9 Ein instruktives Beispiel bietet Robert Beachy, Bankruptcy and Social Death: The Influence of Credit-Based Commerce on Cultural and Political Values, in: Zeitsprünge 4 (2000), 329-343.
10 Siehe dazu Jérôme Sgard, Do legal origins matter? The case of bankruptcy laws in Europe 1808-1914, in: European Review of Economic History 10 (2006), 389-419.
11 Siehe dazu Joseph E. Stiglitz, Bankruptcy Laws: Basic Economic Principles, in: Stijn Claessens u. a., Hg., Resolution of Financial Distress. An International Perspective on the Design of Bankruptcy Laws, Washington D.C. 2001, 1-24, hier 5.
12 Siehe etwa Avner Greif, Institutions and the Path to the Modern Economy. Lessons from Medieval Trade, Cambridge 2006, der die institutionellen Bedingungen solcher Arrangements auslotet, ohne allerdings auf das Problem des Bankrotts einzugehen.

Abstracts, ÖZG 19/2008/3, 115-116

Mark Häberlein: Commercial Bankruptcies, Social Relations, and the Resolution of Conflicts in South German Towns, ca. 1600, pp. 10-35
Research on the bankruptcies of south German merchant companies in the early modern period has largely focused on the spectacular crashes of major international firms in Augsburg from the Höchstetter bankruptcy in 1529 to the insolvency of Konrad Roth in 1580. These bankruptcies have shaped the image of south German merchants as risk-takers and speculators who ventured into new fields of commerce with huge amounts of outside capital. Viewed against this background, a look at the lesser known bankruptcies during the period from 1580 to 1620 sheds new light on their causes as well as their economic and social contexts. The article demonstrates that merchants’ bankruptcies were no less frequent in the major south German cities during this period than before 1580. Especially in Nuremberg, firms actually failed more often in the years around 1600. An analysis of company structures in the context of cyclical and structural changes within the European economy shows that these bankruptcies were not so much due to risk-taking than to increasing competition and failure to adjust to changing market conditions. Moreover, bankruptcies after 1580 were less publicized than earlier crashes because south German cities had developed legal mechanisms for securing the bankrupts’ assets, satisfying creditors, and punishing fraudulent behaviour.

Thomas Max Safley: The Bankruptcy of Ambrosius and Hans, the Brothers Höchstetter, and Company in 1529: Reflections on State Engagement and Business Failure, pp. 36-55
The notorious collapse of the firm Ambrosius Höchstetter und Mitverwandte is one of the first and best documented cases of bankruptcy in early modern European history. The spectacular ambitions that led to it - the attempt to create a cartel in mercury production and sale - and the no less spectacular ruin that resulted from it - the flight or arrest of the principals, one of whom died in prison - make for a tale of intrigue that reaches from the smelting works of Tyrol through the counting houses of Augsburg to the archducal treasury in Innsbruck. The Höchstetter bankruptcy reveals the inner practices and structures of early modern capitalism, the often tense relationships between capitalist financiers, the hierarchical societies they were part of, and the connections between private enterprises and public finance. After a brief narrative of the Höchstetters’ rise and fall, during the course of the late fifteenth and early sixteenth century, the article addresses capitalist practices with specific regard to the mercury cartel. Because the Habsburgs were leading figures in plans to create a mercury cartel, their attitudes toward it provide a bridge into the final theme, the connections between private enterprise and public finance. The Höchstetter bankruptcy set the parameters for the many proceedings that followed in southern Germany during the sixteenth and seventeenth centuries. Its study is an essential point of departure for any larger consideration of bankruptcies in the economic or political history of the Holy Roman Empire.

Peter Eigner / Peter Melichar: The Breakdown of the Boden-Credit-Anstalt in 1929 and the Role of Rudolf Sieghart, pp. 56-114
In 1929 the second biggest Austrian bank, the Boden-Credit-Anstalt (BCA), became insolvent and was taken over by the Creditanstalt. The bank had chosen a business strategy of expansion in the 1920s, a strategy that proved to be illusory in view of the numerous problems Austrian banks were confronted with after 1918: the breakdown of the Habsburg Monarchy, the loss of influence in affiliated enterprises in the successor states, inflation, lack of domestic capital and the early signs of the world depression. But the failure of the BCA was not only due to external and objective factors. It was the bank’s president, Rudolf Sieghart, who played a decisive role for what had happened. Sieghart was a dominant and influential figure in Austrian banking with close connections to politics and press. Using these networks extensively, he became the target of many attacks and rumours. The story of the BCA impressively shows internal problems of monitoring and the lack of control. Finally, the BCA case stands exemplary for the question of personal guilt and responsibility of bankers. It has to be stressed that the BCA was by far not the only bank where such practices were used, the take-over of the BCA was not the last one in the Austrian process of banking concentration. But directed by a controversial figure like Sieghart, the BCA story is both unique and exceptional

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